ARBEITSENTWURF - Mantelverordnung - IHK Karlsruhe
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Artikel 1<br />
Änderung der Verordnung zum Schutz des Grundwassers<br />
Die Verordnung zum Schutz des Grundwassers vom 9. November 2010 (BGBl. IS. 1513) wird<br />
wie folgt geändert:<br />
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:<br />
a. Nach der Angabe zu § 13 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 13 a Schadstoffeinträge<br />
in das Grundwasser“.<br />
b. Nach der Anlage 8 werden folgende Angaben eingefügt:<br />
„Anlage 9 Prüfwerte“.<br />
2. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:<br />
„§ 13 a<br />
Schadstoffeinträge in das Grundwasser<br />
(1) Vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für das Einbringen<br />
und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des<br />
Wasserhaushaltsgesetzes stellt die zuständige Behörde fest, ob nach § 48 Absatz 1 Satz 1<br />
des Wasserhaushaltsgesetzes eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu besorgen<br />
ist. Ist eine Überschreitung der Prüfwerte der Anlage 9 im Grundwasser unmittelbar nach<br />
Eintritt der Stoffe in das Grundwasser nicht zu erwarten und sind die zu erwartenden Schadstoffmengen<br />
gering, gelten die Anforderungen des § 48 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />
als erfüllt. Werden die Prüfwerte überschritten, kann eine Erlaubnis dennoch<br />
erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Schadstoffmengen gering sind und eine<br />
schädliche Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.<br />
(2) Ist der in Anlage 9 angegebene Prüfwert für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe<br />
niedriger als der entsprechende Hintergrundwert im Grundwasserkörper, legt die zuständige<br />
Behörde einen abweichenden Wert in Höhe des Hintergrundwertes fest. Der Hintergrundwert<br />
ist das neunzigste Perzentil der Verteilung der Stoffkonzentrationen im Grundwasser der für<br />
den Grundwasserkörper maßgeblichen hydrogeologischen Einheit.<br />
<strong>ARBEITSENTWURF</strong>: Stand 06.01.2011