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Einführung in das Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge - Das ...

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Wichtige Regelungen des AufenthG und des AsylVfG<br />

Zusammenstellung: © Georg Classen, Flüchtl<strong>in</strong>gsrat Berl<strong>in</strong>, www.fluechtl<strong>in</strong>gsrat-berl<strong>in</strong>.de, März 2012<br />

In kursiv die Änderungen durch<br />

"Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtl<strong>in</strong>ien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften<br />

an den EU-Visakodex" (BT-Drs. 17/5470 v. 12.04.2011), <strong>in</strong> Kraft seit 26.11.2011<br />

und<br />

"Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie<br />

zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften" (BT-Drs. 17/4401 v. 13.01.2011 iVm<br />

Innenausschuss-Drs 17(4)205 v. 07.03.2011), <strong>in</strong> Kraft seit 1.7.2011.<br />

Die Entwürfe f<strong>in</strong>den sich unter www.fluechtl<strong>in</strong>gsrat-berl<strong>in</strong>.de > Gesetzgebung > Zuwanderungsgesetz<br />

Aufenthaltsgesetz<br />

§ 2 - Begriffsbestimmungen<br />

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im S<strong>in</strong>ne von § 7 des SGB IV.<br />

(3) Der Lebensunterhalt e<strong>in</strong>es Ausländers ist gesichert, wenn er ihn e<strong>in</strong>schließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes<br />

ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben <strong>das</strong> K<strong>in</strong>dergeld, der<br />

K<strong>in</strong>derzuschlag und <strong>das</strong> Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem<br />

SGB III, dem BAföG oder dem AFBG und 1 öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen<br />

oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ist der Ausländer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er gesetzlichen<br />

Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung<br />

oder Verlängerung e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen<br />

zum Haushaltse<strong>in</strong>kommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel <strong>in</strong> Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach<br />

den §§ 13 und 13a Abs. 1 des BAföG bestimmt wird, verfügt. ...<br />

(5) Schengen-Staaten s<strong>in</strong>d die Staaten ....<br />

(8) E<strong>in</strong>fache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Geme<strong>in</strong>samen Europäischen Referenzrahmens<br />

für Sprachen (Empfehlungen des M<strong>in</strong>isterkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6<br />

vom 17. März 1998 zum Geme<strong>in</strong>samen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).<br />

(9) H<strong>in</strong>reichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des GER.<br />

(10) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des GER.<br />

(11) Die deutsche Sprache beherrscht e<strong>in</strong> Ausländer, wenn se<strong>in</strong>e Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des GER<br />

entsprechen. 2<br />

§ 4 - Erfordernis e<strong>in</strong>es Aufenthaltstitels<br />

(2) E<strong>in</strong> Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist<br />

oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen<br />

lassen, ob die Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit erlaubt ist. ....<br />

(3) Wer im Bundesgebiet e<strong>in</strong>en Ausländer beschäftigt, muss für die Dauer der Beschäftigung e<strong>in</strong>e Kopie des Aufenthaltstitels<br />

oder der Besche<strong>in</strong>igung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung<br />

des Ausländers <strong>in</strong> elektronischer Form oder <strong>in</strong> Papierform aufbewahren.<br />

§ 5 Allgeme<strong>in</strong>e Erteilungsvoraussetzungen<br />

(1) Die Erteilung e<strong>in</strong>es Aufenthaltstitels setzt <strong>in</strong> der Regel voraus, <strong>das</strong>s<br />

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,<br />

1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des<br />

Ausländers geklärt ist,<br />

2. ke<strong>in</strong> Ausweisungsgrund vorliegt,<br />

3. soweit ke<strong>in</strong> Anspruch auf Erteilung e<strong>in</strong>es Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus e<strong>in</strong>em<br />

sonstigen Grund Interessen der BR Deutschland bee<strong>in</strong>trächtigt oder gefährdet und<br />

4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.<br />

1 Geplante Änderung durch EU-Richtl<strong>in</strong>ienumsetzungsgesetz, BT-Drs. 17/5470 v. 12.04.2011<br />

2 Geplante Änderung durch EU-Richtl<strong>in</strong>ienumsetzungsgesetz, BT-Drs. 17/5470 v. 12.04.2011<br />

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