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Einführung in das Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge - Das ...

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§ 37 Recht auf Wiederkehr<br />

(1) E<strong>in</strong>em Ausländer, der als M<strong>in</strong>derjähriger rechtmäßig se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist<br />

e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn<br />

1. der Ausländer sich vor se<strong>in</strong>er Ausreise 8 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und 6 Jahre im Bundesgebiet<br />

e<strong>in</strong>e Schule besucht hat,<br />

2. se<strong>in</strong> Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch e<strong>in</strong>e Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die e<strong>in</strong><br />

Dritter für die Dauer von 5 Jahren übernommen hat, und<br />

3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres<br />

sowie vor Ablauf von 5 Jahren seit der Ausreise gestellt wird. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung<br />

e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit.<br />

(2) Zur Vermeidung e<strong>in</strong>er besonderen Härte kann von den <strong>in</strong> Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen<br />

abgewichen werden. Von den <strong>in</strong> Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen<br />

werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet e<strong>in</strong>en anerkannten Schulabschluss erworben hat.<br />

(2a) Von den <strong>in</strong> Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn<br />

der Ausländer rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit e<strong>in</strong>em empf<strong>in</strong>dlichen Übel zur E<strong>in</strong>gehung der Ehe genötigt<br />

und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den Antrag auf Erteilung e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 3 Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von 5 Jahren seit der Ausreise<br />

stellt und gewährleistet ersche<strong>in</strong>t, <strong>das</strong>s er sich aufgrund se<strong>in</strong>er bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse<br />

<strong>in</strong> die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland e<strong>in</strong>fügen kann. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen<br />

des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechtswidrig<br />

mit Gewalt oder Drohung mit e<strong>in</strong>em empf<strong>in</strong>dlichen Übel zur E<strong>in</strong>gehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr<br />

nach Deutschland abgehalten wurde und er den Antrag auf Erteilung e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis <strong>in</strong>nerhalb von 3<br />

Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von 10 Jahren seit der Ausreise stellt. Absatz<br />

2 bleibt unberührt.<br />

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,<br />

1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er <strong>das</strong> Bundesgebiet verließ,<br />

2. wenn e<strong>in</strong> Ausweisungsgrund vorliegt oder<br />

3. solange der Ausländer m<strong>in</strong>derjährig und se<strong>in</strong>e persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.<br />

(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, <strong>das</strong>s der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener<br />

Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der 5 Jahre entfallen ist.<br />

(5) E<strong>in</strong>em Ausländer, der von e<strong>in</strong>em Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />

erteilt, wenn er sich vor se<strong>in</strong>er Ausreise m<strong>in</strong>destens 8 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.<br />

§ 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche ...<br />

§ 38a Aufenthaltserlaubnis für <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Mitgliedsstaat der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte<br />

§ 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung<br />

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung e<strong>in</strong>er Beschäftigung<br />

nach § 18 zustimmen, wenn<br />

1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, <strong>in</strong>sbesondere<br />

h<strong>in</strong>sichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und<br />

b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen h<strong>in</strong>sichtlich der Arbeitsaufnahme<br />

rechtlich gleichgestellt s<strong>in</strong>d oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union e<strong>in</strong>en Anspruch<br />

auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder<br />

2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für e<strong>in</strong>zelne Berufsgruppen oder für e<strong>in</strong>zelne Wirtschaftszweige<br />

festgestellt hat, <strong>das</strong>s die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt-<br />

und <strong>in</strong>tegrationspolitisch verantwortbar ist,<br />

und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt<br />

wird. ... Der Arbeitgeber, bei dem e<strong>in</strong> Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür e<strong>in</strong>e Zustimmung benötigt,<br />

hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen zu<br />

erteilen.<br />

(3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5, 6 oder 7 e<strong>in</strong>e Zustimmung<br />

der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung e<strong>in</strong>er Beschäftigung erforderlich ist.<br />

(4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf bestimmte<br />

Betriebe oder Bezirke beschränken.<br />

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