20.04.2014 Aufrufe

Einführung in das Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge - Das ...

Einführung in das Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge - Das ...

Einführung in das Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge - Das ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

und § 104b nicht gewährt.<br />

(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit,<br />

1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattf<strong>in</strong>det, zur Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit berechtigt<br />

ist oder<br />

2. wenn die eheliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaft seit m<strong>in</strong>destens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden<br />

hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattf<strong>in</strong>det, nicht mit e<strong>in</strong>er Nebenbestimmung<br />

nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von<br />

e<strong>in</strong>er Verlängerung ausgeschlossen ist.<br />

§ 30 Ehegattennachzug<br />

(1) Dem Ehegatten e<strong>in</strong>es Ausländers ist e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn ...<br />

2. der Ehegatte sich zum<strong>in</strong>dest auf e<strong>in</strong>fache Art <strong>in</strong> deutscher Sprache verständigen kann und<br />

3. der Ausländer<br />

a) e<strong>in</strong>e Niederlassungserlaubnis besitzt,<br />

d) seit zwei Jahren e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit e<strong>in</strong>er Nebenbestimmung<br />

nach § 8 Abs. 2 versehen ...ist,<br />

3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange<br />

die eheliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaft fortbesteht.<br />

§ 31 Eigenständiges <strong>Aufenthaltsrecht</strong> der Ehegatten<br />

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgeme<strong>in</strong>schaft als<br />

eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges <strong>Aufenthaltsrecht</strong> für e<strong>in</strong> Jahr verlängert, wenn<br />

1. die eheliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaft seit m<strong>in</strong>destens zwei drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat<br />

oder<br />

2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaft im Bundesgebiet bestand<br />

und der Ausländer bis dah<strong>in</strong> im Besitz e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum<br />

Daueraufenthalt-EG war .... Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert<br />

werden darf, weil dies .... wegen des Zwecks des Aufenthalts ... ausgeschlossen ist. Die Aufenthaltserlaubnis<br />

berechtigt zur Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit.<br />

(2) Von der Voraussetzung des zweijährigen dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgeme<strong>in</strong>schaft<br />

im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung e<strong>in</strong>er besonderen<br />

Härte erforderlich ist ... E<strong>in</strong>e besondere Härte liegt <strong>in</strong>sbesondere vor, wenn dem Ehegatten ... wegen der Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />

se<strong>in</strong>er schutzwürdigen Belange <strong>das</strong> weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgeme<strong>in</strong>schaft unzumutbar<br />

ist; dies ist <strong>in</strong>sbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist.<br />

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII steht der Verlängerung ... nicht entgegen.<br />

Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis<br />

oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen.<br />

§ 32 K<strong>in</strong>dernachzug ...<br />

§ 33 Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des im Bundesgebiet ...<br />

§ 34 <strong>Aufenthaltsrecht</strong> der K<strong>in</strong>der ...<br />

§ 35 Eigenständiges, unbefristetes <strong>Aufenthaltsrecht</strong> der K<strong>in</strong>der<br />

(1) E<strong>in</strong>em m<strong>in</strong>derjährigen Ausländer, der e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend<br />

von § 9 Abs. 2 e<strong>in</strong>e Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung se<strong>in</strong>es 16.<br />

Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. <strong>Das</strong> Gleiche gilt, wenn<br />

1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,<br />

2. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und<br />

3. se<strong>in</strong> Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ausbildung bef<strong>in</strong>det, die zu e<strong>in</strong>em anerkannten schulischen<br />

oder beruflichen Bildungsabschluss oder e<strong>in</strong>em Hochschulabschluss führt.<br />

(4) Von den <strong>in</strong> Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen,<br />

wenn sie von dem Ausländer wegen e<strong>in</strong>er körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Beh<strong>in</strong>derung<br />

nicht erfüllt werden können.<br />

§ 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger ...<br />

- 8 -<br />

12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!