Einführung in das Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge - Das ...
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(2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2<br />
Satz 1 Nr. 1 und 2 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt<br />
nach Ausübung e<strong>in</strong>er zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.<br />
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 und <strong>in</strong> den Fällen des § 30<br />
Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden.<br />
§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte<br />
(1) E<strong>in</strong>em hoch qualifizierten Ausländer kann <strong>in</strong> besonderen Fällen e<strong>in</strong>e Niederlassungserlaubnis erteilt werden,<br />
wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche<br />
Vere<strong>in</strong>barung bestimmt ist, <strong>das</strong>s die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur<br />
für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann...<br />
§ 21 Selbständige Tätigkeit<br />
(1) E<strong>in</strong>em Ausländer kann e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung e<strong>in</strong>er selbständigen Tätigkeit erteilt werden,<br />
wenn<br />
1. e<strong>in</strong> übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder e<strong>in</strong> besonderes regionales Bedürfnis besteht,<br />
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und<br />
3. die F<strong>in</strong>anzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch e<strong>in</strong>e Kreditzusage gesichert ist.<br />
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel gegeben, wenn m<strong>in</strong>destens 250.000 Euro <strong>in</strong>vestiert<br />
und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden. (...)<br />
(6) E<strong>in</strong>em Ausländer, dem e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis zu e<strong>in</strong>em anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist,<br />
kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung e<strong>in</strong>er selbständigen Tätigkeit erlaubt werden,<br />
wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.<br />
§ 22 Aufnahme aus dem Ausland ...<br />
E<strong>in</strong>em Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dr<strong>in</strong>genden humanitären<br />
Gründen e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. ...<br />
§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten<br />
politischen Interessen<br />
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer<br />
Interessen der BR Deutschland anordnen, <strong>das</strong>s Ausländern aus bestimmten Staaten oder <strong>in</strong> sonstiger Weise<br />
bestimmten Ausländergruppen e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen,<br />
<strong>das</strong>s e<strong>in</strong>e Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundese<strong>in</strong>heitlichkeit bedarf<br />
die Anordnung des E<strong>in</strong>vernehmens mit dem BMI.<br />
(2) <strong>Das</strong> BMI kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der BR Deutschland im Benehmen mit<br />
den obersten Landesbehörden anordnen, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Bundesamt für Migration und Flüchtl<strong>in</strong>ge Ausländern aus bestimmten<br />
Staaten oder <strong>in</strong> sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen e<strong>in</strong>e Aufnahmezusage erteilt. ... Den<br />
betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis<br />
zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit e<strong>in</strong>er wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.<br />
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit. ...<br />
§ 23a Aufenthaltsgewährung <strong>in</strong> Härtefällen ... 4<br />
(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, <strong>das</strong>s e<strong>in</strong>em Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend<br />
von den <strong>in</strong> diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für e<strong>in</strong>en Aufenthaltstitel<br />
sowie von den §§ 10 und 11 e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn e<strong>in</strong>e von der Landesregierung<br />
durch Rechtsverordnung e<strong>in</strong>gerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen). ...<br />
§ 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz ...<br />
4 Durch Art. 2 Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz (BT-Drs. 16/10288) wurde die Befristung der Gültigkeit des § 23a AufenthG auf den<br />
31.12.2009 ersatzlos aufgehoben.<br />
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