Einführung in das Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge - Das ...
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Ausländer ohne legalen ausländerrechtlichen Status ("Illegale")<br />
§ Ausländer, deren legaler Aufenthalt abgelaufen ist, oder die sich zu ke<strong>in</strong>em Zeitpunkt legal aufgehalten haben,<br />
und sich "heimlich" bzw. "illegal" <strong>in</strong> Deutschland aufhalten, ohne sich bei den zuständigen Behörden zu melden.<br />
<strong>Aufenthaltsrecht</strong>e nach dem FreizügG/EU<br />
Die Besche<strong>in</strong>igung über <strong>das</strong> geme<strong>in</strong>schaftsrechtliche <strong>Aufenthaltsrecht</strong> ist "von Amts wegen" auszustellen,<br />
ohne <strong>das</strong>s es e<strong>in</strong>es Antrags bedarf. Besche<strong>in</strong>igungen und Aufenthaltskarten nach dem FreizügG/EU<br />
haben nur "deklaratorischen Charakter", die betreffenden <strong>Aufenthaltsrecht</strong>e - auch <strong>das</strong> Daueraufenthaltsrecht<br />
nach 5 Jahren - bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen, auch ohne <strong>das</strong>s bereits<br />
e<strong>in</strong> entsprechendes behördliches Dokument ausgestellt wurde.<br />
§ Freizügigkeitsbesche<strong>in</strong>igung für Unionsbürger, § 5 I FreizügG/EU<br />
- Aufenthalt bis zu 3 Monaten ohne weiteren Aufenthaltsgrund, § 2 V FreizügG/EU<br />
- Arbeitnehmer, § 2 II Nr. 1 FreizügG/EU<br />
- Auszubildende, § 2 II Nr. 1 FreizügG/EU<br />
- Arbeitsuchende, § 2 II Nr. 1 FreizügG/EU<br />
- Selbständige, § 2 II Nr. 2 FreizügG/EU<br />
- Verbleibeberechtige (arbeitslos gewordene) Arbeitnehmer und Selbständige, § 2 III FreizügG/EU<br />
- Erbr<strong>in</strong>ger und Empfänger von Dienstleistungen, § 2 II Nr. 3 und 4 FreizügG/EU<br />
- Familienangehörige (Ehe- und Lebenspartner, K<strong>in</strong>der unter 21), § 2 II Nr. 6, § 3 II Nr. 1 FreizügG/EU<br />
- Familienangehörige (weitere Verwandte <strong>in</strong> auf- und absteigender L<strong>in</strong>ie, denen Unterhalt geleistet wird),<br />
§ 2 II Nr. 6, § 3 II Nr. 2 FreizügG/EU<br />
- nicht Erwerbstätige mit ausreichend Existenzmitteln (Studierende, Rentner, Vermögende), § 2 II Nr. 5,<br />
§ 4 FreizügG/EU<br />
- Familienangehörige nicht Erwerbstätiger mit ausreichend Existenzmitteln, § 2 II Nr. 6, § 4 FreizügG/EU<br />
- Wenn <strong>das</strong> AufenthG e<strong>in</strong>e günstigere Rechtstellung als <strong>das</strong> FreizügG/EU vermittelt, kann e<strong>in</strong><br />
Aufenthaltstitel nach AufenthG beansprucht werden (z.B. als Familienangehöriger e<strong>in</strong>es Deutschen oder<br />
e<strong>in</strong>es hier bleibeberechtigten Ausländers, §§ 29, 28 AufenthG), § 11 I V FreizügG/EU<br />
§ Besche<strong>in</strong>igung über <strong>das</strong> Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger, §§ 4a, 5 VI FreizügG/ EU<br />
- immer nach 5 Jahren legalen Aufenthaltes, Zeiten von EU-Beitritt rechnen mit 1<br />
- bei Erwerbsunfähigkeit und Rente wg. Alters ggf früher<br />
- sofort bei Erwerbsunfähigkeit durch Arbeitsunfall, der e<strong>in</strong>en Rentenanspruch begründet<br />
- nach 2 Jahren bei Tod des Ehepartners oder Elternteils<br />
- sofort bei Tod des dt. Ehepartners, oder Tod des Ehepartners durch Arbeitsunfall<br />
Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern<br />
§ Aufenthaltskarte für Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten EU-Angehörigen, die selbst<br />
ke<strong>in</strong>e Unionsbürger, sondern Drittstaater s<strong>in</strong>d, § 3 i.V.m. § 5 II FreizügG/EU<br />
§ Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern, § 3 i.V.m. § 5 VI FreizügG/ EU<br />
1<br />
a.A. OVG Berl<strong>in</strong>-Brandenburg 2 B 23.07, B.v. 28.04.09<br />
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