Einführung in das Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge - Das ...

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1. Name und Vornamen des Inhabers, 2. Gültigkeitsdauer, 3. Ausstellungsort und -datum, 4. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts, 5. Ausstellungsbehörde, 6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, 7. Anmerkungen, 8. Lichtbild. Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt. (4) Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. .... (5) Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. ... § 98a Vergüẗung (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausländer, den er ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Für die Vergütung wird vermutet, dass der Arbeitgeber den Ausländer drei Monate beschäftigt hat. (2) Als vereinbarte Vergütung ist die übliche Vergütung anzusehen, es sei denn, der Arbeitgeber hat mit dem Ausländer eine geringere oder höhere Vergütung zulässigerweise vereinbart. (3) Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Verpflichtung dieses Unternehmers nach Absatz 1 wie ein Bürge, ... § 102 Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung (2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet. § 104 Übergangsregelungen (2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung. § 104a AufenthG - Altfallregelung (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 01.07.2007 seit mindestens 8 Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens 6 Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er 1. über ausreichenden Wohnraum verfügt, 2. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 GER verfügt, 3. bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist, 4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, 5. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und 6. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem AufenthG oder dem AsylVfG nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. (....) (5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31.12.2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 01.04.2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. (...) - 14 - 18

Asylverfahrensgesetz § 13 Asylantrag (1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen. ... § 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen (1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des BAMF zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zu 6 Wochen, längstens jedoch bis zu 3 Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. ... § 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften (1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen. ... § 55 Aufenthaltsgestattung (1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. ... § 56 Räumliche Beschränkung (1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem der Ausländer sich aufhält. ... § 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs (1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder sich allgemein in dem angrenzenden Bezirk einer anderen Ausländerbehörde aufzuhalten. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Voraussetzungen des Satzes 2 liegen in der Regel vor, wenn eine nach § 61 Absatz 2 erlaubte Beschäftigung ausgeübt werden soll oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Die Erlaubnis bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde, für deren Bezirk der allgemeine Aufenthalt zugelassen wird. (2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim UNHCR und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt werden. (3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. (4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen, wenn ihn das BAMF als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das BAMF zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist; das Gleiche gilt, wenn das BAMF oder ein Gericht dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthG gewährt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Ehegatten und die mdj. ledigen Kinder des Ausländers. (5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder einer kreisangehörigen Gemeinde kann einem Ausländer die allgemeine Erlaubnis erteilen, sich vorübergehend im gesamten Gebiet des Kreises aufzuhalten. (6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sich Ausländer ohne Erlaubnis vorübergehend in einem die Bezirke mehrerer Ausländerbehörden umfassenden Gebiet, dem Gebiet des Landes oder, soweit Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen besteht, im Gebiet eines anderen Landes aufhalten können. § 61 Erwerbstätigkeit (1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit - 15 - 19

1. Name und Vornamen des Inhabers,<br />

2. Gültigkeitsdauer,<br />

3. Ausstellungsort und -datum,<br />

4. Art des Aufenthaltstitels oder <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s,<br />

5. Ausstellungsbehörde,<br />

6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,<br />

7. Anmerkungen,<br />

8. Lichtbild. Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, <strong>das</strong>s es sich um e<strong>in</strong>e Ausstellung im Ausnahmefall<br />

handelt.<br />

(4) <strong>Das</strong> Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält e<strong>in</strong>e Seriennummer und e<strong>in</strong>e Zone für <strong>das</strong> automatische<br />

Lesen. ....<br />

(5) Die Besche<strong>in</strong>igungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach e<strong>in</strong>heitlichem Vordruckmuster ausgestellt,<br />

<strong>das</strong> e<strong>in</strong>e Seriennummer enthält und mit e<strong>in</strong>er Zone für <strong>das</strong> automatische Lesen versehen se<strong>in</strong> kann. ...<br />

§ 98a Vergüẗung<br />

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausländer, den er ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung<br />

zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat, die vere<strong>in</strong>barte Vergütung zu zahlen. Für die Vergütung wird vermutet, <strong>das</strong>s<br />

der Arbeitgeber den Ausländer drei Monate beschäftigt hat.<br />

(2) Als vere<strong>in</strong>barte Vergütung ist die übliche Vergütung anzusehen, es sei denn, der Arbeitgeber hat mit dem Ausländer<br />

e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gere oder höhere Vergütung zulässigerweise vere<strong>in</strong>bart.<br />

(3) E<strong>in</strong> Unternehmer, der e<strong>in</strong>en anderen Unternehmer mit der Erbr<strong>in</strong>gung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt,<br />

haftet für die Erfüllung der Verpflichtung dieses Unternehmers nach Absatz 1 wie e<strong>in</strong> Bürge, ...<br />

§ 102 Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung<br />

(2) Auf die Frist für die Erteilung e<strong>in</strong>er Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes e<strong>in</strong>er<br />

Aufenthaltsbefugnis oder e<strong>in</strong>er Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.<br />

§ 104 Übergangsregelungen<br />

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis<br />

s<strong>in</strong>d, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung e<strong>in</strong>er Niederlassungserlaubnis h<strong>in</strong>sichtlich der sprachlichen<br />

Kenntnisse nur erforderlich, <strong>das</strong>s sie sich auf e<strong>in</strong>fache Art <strong>in</strong> deutscher Sprache mündlich verständigen können. §<br />

9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />

§ 104a AufenthG - Altfallregelung<br />

(1) E<strong>in</strong>em geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis erteilt<br />

werden, wenn er sich am 01.07.2007 seit m<strong>in</strong>destens 8 Jahren oder, falls er zusammen mit e<strong>in</strong>em oder mehreren<br />

m<strong>in</strong>derjährigen ledigen K<strong>in</strong>dern <strong>in</strong> häuslicher Geme<strong>in</strong>schaft lebt, seit m<strong>in</strong>destens 6 Jahren ununterbrochen geduldet,<br />

gestattet oder mit e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und<br />

er<br />

1. über ausreichenden Wohnraum verfügt,<br />

2. über h<strong>in</strong>reichende mündliche Deutschkenntnisse im S<strong>in</strong>ne der Stufe A2 GER verfügt,<br />

3. bei K<strong>in</strong>dern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,<br />

4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche<br />

Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich h<strong>in</strong>ausgezögert oder beh<strong>in</strong>dert hat,<br />

5. ke<strong>in</strong>e Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und<br />

6. nicht wegen e<strong>in</strong>er im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von<br />

<strong>in</strong>sgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem AufenthG oder<br />

dem AsylVfG nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.<br />

(....)<br />

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit e<strong>in</strong>er Gültigkeit bis zum 31.12.2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als<br />

Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis<br />

zum 31.12.2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer m<strong>in</strong>destens<br />

seit dem 01.04.2009 se<strong>in</strong>en Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. (...)<br />

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