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Ontex /Rostam Ltd. - Bundeskartellamt

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ner aus Kunststoff oder Pappe bestehenden Einführhilfe (sog. Applikatortampon) in<br />

den Körper eingeführt.<br />

(14) <strong>Ontex</strong> produziert sowohl Digital- als auch Applikatortampons und verkauft diese<br />

unter Handelsmarken sowie unter verschiedenen Herstellermarken, die im Niedrig-<br />

preis- bzw. Mittelpreissegment angesiedelt sind, und zu den sog. B- und C-Marken<br />

gehören. Das europäische Tampongeschäft von <strong>Rostam</strong> umfasst allein die Herstel-<br />

lung und den Verkauf von Digitaltampons unter Handelsmarken an den Groß- und<br />

Einzelhandel.<br />

(15) Die sachlich relevanten Märkte sind auf der Grundlage des Bedarfsmarktkonzeptes<br />

voneinander abzugrenzen. Zu einem sachlich relevanten Markt gehören alle Pro-<br />

dukte, die in den Augen eines vernünftigen durchschnittlichen Abnehmers hinsicht-<br />

lich ihrer Eigenschaften, ihres vorgesehenen Verwendungszwecks und der Preisla-<br />

ge ohne Weiteres austauschbar sind, weil sie sich zur Befriedigung desselben Be-<br />

darfs eignen. 3 Bei der Frage der funktionellen Austauschbarkeit kommt es auf die<br />

Sicht der Marktgegenseite an, d.h. bei einem Angebotsmarkt auf die Sicht der Ab-<br />

nehmer. 4<br />

(16) Den Tamponherstellern stehen auf der Nachfrageseite verschiedene Abnehmer-<br />

gruppen gegenüber. Zum einen werden Tampons an Großhandelsunternehmen<br />

geliefert, die die Tampons entweder unter einer eigenen Großhandelsmarke oder<br />

als Handelsmarkenprodukt an den Einzelhandel weiterveräußern. Zum anderen<br />

verkaufen die Hersteller Tampons an Unternehmen des Einzelhandels bzw. deren<br />

Großhandelsstufe. Der Einzelhandel verkauft die Tampons an die Endverbraucher<br />

entweder unter einer Marke des Tamponherstellers, unter der Marke eines Groß-<br />

händlers oder unter einer eigenen Marke des Handels. Zudem beziehen einige der<br />

Tamponhersteller Tampons von anderen Herstellern.<br />

Es sind daher zu unterscheiden:<br />

- die Herstellerstufe, auf der das Angebot der Tamponhersteller der Nachfrage des<br />

Großhandels und der Großhandelsstufe des Einzelhandels sowie der Nachfrage<br />

anderer Tamponhersteller gegenübersteht, sowie<br />

3 BGH, WuW/E 3058/3062 – Pay-TV-Durchleitung; OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 945/946 - Rethmann;<br />

Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Auflage. § 19 Rn. 24.<br />

4 OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 1112/1113 - Melitta/Airflo<br />

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