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Einführung in das Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge - Das ...

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1.7 Ausländer mit Fiktionsbesche<strong>in</strong>igung<br />

E<strong>in</strong>e Fiktionsbesche<strong>in</strong>igung wird ausgestellt, wenn e<strong>in</strong> Ausländer die Erteilung oder Verlängerung<br />

se<strong>in</strong>es Aufenthaltstitels beantragt hat, die Behörde aber nicht sogleich entscheiden kann<br />

oder will. Der bisherige Aufenthaltstitel gilt mitsamt der Erwerbserlaubnis bis zur Entscheidung<br />

der Ausländerbehörde als fortbestehend, § 81 IV AufenthG. Beantragt e<strong>in</strong> Ausländer erstmals<br />

e<strong>in</strong>en Aufenthalt, steht die Erwerbserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde. 19<br />

1.8 Rechtsmittel<br />

E<strong>in</strong>e Erwerbserlaubnis sollte schriftlich beantragt werden. 20 Im Ablehnungsfall muss die Ausländerbehörde<br />

(nicht die Arbeitsagentur) auf Verlangen e<strong>in</strong>en begründeten schriftlichen Bescheid<br />

erstellen, §§ 37, 39 VwVfG. Der H<strong>in</strong>weis der Ausländerbehörde, man müsse die Gründe bei der<br />

Arbeitsagentur erfragen, ist unzulässig.<br />

E<strong>in</strong> Widerspruch gegen die E<strong>in</strong>schränkung e<strong>in</strong>er Erwerbserlaubnis oder e<strong>in</strong> Erwerbsverbot –<br />

etwa zu e<strong>in</strong>er Duldung, § 11 BeschVerfV – hat ke<strong>in</strong>e aufschiebende Wirkung, § 84 I Nr. 3 AufenthG.<br />

Soweit Rechtsmittel gegen die Versagung e<strong>in</strong>es Aufenthaltstitels bzw. aufenthaltsbeendende<br />

Maßnahmen aufschiebende Wirkung haben – etwa bei Widerruf e<strong>in</strong>er Flüchtl<strong>in</strong>gsanerkennung<br />

– gilt die Erwerbserlaubnis jedoch als fortbestehend, § 84 II S. 2 AufenthG.<br />

Der Anspruch auf Erwerbserlaubnis kann beim Verwaltungsgericht gegen die Ausländerbehörde<br />

durchgesetzt werden. Bei e<strong>in</strong>er konkret <strong>in</strong> Aussicht stehenden Stelle bzw. dem Entzug oder der<br />

Nichtverlängerung e<strong>in</strong>er bestehenden Erwerbserlaubnis ist dies im Eilverfahren (Antrag nach<br />

§ 80 V / § 123 VwGO) durchzusetzen. <strong>Das</strong> Sozialgericht ist nur im Falle neuer Unionsbürger<br />

zuständig, auch dort kommt e<strong>in</strong> Eilverfahren <strong>in</strong> Betracht, § 86b SGG. Bedarf die Arbeitserlaubnis<br />

e<strong>in</strong>er Zustimmung der Arbeitsagentur, muss die „Beiladung“ der Arbeitsagentur zum Verfahren<br />

beantragt werden, § 65 VwGO, § 75 SGG. 21<br />

Literatur<br />

Bundesagentur für Arbeit, www.arbeitsagentur.de > Veröffentlichungen > Weisungen > Arbeitgeber (DA zur Beschäftigungserlaubnis)<br />

Classen, G., Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtl<strong>in</strong>ge, Handbuch für die Praxis, Karlsruhe 2008,<br />

www.vonloeper.de/migrationssozialrecht<br />

Classen, G., Rechtsprechungsübersicht zum Flüchtl<strong>in</strong>gssozialrecht, Urteile2.pdf, Berl<strong>in</strong> 2009, www.fluechtl<strong>in</strong>gsratberl<strong>in</strong>.de<br />

> Gesetzgebung<br />

Flüchtl<strong>in</strong>gsrat Berl<strong>in</strong>, Infoseiten zum Arbeitserlaubnisrecht, www.fluechtl<strong>in</strong>gsrat-berl<strong>in</strong>.de > Gesetzgebung > Arbeitserlaubnis<br />

Flüchtl<strong>in</strong>gsrat Thür<strong>in</strong>gen, Ratgeber für Flüchtl<strong>in</strong>ge <strong>in</strong> Thür<strong>in</strong>gen zum Asyl-, Aufenthalts- und Sozialrecht, Erfurt<br />

2007, onl<strong>in</strong>e arabisch, deutsch, englisch und russisch unter www.fluechtl<strong>in</strong>gsrat-thr.de<br />

Fr<strong>in</strong>gs, D., Sozialrecht für Zuwanderer, Baden-Baden 2008<br />

Hofmann, R., Hoffmann, H. (Hg.), Handkommentar Ausländerrecht, Baden-Baden 2008<br />

Stascheit, U. (Hg.), Leitfaden für Arbeitslose, Rechtsratgeber zum SGB III, Frankfurt/M 2009, www.fhverlag.de,<br />

Kap. H: 'Beschäftigung von Ausländern'<br />

19 Beim Ehegattennachzug sowie bei der Flüchtl<strong>in</strong>gsanerkennung liegen die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>en Daueraufenthalt<br />

vor. Dann ist auch beim erstmaligen Antrag e<strong>in</strong>e une<strong>in</strong>geschränkte Erwerbserlaubnis <strong>in</strong> die Fiktionsbesche<strong>in</strong>igung<br />

e<strong>in</strong>zutragen.<br />

20 Vgl. zum Procedere die Formulare unter<br />

www.fluechtl<strong>in</strong>gs<strong>in</strong>fo-berl<strong>in</strong>.de/fr/pdf/Arbeitserlaubnisantrag.pdf<br />

21 Zur Rechtsdurchsetzung ausführlich Classen: Handbuch Sozialleistungen, Kap. 8.<br />

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