Einführung in das Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge - Das ...
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FreizügG/EU - Gesetz über die allgeme<strong>in</strong>e Freizügigkeit von Unionsbürgern<br />
05.11.11 19:44<br />
der Visumpflicht.<br />
(5) Für e<strong>in</strong>en Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz e<strong>in</strong>es gültigen Personalausweises oder<br />
Reisepasses ausreichend. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger s<strong>in</strong>d, haben <strong>das</strong> gleiche Recht, wenn sie im Besitz<br />
e<strong>in</strong>es anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes s<strong>in</strong>d und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm<br />
nachziehen.<br />
(6) Für die Ausstellung der Besche<strong>in</strong>igung über <strong>das</strong> <strong>Aufenthaltsrecht</strong> und des Visums werden ke<strong>in</strong>e Gebühren erhoben.<br />
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />
§ 3 Familienangehörige<br />
(1) Familienangehörige der <strong>in</strong> § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben <strong>das</strong> Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den<br />
Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der <strong>in</strong> § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies<br />
nach Maßgabe des § 4.<br />
(2) Familienangehörige s<strong>in</strong>d<br />
1. der Ehegatte und die Verwandten <strong>in</strong> absteigender L<strong>in</strong>ie der <strong>in</strong> § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder<br />
ihrer Ehegatten, die noch nicht 21 Jahre alt s<strong>in</strong>d,<br />
2. die Verwandten <strong>in</strong> aufsteigender und <strong>in</strong> absteigender L<strong>in</strong>ie der <strong>in</strong> § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen<br />
oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren.<br />
(3) Familienangehörige, die nicht Unionsbürger s<strong>in</strong>d, behalten beim Tod des Unionsbürgers e<strong>in</strong> <strong>Aufenthaltsrecht</strong>, wenn sie die<br />
Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und sich vor dem Tod des Unionsbürgers m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahr<br />
als se<strong>in</strong>e Familienangehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 s<strong>in</strong>d für Personen<br />
nach Satz 1 nicht anzuwenden; <strong>in</strong>soweit ist <strong>das</strong> Aufenthaltsgesetz anzuwenden.<br />
(4) Die K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>es freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die K<strong>in</strong>der<br />
tatsächlich ausübt, behalten auch nach dem Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, von dem sie ihr <strong>Aufenthaltsrecht</strong> ableiten,<br />
bis zum Abschluss e<strong>in</strong>er Ausbildung ihr <strong>Aufenthaltsrecht</strong>, wenn sich die K<strong>in</strong>der im Bundesgebiet aufhalten und e<strong>in</strong>e<br />
Ausbildungse<strong>in</strong>richtung besuchen.<br />
(5) Ehegatten, die nicht Unionsbürger s<strong>in</strong>d, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe e<strong>in</strong> <strong>Aufenthaltsrecht</strong>, wenn sie die<br />
für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn<br />
1. die Ehe bis zur E<strong>in</strong>leitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens m<strong>in</strong>destens drei Jahre<br />
bestanden hat, davon m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahr im Bundesgebiet,<br />
2. ihnen durch Vere<strong>in</strong>barung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung die elterliche Sorge für die K<strong>in</strong>der des<br />
Unionsbürgers übertragen wurde,<br />
3. es zur Vermeidung e<strong>in</strong>er besonderen Härte erforderlich ist, <strong>in</strong>sbesondere weil dem Ehegatten wegen der<br />
Bee<strong>in</strong>trächtigung se<strong>in</strong>er schutzwürdigen Belange e<strong>in</strong> Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden konnte, oder<br />
4. ihnen durch Vere<strong>in</strong>barung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung <strong>das</strong> Recht zum persönlichen Umgang<br />
mit dem m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>d nur im Bundesgebiet e<strong>in</strong>geräumt wurde.<br />
§ 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 s<strong>in</strong>d für Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden; <strong>in</strong>soweit ist <strong>das</strong> Aufenthaltsgesetz<br />
anzuwenden.<br />
(6) Auf die E<strong>in</strong>reise und den Aufenthalt des nicht freizügigkeitsberechtigten Lebenspartners e<strong>in</strong>er nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4<br />
zur E<strong>in</strong>reise und zum Aufenthalt berechtigten Person s<strong>in</strong>d die für den Lebenspartner e<strong>in</strong>es Deutschen geltenden Vorschriften<br />
des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden.<br />
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte<br />
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm<br />
nachziehen, haben <strong>das</strong> Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende<br />
Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur se<strong>in</strong> Ehegatte,<br />
Lebenspartner und se<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>der, denen Unterhalt gewährt wird.<br />
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis<br />
§ 4a Daueraufenthaltsrecht<br />
(1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet<br />
aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 <strong>das</strong> Recht auf E<strong>in</strong>reise<br />
und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 haben Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vor Ablauf von fünf Jahren <strong>das</strong><br />
Daueraufenthaltsrecht, wenn sie<br />
1. sich m<strong>in</strong>destens drei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten und m<strong>in</strong>destens während der letzten zwölf Monate<br />
im Bundesgebiet e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und<br />
a) zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben <strong>das</strong> 65. Lebensjahr erreicht haben oder<br />
b) ihre Beschäftigung im Rahmen e<strong>in</strong>er Vorruhestandsregelung beenden oder<br />
2. ihre Erwerbstätigkeit <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er vollen Erwerbsm<strong>in</strong>derung aufgeben,<br />
a) die durch e<strong>in</strong>en Arbeitsunfall oder e<strong>in</strong>e Berufskrankheit e<strong>in</strong>getreten ist und e<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>e Rente<br />
gegenüber e<strong>in</strong>em Leistungsträger im Bundesgebiet begründet oder<br />
b) nachdem sie sich zuvor m<strong>in</strong>destens zwei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben oder<br />
3. drei Jahre ständig im Bundesgebiet erwerbstätig waren und anschließend <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Mitgliedstaat der<br />
Europäischen Union erwerbstätig s<strong>in</strong>d, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal <strong>in</strong> der<br />
Woche dorth<strong>in</strong> zurückkehren; für den Erwerb des Rechts nach den Nummern 1 und 2 gelten die Zeiten der<br />
Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im<br />
Bundesgebiet.<br />
http://www.gesetze-im-<strong>in</strong>ternet.de/freiz_gg_eu_2004/BJNR198600004.html<br />
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