Einführung in das Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge - Das ...
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von Wertgutsche<strong>in</strong>en, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt<br />
werden. Der Wert beträgt<br />
1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark, [184,07 €]<br />
2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 220 Deutsche Mark, [112,48 €]<br />
3. für Haushaltsangehörige von Beg<strong>in</strong>n des 8. Lebensjahres an 310 Deutsche Mark [158,50 €]<br />
monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat. Absatz 1 Satz 3 und 4 f<strong>in</strong>det Anwendung.<br />
(3) <strong>Das</strong> Bundesm<strong>in</strong>isterium für Arbeit und Soziales setzt im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Bundesm<strong>in</strong>isterium des Innern und dem<br />
Bundesm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1 Satz 4<br />
und Absatz 2 Satz 2 jeweils zum 1. Januar e<strong>in</strong>es Jahres neu fest, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen<br />
Lebenshaltungskosten zur Deckung des <strong>in</strong> Absatz 1 genannten Bedarfs erforderlich ist. ...<br />
§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt<br />
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände s<strong>in</strong>d die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung<br />
e<strong>in</strong>schließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur L<strong>in</strong>derung<br />
von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. E<strong>in</strong>e Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur,<br />
soweit dies im E<strong>in</strong>zelfall aus mediz<strong>in</strong>ischen Gründen unaufschiebbar ist.<br />
(2) Werdenden Müttern und Wöchner<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband-<br />
und Heilmittel zu gewähren.<br />
(3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung e<strong>in</strong>schließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen<br />
und mediz<strong>in</strong>isch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. ...<br />
§ 5 Arbeitsgelegenheiten<br />
(1) In Aufnahmee<strong>in</strong>richtungen im S<strong>in</strong>ne des § 44 des AsylVfG und <strong>in</strong> vergleichbaren E<strong>in</strong>richtungen sollen Arbeitsgelegenheiten<br />
<strong>in</strong>sbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der E<strong>in</strong>richtung zur Verfügung gestellt werden; .... Im übrigen sollen soweit<br />
wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei geme<strong>in</strong>nützigen Trägern zur Verfügung gestellt<br />
werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht <strong>in</strong> diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden<br />
würde.<br />
(2) Für die zu leistende Arbeit ... wird e<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro je Stunde ausgezahlt.<br />
(4) ... Bei unbegründeter Ablehnung e<strong>in</strong>er solchen Tätigkeit besteht ke<strong>in</strong> Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Der<br />
Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.<br />
(5) E<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis im S<strong>in</strong>ne des Arbeitsrechts und e<strong>in</strong> Beschäftigungsverhältnis im S<strong>in</strong>ne der gesetzlichen Kranken- und<br />
Rentenversicherung werden nicht begründet. ...<br />
§ 6 Sonstige Leistungen<br />
(1) Sonstige Leistungen können <strong>in</strong>sbesondere gewährt werden, wenn sie im E<strong>in</strong>zelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder<br />
der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von K<strong>in</strong>dern geboten oder zur Erfüllung e<strong>in</strong>er verwaltungsrechtlichen<br />
Mitwirkungspflicht erforderlich s<strong>in</strong>d. Die Leistungen s<strong>in</strong>d als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als<br />
Geldleistung zu gewähren. ...<br />
§ 7 E<strong>in</strong>kommen und Vermögen<br />
(1) E<strong>in</strong>kommen und Vermögen, über <strong>das</strong> verfügt werden kann, s<strong>in</strong>d von dem Leistungsberechtigten und se<strong>in</strong>en Familienangehörigen,<br />
die im selben Haushalt leben, vor E<strong>in</strong>tritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des SGB XII f<strong>in</strong>det<br />
entsprechende Anwendung. ...<br />
(2) E<strong>in</strong>kommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 <strong>in</strong> Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht,<br />
höchstens jedoch <strong>in</strong> Höhe von 60 vom Hundert des maßgeblichen Betrages aus § 3 Abs. 1 und 2. E<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung<br />
nach § 5 Abs. 2 gilt nicht als E<strong>in</strong>kommen.<br />
(5) E<strong>in</strong>e Entschädigung, die wegen e<strong>in</strong>es Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des BGB geleistet<br />
wird, ist nicht als E<strong>in</strong>kommen zu berücksichtigen.<br />
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