17.04.2014 Aufrufe

ARBEITSENTWURF - Mantelverordnung - IHK Karlsruhe

ARBEITSENTWURF - Mantelverordnung - IHK Karlsruhe

ARBEITSENTWURF - Mantelverordnung - IHK Karlsruhe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 2 -<br />

Artikel 1<br />

Änderung der Verordnung zum Schutz des Grundwassers<br />

Die Verordnung zum Schutz des Grundwassers vom 9. November 2010 (BGBl. IS. 1513) wird<br />

wie folgt geändert:<br />

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:<br />

a. Nach der Angabe zu § 13 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 13 a Schadstoffeinträge<br />

in das Grundwasser“.<br />

b. Nach der Anlage 8 werden folgende Angaben eingefügt:<br />

„Anlage 9 Prüfwerte“.<br />

2. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:<br />

㤠13 a<br />

Schadstoffeinträge in das Grundwasser<br />

(1) Vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für das Einbringen<br />

und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des<br />

Wasserhaushaltsgesetzes stellt die zuständige Behörde fest, ob nach § 48 Absatz 1 Satz 1<br />

des Wasserhaushaltsgesetzes eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu besorgen<br />

ist. Ist eine Überschreitung der Prüfwerte der Anlage 9 im Grundwasser unmittelbar nach<br />

Eintritt der Stoffe in das Grundwasser nicht zu erwarten und sind die zu erwartenden Schadstoffmengen<br />

gering, gelten die Anforderungen des § 48 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />

als erfüllt. Werden die Prüfwerte überschritten, kann eine Erlaubnis dennoch<br />

erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Schadstoffmengen gering sind und eine<br />

schädliche Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.<br />

(2) Ist der in Anlage 9 angegebene Prüfwert für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe<br />

niedriger als der entsprechende Hintergrundwert im Grundwasserkörper, legt die zuständige<br />

Behörde einen abweichenden Wert in Höhe des Hintergrundwertes fest. Der Hintergrundwert<br />

ist das neunzigste Perzentil der Verteilung der Stoffkonzentrationen im Grundwasser der für<br />

den Grundwasserkörper maßgeblichen hydrogeologischen Einheit.<br />

<strong>ARBEITSENTWURF</strong>: Stand 06.01.2011

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!