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Einführung in das Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge - Das ...

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3. Alle<strong>in</strong>erziehenden mit K<strong>in</strong>dern, die vorübergehend auf Sozialleistungen ange- wiesen s<strong>in</strong>d, und<br />

denen e<strong>in</strong>e Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht<br />

zumutbar ist,<br />

4. erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>er erfor- derlichen Betreuung<br />

und Pflege <strong>in</strong> sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn,<br />

die Leistungen beruhen auf Beitragszah- lungen,<br />

5. Personen, die zum Verlängerungszeitpunkt <strong>das</strong> 65. Lebensjahr vollendet ha- ben, wenn sie <strong>in</strong> ihrem<br />

Herkunftsland ke<strong>in</strong>e Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (K<strong>in</strong>der oder Enkel) mit dauerhaftem<br />

Aufenthalt bzw. deutscher Staatsan- gehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, <strong>das</strong>s für diesen<br />

Personenkreis ke<strong>in</strong>e Sozialleistungen <strong>in</strong> Anspruch genommen werden.“<br />

26 Dauer des Aufenthalts<br />

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn <strong>das</strong> Ausreiseh<strong>in</strong>dernis oder die sonstigen e<strong>in</strong>er<br />

Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen s<strong>in</strong>d.<br />

(3) E<strong>in</strong>em Ausländer, der seit drei Jahren e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist e<strong>in</strong>e Niederlassungserlaubnis<br />

zu erteilen, wenn <strong>das</strong> Bundesamt für Migration und Flüchtl<strong>in</strong>ge gemäß § 73 Abs. 2a des A-<br />

sylVfG mitgeteilt hat, <strong>das</strong>s die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.<br />

(4) Im Übrigen kann e<strong>in</strong>em Ausländer, der seit sieben Jahren e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt<br />

besitzt, e<strong>in</strong>e Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die <strong>in</strong> § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen<br />

vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis<br />

vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des AsylVfG auf die Frist<br />

angerechnet. Für K<strong>in</strong>der, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland e<strong>in</strong>gereist s<strong>in</strong>d, kann § 35<br />

entsprechend angewandt werden.<br />

§ 28 Familiennachzug zu Deutschen<br />

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen<br />

1. Ehegatten e<strong>in</strong>es Deutschen,<br />

2. m<strong>in</strong>derjährigen ledigen K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>es Deutschen,<br />

3. Elternteil e<strong>in</strong>es m<strong>in</strong>derjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge<br />

zu erteilen, wenn der Deutsche se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5<br />

Abs. 1 Nr. 1 <strong>in</strong> den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll <strong>in</strong> der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr.<br />

1 <strong>in</strong> den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten<br />

Elternteil e<strong>in</strong>es m<strong>in</strong>derjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Geme<strong>in</strong>schaft<br />

schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist <strong>in</strong> den Fällen<br />

des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.<br />

(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit.<br />

§ 29 Familiennachzug zu Ausländern<br />

(1) Für den Familiennachzug zu e<strong>in</strong>em Ausländer muss<br />

1. der Ausländer e<strong>in</strong>e Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder Aufenthaltserlaubnis besitzen<br />

und<br />

2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.<br />

(2) Bei dem Ehegatten und dem m<strong>in</strong>derjährigen ledigen K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>es Ausländers, der e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis nach<br />

§ 25 Abs. 1 oder 2 oder e<strong>in</strong>e Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzungen<br />

des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen<br />

abzusehen, wenn<br />

1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung e<strong>in</strong>es Aufenthaltstitels <strong>in</strong>nerhalb von drei<br />

Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtl<strong>in</strong>gseigenschaft<br />

gestellt wird und<br />

2. die Herstellung der familiären Lebensgeme<strong>in</strong>schaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU ist und zu dem<br />

der Ausländer oder se<strong>in</strong>e Familienangehörigen e<strong>in</strong>e besondere B<strong>in</strong>dung haben, nicht möglich ist.<br />

Die <strong>in</strong> Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt.<br />

(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>es Ausländers, der e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />

nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären<br />

Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der BR Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

E<strong>in</strong> Familiennachzug wird <strong>in</strong> den Fällen des § 25 Abs. 4 bis 5, § 25a Absatz 1 und 2, § 104a Abs. 1 Satz 1<br />

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