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Einführung in das Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge - Das ...

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7. heimatlosen Ausländern im S<strong>in</strong>ne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ...<br />

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und<br />

1. e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, §<br />

104a oder als Ehegatte oder K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>es Ausländers mit Niederlassungserlaubnis e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den<br />

§§ 32 bis 34 des AufenthG besitzen,<br />

2. e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des AufenthG oder als Ehegatte oder K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>es<br />

Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des AufenthG besitzen und sich<br />

seit m<strong>in</strong>destens vier Jahren <strong>in</strong> Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.<br />

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet,<br />

wenn sie sich seit m<strong>in</strong>destens 4 Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. 4<br />

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn<br />

1. sie selbst sich vor Beg<strong>in</strong>n des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts <strong>in</strong>sgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten<br />

haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen s<strong>in</strong>d oder<br />

2. zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong> Elternteil während der letzten 6 Jahre vor Beg<strong>in</strong>n des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich<br />

<strong>in</strong>sgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, <strong>in</strong><br />

dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten<br />

auch für e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>zigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende <strong>in</strong> dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt<br />

die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beg<strong>in</strong>nt. Von<br />

dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten 6 Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus e<strong>in</strong>em<br />

von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland m<strong>in</strong>destens 6 Monate erwerbstätig gewesen<br />

ist.<br />

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten persönlich förderungsberechtigt s<strong>in</strong>d, verlieren den Anspruch auf<br />

Ausbildungsförderung nicht dadurch, <strong>das</strong>s sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterh<strong>in</strong><br />

rechtmäßig <strong>in</strong> Deutschland aufhalten.<br />

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.<br />

6 SGB III - Arbeitsförderung<br />

(ab 1.4.2012 geltende Fassung)<br />

Fünfter Abschnitt - Förderung der Berufsausbildung<br />

§ 59 SGB III - Förderungsfähiger Personenkreis [für Leistungen nach § 56 ff SGB III - Berufsausbildungsbeihilfe - BAB]<br />

(1) § 8 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt entsprechend.<br />

(2) Geduldete Ausländer<strong>in</strong>nen und Ausländer (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, werden<br />

während e<strong>in</strong>er betrieblich durchgeführten Berufsausbildung gefördert, wenn sie sich seit m<strong>in</strong>destens vier Jahren ununterbrochen<br />

rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.<br />

(3) Im Übrigen werden Ausländer<strong>in</strong>nen und Ausländer gefördert, wenn<br />

1. sie selbst sich vor Beg<strong>in</strong>n der Berufsausbildung <strong>in</strong>sgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig<br />

gewesen s<strong>in</strong>d oder<br />

2. zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong> Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beg<strong>in</strong>n der Berufsausbildung sich <strong>in</strong>sgesamt drei Jahre im Inland<br />

aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, <strong>in</strong> dem im weiteren Verlauf<br />

der Berufsausbildung diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Von dem Erfordernis der Erwerbstä-<br />

§ 78 Förderungsbedürftige junge Menschen [nur für Maßnahmen nach § 75 SGB III - Ausbildungsbegleitende Hilfen<br />

und § 76 SGB III - Außerbetriebliche Berufsausbildung]<br />

(1) Förderungsbedürftig s<strong>in</strong>d lernbee<strong>in</strong>trächtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen <strong>in</strong> ihrer Person liegender<br />

Gründe ohne die Förderung<br />

1. e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stiegsqualifizierung oder e<strong>in</strong>e Berufsausbildung nicht beg<strong>in</strong>nen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können,<br />

2. nach der vorzeitigen Lösung e<strong>in</strong>es Berufsausbildungsverhältnisses e<strong>in</strong>e weitere Berufsausbildung nicht beg<strong>in</strong>nen können<br />

oder<br />

3. nach erfolgreicher Beendigung e<strong>in</strong>er Berufsausbildung e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können.<br />

(2) Förderungsbedürftig s<strong>in</strong>d auch Auszubildende,<br />

1. bei denen ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen e<strong>in</strong>e vorzeitige Lösung ihres Berufsausbildungsverhältnisses<br />

droht oder<br />

2. die nach der vorzeitigen Lösung e<strong>in</strong>es betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses unter den Voraussetzungen des § 76<br />

Absatz 3 [Außerbetriebliche Berufsausbildung] e<strong>in</strong>e Berufsausbildung außerbetrieblich fortsetzen.<br />

Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für Auszubildende, die bereits e<strong>in</strong>e Berufsausbildung absolviert haben und deren Abschluss<br />

der zweiten Berufsausbildung für ihre dauerhafte berufliche E<strong>in</strong>gliederung erforderlich ist.<br />

(3) § 59 Absatz 1 und 3 [Förderungsfähiger Personenkreis] gilt entsprechend.<br />

4 E<strong>in</strong>gefügt durch Art. 2a Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz (BT-Drs. 16/10914), gültig ab 1.1.2009.<br />

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