Einführung in das Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge - Das ...
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§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen<br />
(1) E<strong>in</strong>em Ausländer ist e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt<br />
ist. ... Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt<br />
zur Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit.<br />
(2) E<strong>in</strong>em Ausländer ist e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn <strong>das</strong> Bundesamt für Migration und Flüchtl<strong>in</strong>ge<br />
unanfechtbar die Flüchtl<strong>in</strong>gseigenschaft zuerkannt hat (§ 3 Abs. 4 des AsylVfG). Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.<br />
(3) E<strong>in</strong>em Ausländer soll e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn e<strong>in</strong> Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2,<br />
3, 5 oder Abs. 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en anderen Staat möglich<br />
und zumutbar ist ... oder ... e<strong>in</strong> Verbrechen gegen den Frieden, e<strong>in</strong> Kriegsverbrechen oder e<strong>in</strong> Verbrechen<br />
gegen die Menschlichkeit ... begangen hat, ...<br />
(4) E<strong>in</strong>em nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für e<strong>in</strong>en vorübergehenden Aufenthalt e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />
erteilt werden, solange dr<strong>in</strong>gende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche<br />
Interessen se<strong>in</strong>e vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.<br />
E<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer<br />
Umstände des E<strong>in</strong>zelfalls <strong>das</strong> Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer e<strong>in</strong>e außergewöhnliche Härte bedeuten<br />
würde.<br />
(4a) E<strong>in</strong>em Ausländer, der Opfer e<strong>in</strong>er Straftat nach den §§ 232, 233 oder § 233a des StGB wurde, kann abweichend<br />
von § 11 Abs. 1, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für e<strong>in</strong>en vorübergehenden Aufenthalt e<strong>in</strong>e<br />
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. ...<br />
(4b) E<strong>in</strong>em Ausländer, der Opfer e<strong>in</strong>er Straftat nach § 10 I oder § 11 I Nr. 3 SchwarzarbeitsbekämpfungsG oder §<br />
15a ArbeitnehmerüberlassungsG ist, kann ... für e<strong>in</strong>en vorübergehenden Aufenthalt e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis erteilt<br />
werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn<br />
1. die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers ... für e<strong>in</strong> Strafverfahren wegen dieser Straftat ... für sachgerecht<br />
erachtet wird, ... und<br />
2. der Ausländer se<strong>in</strong>e Bereitschaft erklärt hat, <strong>in</strong> dem Strafverfahren ... als Zeuge auszusagen.<br />
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende<br />
Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer e<strong>in</strong>e besondere Härte darstellen<br />
würde, se<strong>in</strong>en Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen.<br />
(5) E<strong>in</strong>em Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />
erteilt werden, wenn se<strong>in</strong>e Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem<br />
Wegfall der Ausreiseh<strong>in</strong>dernisse <strong>in</strong> absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden,<br />
wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. E<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn<br />
der Ausländer unverschuldet an der Ausreise geh<strong>in</strong>dert ist. ...<br />
§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut <strong>in</strong>tegrierten Jugendlichen und Heranwachsenden<br />
(1) E<strong>in</strong>em geduldeten Ausländer, der <strong>in</strong> Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres<br />
e<strong>in</strong>gereist ist, kann e<strong>in</strong>e Aufenthalts-erlaubnis erteilt werden, wenn<br />
1. er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit e<strong>in</strong>er Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet<br />
aufhält,<br />
2. er sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet e<strong>in</strong>e Schule besucht oder <strong>in</strong> Deutschland e<strong>in</strong>en anerkannten Schuloder<br />
Berufsabschluss erworben hat und<br />
3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres<br />
gestellt wird,<br />
sofern gewährleistet ersche<strong>in</strong>t, <strong>das</strong>s er sich aufgrund se<strong>in</strong>er bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse <strong>in</strong> die<br />
Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland e<strong>in</strong>fügen kann. Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er schulischen oder beruflichen Ausbildung oder e<strong>in</strong>em Hochschulstudium bef<strong>in</strong>det, schließt<br />
die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der<br />
Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung<br />
aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund se<strong>in</strong>er Täuschung über se<strong>in</strong>e Identität oder<br />
Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.<br />
(2) Dem personensorgeberechtigten Elternteil e<strong>in</strong>es m<strong>in</strong>derjährigen Ausländers, der e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />
nach Absatz 1 besitzt, kann e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn<br />
1. die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder<br />
Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreiseh<strong>in</strong>dernissen<br />
verh<strong>in</strong>dert oder verzögert wird und<br />
2. der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist.<br />
M<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>dern e<strong>in</strong>es Ausländers, der e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann e<strong>in</strong>e Aufent-<br />
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