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Einführung in das Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge - Das ...

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Asylverfahrensgesetz<br />

§ 13 Asylantrag<br />

(1) E<strong>in</strong> Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen<br />

des Ausländers entnehmen lässt, <strong>das</strong>s er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder <strong>das</strong>s<br />

er Schutz vor Abschiebung oder e<strong>in</strong>er sonstigen Rückführung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Staat begehrt, <strong>in</strong> dem ihm die <strong>in</strong> §<br />

60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen. ...<br />

§ 47 Aufenthalt <strong>in</strong> Aufnahmee<strong>in</strong>richtungen<br />

(1) Ausländer, die den Asylantrag bei e<strong>in</strong>er Außenstelle des BAMF zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), s<strong>in</strong>d verpflichtet,<br />

bis zu 6 Wochen, längstens jedoch bis zu 3 Monaten, <strong>in</strong> der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmee<strong>in</strong>richtung<br />

zu wohnen. ...<br />

§ 53 Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>schaftsunterkünften<br />

(1) Ausländer, die e<strong>in</strong>en Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Aufnahmee<strong>in</strong>richtung<br />

zu wohnen, sollen <strong>in</strong> der Regel <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>schaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei s<strong>in</strong>d sowohl<br />

<strong>das</strong> öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen. ...<br />

§ 55 Aufenthaltsgestattung<br />

(1) E<strong>in</strong>em Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet<br />

gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat ke<strong>in</strong>en Anspruch darauf, sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Land oder an<br />

e<strong>in</strong>em bestimmten Ort aufzuhalten. ...<br />

§ 56 Räumliche Beschränkung<br />

(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, <strong>in</strong> dem die für die Aufnahme<br />

des Ausländers zuständige Aufnahmee<strong>in</strong>richtung liegt. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 ist die Aufenthaltsgestattung<br />

räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, <strong>in</strong> dem der Ausländer sich aufhält. ...<br />

§ 58 Verlassen e<strong>in</strong>es zugewiesenen Aufenthaltsbereichs<br />

(1) Die Ausländerbehörde kann e<strong>in</strong>em Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Aufnahmee<strong>in</strong>richtung<br />

zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder<br />

sich allgeme<strong>in</strong> <strong>in</strong> dem angrenzenden Bezirk e<strong>in</strong>er anderen Ausländerbehörde aufzuhalten. Die Erlaubnis ist zu<br />

erteilen, wenn hieran e<strong>in</strong> dr<strong>in</strong>gendes öffentliches Interesse besteht, zw<strong>in</strong>gende Gründe es erfordern oder die Versagung<br />

der Erlaubnis e<strong>in</strong>e unbillige Härte bedeuten würde. Die Voraussetzungen des Satzes 2 liegen <strong>in</strong> der Regel<br />

vor, wenn e<strong>in</strong>e nach § 61 Absatz 2 erlaubte Beschäftigung ausgeübt werden soll oder wenn dies zum Zwecke des<br />

Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an e<strong>in</strong>er staatlichen oder staatlich<br />

anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungse<strong>in</strong>richtung erforderlich ist. Die Erlaubnis bedarf der<br />

Zustimmung der Ausländerbehörde, für deren Bezirk der allgeme<strong>in</strong>e Aufenthalt zugelassen wird.<br />

(2) Zur Wahrnehmung von Term<strong>in</strong>en bei Bevollmächtigten, beim UNHCR und bei Organisationen, die sich mit der<br />

Betreuung von Flüchtl<strong>in</strong>gen befassen, soll die Erlaubnis erteilt werden.<br />

(3) Der Ausländer kann Term<strong>in</strong>e bei Behörden und Gerichten, bei denen se<strong>in</strong> persönliches Ersche<strong>in</strong>en erforderlich<br />

ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.<br />

(4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen,<br />

wenn ihn <strong>das</strong> BAMF als Asylberechtigten anerkannt oder e<strong>in</strong> Gericht <strong>das</strong> BAMF zur Anerkennung verpflichtet hat,<br />

auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist; <strong>das</strong> Gleiche gilt, wenn <strong>das</strong> BAMF oder e<strong>in</strong> Gericht dem<br />

Ausländer die Flüchtl<strong>in</strong>gseigenschaft zuerkannt hat oder Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7<br />

AufenthG gewährt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Ehegatten und die mdj. ledigen K<strong>in</strong>der des Ausländers.<br />

(5) Die Ausländerbehörde e<strong>in</strong>es Kreises oder e<strong>in</strong>er kreisangehörigen Geme<strong>in</strong>de kann e<strong>in</strong>em Ausländer die allgeme<strong>in</strong>e<br />

Erlaubnis erteilen, sich vorübergehend im gesamten Gebiet des Kreises aufzuhalten.<br />

(6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung<br />

bestimmen, <strong>das</strong>s sich Ausländer ohne Erlaubnis vorübergehend <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em die Bezirke mehrerer Ausländerbehörden<br />

umfassenden Gebiet, dem Gebiet des Landes oder, soweit E<strong>in</strong>vernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen<br />

besteht, im Gebiet e<strong>in</strong>es anderen Landes aufhalten können.<br />

§ 61 Erwerbstätigkeit<br />

(1) Für die Dauer der Pflicht, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Aufnahmee<strong>in</strong>richtung zu wohnen, darf der Ausländer ke<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit<br />

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