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Einführung in das Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge - Das ...

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§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen<br />

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt <strong>in</strong> folgenden Fällen: ...<br />

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht <strong>in</strong>nerhalb von 6 Monaten oder e<strong>in</strong>er von der Ausländerbehörde bestimmten<br />

längeren Frist wieder e<strong>in</strong>gereist ist, ...<br />

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen<br />

Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer <strong>in</strong>nerhalb von 3 Monaten nach der Entlassung<br />

aus dem Wehrdienst wieder e<strong>in</strong>reist.<br />

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus e<strong>in</strong>em se<strong>in</strong>er Natur<br />

nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und e<strong>in</strong>e Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt<br />

außerhalb des Bundesgebiets Interessen der BR Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7<br />

erlischt der Aufenthaltstitel e<strong>in</strong>es Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer<br />

1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit e<strong>in</strong>em empf<strong>in</strong>dlichen Übel zur E<strong>in</strong>gehung der Ehe genötigt<br />

und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und <strong>in</strong>nerhalb von 3 Monaten nach Wegfall der<br />

Zwangslage, spätestens jedoch <strong>in</strong>nerhalb von 10 Jahren seit der Ausreise, wieder e<strong>in</strong>reist.<br />

(7) Im Falle der Ausreise e<strong>in</strong>es Asylberechtigten oder e<strong>in</strong>es Ausländers, dem <strong>das</strong> BAMF unanfechtbar die Flüchtl<strong>in</strong>gseigenschaft<br />

zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz e<strong>in</strong>es gültigen, von e<strong>in</strong>er<br />

deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtl<strong>in</strong>ge ist.<br />

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn<br />

3. sich der Ausländer für e<strong>in</strong>en Zeitraum von 12 aufe<strong>in</strong>ander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, <strong>in</strong><br />

dem die Rechtsstellung e<strong>in</strong>es langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,<br />

4. sich der Ausländer für e<strong>in</strong>en Zeitraum von 6 Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder ....<br />

§ 59 Androhung der Abschiebung<br />

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung e<strong>in</strong>er angemessenen Frist für die freiwillige Ausreise zwischen sieben<br />

und 30 Tagen anzudrohen. Ausnahmsweise kann e<strong>in</strong>e kürzere Frist gesetzt ... werden, ... <strong>in</strong>sbesondere wenn<br />

1. der begründete Verdacht besteht, <strong>das</strong>s der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will oder<br />

2. von dem Ausländer e<strong>in</strong>e erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. ....<br />

Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des E<strong>in</strong>zelfalls verlängert oder fur e<strong>in</strong>en<br />

längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn<br />

die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt.<br />

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung ausgestellt.<br />

§ 60 Verbot der Abschiebung<br />

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtl<strong>in</strong>ge ... [= "Genfer Flüchtl<strong>in</strong>gskonvention"]<br />

darf e<strong>in</strong> Ausländer nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Staat abgeschoben werden, <strong>in</strong> dem se<strong>in</strong> Leben oder se<strong>in</strong>e Freiheit<br />

wegen se<strong>in</strong>er Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, se<strong>in</strong>er Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er bestimmten sozialen Gruppe<br />

oder wegen se<strong>in</strong>er politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen<br />

die Flüchtl<strong>in</strong>gseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus e<strong>in</strong>em anderen Grund im Bundesgebiet die<br />

Rechtsstellung ausländischer Flüchtl<strong>in</strong>ge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische<br />

Flüchtl<strong>in</strong>ge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtl<strong>in</strong>ge anerkannt wurden. E<strong>in</strong>e Verfolgung wegen<br />

der Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des<br />

Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit alle<strong>in</strong> an <strong>das</strong> Geschlecht anknüpft. E<strong>in</strong>e Verfolgung im<br />

S<strong>in</strong>ne des Satzes 1 kann ausgehen von<br />

a) dem Staat,<br />

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder<br />

c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure e<strong>in</strong>schließlich <strong>in</strong>ternationaler<br />

Organisationen erwiesenermaßen nicht <strong>in</strong> der Lage oder nicht willens s<strong>in</strong>d, Schutz vor der Verfolgung zu<br />

bieten, und dies unabhängig davon, ob <strong>in</strong> dem Land e<strong>in</strong>e staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht,<br />

es sei denn, es besteht e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>nerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob e<strong>in</strong>e Verfolgung nach Satz 1<br />

vorliegt, s<strong>in</strong>d Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtl<strong>in</strong>ie 2004/83/EG [= "Qualifikationsrichtl<strong>in</strong>ie"]....<br />

ergänzend anzuwenden. Wenn der Ausländer sich auf <strong>das</strong> Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt<br />

<strong>das</strong> BAMF außer <strong>in</strong> den Fällen des Satzes 2 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1<br />

vorliegen und dem Ausländer die Flüchtl<strong>in</strong>gseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes<br />

kann nur nach den Vorschriften des AsylVfG angefochten werden.<br />

(2) E<strong>in</strong> Ausländer darf nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Staat abgeschoben werden, <strong>in</strong> dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr<br />

besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.<br />

(3) E<strong>in</strong> Ausländer darf nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen e<strong>in</strong>er<br />

Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. In diesen Fällen<br />

f<strong>in</strong>den die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.<br />

(4) Liegt e<strong>in</strong> förmliches Auslieferungsersuchen oder e<strong>in</strong> mit der Ankündigung e<strong>in</strong>es Auslieferungsersuchens ver-<br />

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