Ontex /Rostam Ltd. - Bundeskartellamt
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<strong>Rostam</strong> mit ihren [...] Abnehmern in Europa. Der auf das europäische Tamponge-<br />
schäft von <strong>Rostam</strong> entfallende Umsatz betrug im Jahr 2002 insgesamt [...] €, davon<br />
[...] € in der EU und [...] € in Deutschland.<br />
III. Zusammenschlusstatbestand und Anwendungsbereich des GWB<br />
(5) Der von <strong>Ontex</strong> geplante Erwerb des europäischen Tampongeschäfts von <strong>Rostam</strong><br />
ist nach § 39 GWB anmeldepflichtig. Das Vorhaben erfüllt im Hinblick auf den be-<br />
absichtigten Erwerb aller Gesellschaftsanteile der Beteiligten zu 3. die Zusammen-<br />
schlusstatbestände des Kontroll- und des Anteilserwerbs (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB<br />
und § 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. a GWB). Hinsichtlich der geplanten Übernahme von<br />
41,17% der Anteile an der Beteiligten zu 4. liegt der Zusammenschlusstatbestand<br />
des Anteilserwerbs (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. b GWB) vor. Zudem wird im Hinblick auf<br />
die Produktionsanlagen im Werk Caesarea der Zusammenschlusstatbestand des<br />
Vermögenserwerbs (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB) erfüllt: Die Anlagen zur Produktion<br />
von Digitaltampons nebst zugehöriger Unterlagen und Dokumente sowie zugehöri-<br />
gem Know-How stellen zusammen mit den Verträgen zwischen <strong>Rostam</strong> und ihren<br />
Abnehmern von Tampons in Europa eine betriebliche Teileinheit von <strong>Rostam</strong> dar,<br />
durch deren Erwerb <strong>Ontex</strong> in die Wettbewerbsstellung von <strong>Rostam</strong> in Europa ein-<br />
treten kann.<br />
(6) Die Schwellen des § 35 Abs. 1 GWB sind – bereits durch die Umsätze von Cando-<br />
ver - erfüllt. Ein Fall des § 35 Abs. 2 GWB liegt nicht vor.<br />
(7) Die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Kommission ist nicht begrün-<br />
det (§ 35 Abs. 3 GWB). Der geplante Erwerb hat keine gemeinschaftsweite Bedeu-<br />
tung, weil die Schwellen des Art. 1 Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89<br />
des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, zuletzt ge-<br />
ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 (im<br />
Folgenden: FKVO) bzw. des Art. 1 Abs. 3 lit. b) FKVO nicht erreicht werden.<br />
(8) Das Vorhaben hat Inlandswirkung gemäß § 130 Abs. 2 GWB, weil der Zusammen-<br />
schluss geeignet ist, die inländischen Wettbewerbsbedingungen spürbar zu beein-<br />
trächtigen. Sämtliche Beteiligte vertreiben in Deutschland Tampons und treten hier<br />
derzeit als Wettbewerber auf. Dass der Liefervertrag von <strong>Rostam</strong> mit ihrem einzi-<br />
gen Abnehmer in Deutschland, der Hyga GmbH & Co. KG, Mülheim a.d. Ruhr, (im<br />
folgenden: Hyga) gekündigt wurde, beseitigt die Inlandswirkungen des Vorhabens<br />
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