Einführung in das Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge - Das ...
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(1) Die Entscheidung über die Zustimmung zur Ausübung e<strong>in</strong>er Beschäftigung trifft die Agentur für Arbeit, <strong>in</strong> deren Bezirk der<br />
Ort der Beschäftigung der betreffenden Person liegt. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich der Sitz des Betriebes oder<br />
der Niederlassung des Arbeitgebers bef<strong>in</strong>det. Bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die<br />
Lohnabrechnung zuständigen Stelle des Arbeitgebers als Beschäftigungsort.<br />
(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zuständigkeit für bestimmte Berufs- oder Personengruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen<br />
anderen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs übertragen.<br />
§ 13 Beschränkung der Zustimmung<br />
(1) Die Zustimmung zur Ausübung e<strong>in</strong>er Beschäftigung kann h<strong>in</strong>sichtlich<br />
1. der beruflichen Tätigkeit,<br />
2. des Arbeitgebers,<br />
3. des Bezirkes der Agentur für Arbeit und<br />
4. der Lage und Verteilung der Arbeitszeit<br />
beschränkt werden.<br />
(2) Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für drei Jahre erteilt.<br />
2 Asylverfahrensgesetz - Erwerbstätigkeit<br />
§ 61 Erwerbstätigkeit<br />
(1) Für die Dauer der Pflicht, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Aufnahmee<strong>in</strong>richtung zu wohnen, darf der Ausländer ke<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit ausüben.<br />
(2) Im Übrigen kann e<strong>in</strong>em Asylbewerber, der sich seit e<strong>in</strong>em Jahr gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs.<br />
3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung e<strong>in</strong>er Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt<br />
hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, <strong>das</strong>s die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für<br />
Arbeit zulässig ist. E<strong>in</strong> geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39<br />
bis 42 des AufenthG gelten entsprechend.<br />
3 BeschV - Beschäftigungsverordnung<br />
§ 2 Aus- und Weiterbildungen<br />
(1) Ke<strong>in</strong>er Zustimmung bedarf die Erteilung e<strong>in</strong>es Aufenthaltstitels an Absolventen deutscher Auslandsschulen zum Zweck e<strong>in</strong>er<br />
qualifizierten betrieblichen Ausbildung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.<br />
(2) Ke<strong>in</strong>er Zustimmung bedarf die Erteilung e<strong>in</strong>es Aufenthaltstitels für e<strong>in</strong> Praktikum<br />
1. während e<strong>in</strong>es Aufenthaltes zum Zwecke der schulischen Ausbildung oder des Studiums (§ 16 des Aufenthaltsgesetzes), <strong>das</strong><br />
vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist,<br />
2. im Rahmen e<strong>in</strong>es von der Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft f<strong>in</strong>anziell geförderten Programms,<br />
3. bis zu e<strong>in</strong>em Jahr im Rahmen e<strong>in</strong>es nachgewiesenen <strong>in</strong>ternationalen Austauschprogramms von Verbänden und öffentlichrechtlichen<br />
E<strong>in</strong>richtungen oder studentischen Organisationen im E<strong>in</strong>vernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit oder<br />
4. an Fach- und Führungskräfte, die e<strong>in</strong> Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft<br />
oder Mitteln <strong>in</strong>ternationaler zwischenstaatlicher Organisationen erhalten (Regierungspraktikanten).<br />
(3) Ke<strong>in</strong>er Zustimmung bedarf die Erteilung e<strong>in</strong>es Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte e<strong>in</strong>es <strong>in</strong>ternational<br />
tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im <strong>in</strong>ländischen Konzern- oder Unternehmensteil<br />
für bis zu drei Monate <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Zeitraums von zwölf Monaten.<br />
§ 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung<br />
Ke<strong>in</strong>er Zustimmung bedarf die Erteilung e<strong>in</strong>es Aufenthaltstitels an<br />
1. wissenschaftliches Personal von Hochschulen und Forschungse<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> Forschung und Lehre, von Forschungs- und<br />
Entwicklungse<strong>in</strong>richtungen sowie an Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen,<br />
2. Gastwissenschaftler<strong>in</strong>nen und Gastwissenschaftler an e<strong>in</strong>er Hochschule oder an e<strong>in</strong>er öffentlich-rechtlichen oder überwiegend<br />
aus öffentlichen Mitteln f<strong>in</strong>anzierten oder als öffentliches Unternehmen <strong>in</strong> privater Rechtsform geführten Forschungse<strong>in</strong>richtung,<br />
3. Ingenieure und Techniker als technische Mitarbeiter im Forschungsteam e<strong>in</strong>er Gastwissenschaftler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Gastwissenschaftlers<br />
oder<br />
4. Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich anerkannter privater Ersatzschulen.<br />
§ 9 Beschäftigungen, die nicht <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie dem Erwerb dienen<br />
Ke<strong>in</strong>er Zustimmung bedarf die Erteilung e<strong>in</strong>es Aufenthaltstitels an<br />
1. Personen, die im Rahmen e<strong>in</strong>es gesetzlich geregelten oder auf e<strong>in</strong>em Programm der Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft beruhenden<br />
Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder<br />
2. vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte.<br />
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