Einführung in das Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge - Das ...
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§ 27 Fachkräfte<br />
Die Zustimmung zu e<strong>in</strong>em Aufenthaltstitel kann zur Ausübung e<strong>in</strong>er der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung<br />
erteilt werden<br />
1. Fachkräften mit e<strong>in</strong>em anerkannten oder e<strong>in</strong>em deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,<br />
2. Fachkräften mit e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>em anerkannten ausländischen Hochschulabschluss vergleichbaren Qualifikation mit Schwerpunkt<br />
auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie,<br />
3. Fachkräften mit e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>ländischen Hochschulabschluss und<br />
4. Absolventen deutscher Auslandsschulen mit e<strong>in</strong>em anerkannten oder e<strong>in</strong>em deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren<br />
ausländischen Hochschulabschluss oder e<strong>in</strong>er im Inland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em staatlich anerkannten<br />
oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.<br />
Die Zustimmung wird <strong>in</strong> den Fällen der Nummern 3 und 4 ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes<br />
erteilt.<br />
4 ArGV - Arbeitsgenehmigungsverordnung<br />
§ 12a Erweiterung der Europäischen Union<br />
(1) Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens<br />
zur EU (BGBl. 2006 II S. 1146) der EU beigetreten s<strong>in</strong>d, wird e<strong>in</strong>e Arbeitsberechtigung erteilt, sofern sie für e<strong>in</strong>en ununterbrochenen<br />
Zeitraum von m<strong>in</strong>destens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren. Dies gilt nicht<br />
für solche Staatsangehörige nach Satz 1, die von e<strong>in</strong>em Arbeitgeber mit Sitz im Ausland <strong>in</strong> <strong>das</strong> Bundesgebiet entsandt s<strong>in</strong>d.<br />
(2) Haben Staatsangehörige nach Absatz 1 Familienangehörige, wird diesen e<strong>in</strong>e Arbeitsberechtigung erteilt, wenn sie mit dem<br />
Arbeitnehmer e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Wohnsitz im Bundesgebiet haben. Familienangehörige s<strong>in</strong>d der Ehegatte, der Lebenspartner<br />
sowie die Verwandten <strong>in</strong> absteigender L<strong>in</strong>ie, die noch nicht <strong>das</strong> 21. Lebensjahr vollendet haben oder denen der Staatsangehörige<br />
nach Absatz 1 Unterhalt gewährt.<br />
(3) E<strong>in</strong>e nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Arbeitsberechtigung erlischt, wenn der Ausländer aus e<strong>in</strong>em se<strong>in</strong>er Natur nach<br />
nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder e<strong>in</strong>e erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG erlischt oder aufgehoben wird.<br />
§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige<br />
(1) Ke<strong>in</strong>er Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Fachkräfte, die e<strong>in</strong>e Hochschulausbildung oder e<strong>in</strong>e vergleichbare Qualifikation<br />
besitzen, zur Ausübung e<strong>in</strong>er der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung sowie ihre freizügigkeitsberechtigten<br />
Familienangehörigen.<br />
(2) Die Arbeitserlaubnis-EU wird Personen für Beschäftigungen, die e<strong>in</strong>e qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, sowie<br />
ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes<br />
erteilt.<br />
§ 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten<br />
Ke<strong>in</strong>er Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Auszubildende für e<strong>in</strong>e qualifizierte betriebliche Ausbildung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em staatlich anerkannten<br />
oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.<br />
§ 12e Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien<br />
Ke<strong>in</strong>er Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien für e<strong>in</strong>e Saisonbeschäftigung<br />
nach § 18 der Beschäftigungsverordnung.<br />
5 BAföG - Ausbildungsförderung<br />
§ 8 Staatsangehörigkeit<br />
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet<br />
1. Deutschen im S<strong>in</strong>ne des Grundgesetzes,<br />
2. Unionsbürgern, die e<strong>in</strong> Recht auf Daueraufenthalt im S<strong>in</strong>ne des FreizügG/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die e<strong>in</strong>e<br />
Niederlassungserlaubnis oder e<strong>in</strong>e Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem AufenthG besitzen,<br />
3. Ehegatten und K<strong>in</strong>dern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des FreizügG/EU geme<strong>in</strong>schaftsrechtlich<br />
freizügigkeitsberechtigt s<strong>in</strong>d oder denen diese Rechte als K<strong>in</strong>der nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre<br />
oder älter s<strong>in</strong>d und von ihren Eltern oder deren Ehegatten ke<strong>in</strong>en Unterhalt erhalten,<br />
4. Unionsbürgern, die vor dem Beg<strong>in</strong>n der Ausbildung im Inland <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen<br />
Gegenstand mit dem der Ausbildung <strong>in</strong> <strong>in</strong>haltlichem Zusammenhang steht,<br />
5. Staatsangehörigen e<strong>in</strong>es anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR unter den Voraussetzungen der Nummern<br />
2 bis 4,<br />
6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtl<strong>in</strong>ge ... anerkannt<br />
und <strong>in</strong> ... Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt s<strong>in</strong>d,<br />
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