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Ontex /Rostam Ltd. - Bundeskartellamt

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- die reine Lieferstufe, auf der das Angebot des Großhandels der Nachfrage des<br />

Einzelhandels gegenübersteht und das Angebot des Einzelhandels der Nachfrage<br />

der Endverbraucher.<br />

(17) Im vorliegenden Fall relevant ist allein die Herstellerstufe, denn für die Zwecke der<br />

Fusionskontrolle gilt es, die Marktmacht der Zusammenschlussbeteiligten, die sich<br />

nur in Bezug auf ihre Herstelleraktivitäten zusammenschließen wollen, zu beleuch-<br />

ten. 5 Für die Marktabgrenzung ist daher auf die Sicht der Großhändler, der beliefer-<br />

ten Tamponhersteller und des Einzelhandels als Marktgegenseite und auf deren<br />

absatzstrategische Überlegungen abzustellen. Da sich deren Nachfrage wiederum<br />

von der Nachfrage des Endverbrauchers ableitet, ist dessen Sicht ebenfalls zu be-<br />

rücksichtigen. 6 Neben der Austauschbarkeit aus Sicht der Marktgegenseite sind bei<br />

der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes außerdem die Möglichkeiten der<br />

Anbieter einzubeziehen, ihr Angebot auf andere Waren oder Leistungen umzustel-<br />

len. 7 Außerdem sind die Vertriebs- und Marktstrategien der Hersteller in die Prü-<br />

fung der Frage einzubeziehen, ob ein Markt nach Abnehmergruppen weiter zu un-<br />

terteilen ist. 8<br />

a) Abgrenzung von Slipeinlagen und Monatsbinden<br />

(18) Tampons lassen sich aus Sicht der Marktgegenseite nicht sachgerecht mit Mo-<br />

natsbinden und Slipeinlagen zu einem einheitlichen Markt für Damenhygienepro-<br />

dukte zusammenfassen. Die Ermittlungen haben insoweit die Auffassung der Zu-<br />

sammenschlussbeteiligten und die Feststellungen der Europäischen Kommission in<br />

der Entscheidung vom 21.06.94 im Zusammenschlussfall Procter &<br />

Gamble/Schickedanz (II) 9 bestätigt.<br />

(19) Aus Sicht des Handels bzw. des Endverbrauchers sind Slipeinlagen bereits des-<br />

halb nicht ohne Weiteres mit Tampons austauschbar, weil sie einem anderen Ver-<br />

wendungszweck dienen. Während Tampons als Hauptmenstruationsschutz einge-<br />

setzt werden, dienen Slipeinlagen dem Schutz der Wäsche vor Vaginalabsonde-<br />

rungen außerhalb der Menstruation. Dementsprechend verfügen Slipeinlagen auch<br />

über eine wesentlich geringere Saugleistung und eignen sich daher nicht als<br />

5 OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 1112/1113 - Melitta/Airflo<br />

6 Leo in: Hootz, GWB und Europäisches Kartellrecht, Gemeinschaftskommentar, 5. Aufl., § 19 Rz. 321<br />

7 BKartA, Beschl. v. 24.11.03, B 6-7/03 – Random House/Wilhelm Heyne Verlag, VI. 1, veröffentlicht unter:<br />

www.bkarta.de/B6-07-03.pdf<br />

8 OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 1112/1113 - Melitta/Airflo<br />

9 COMP/M.430, ABl. EG Nr. L 354 vom 21.12.94, S. 32<br />

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