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Ontex /Rostam Ltd. - Bundeskartellamt

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Bonn DE 91 3800 0000 0038 001060 zu benutzen. Da in diesen Fällen im allgemei-<br />

nen Bankspesen anfallen, ist sicher zu stellen, dass dem Konto des Bundeskartellam-<br />

tes die volle Gebühr gutgeschrieben wird. Bitte geben Sie als Verwendungszweck un-<br />

bedingt „BKartA – Titel 11101, Az. B 10-102/03“ und das Datum des Beschlusses an.<br />

Die Auslagen für die erforderliche Bekanntmachung dieses Beschlusses im Bundes-<br />

anzeiger (§ 42 Abs. 2 Nr. 2 GWB) werden gesondert erhoben (§ 80 Abs. 1<br />

Satz 3 GWB).<br />

VIII. Rechtsmittelbelehrung<br />

(99) Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer<br />

mit Zustellung des Beschlusses beginnenden Frist von einem Monat beim Bundes-<br />

kartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, einzureichen. Es genügt je-<br />

doch, wenn sie innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlan-<br />

desgericht Düsseldorf, eingeht.<br />

(100) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt<br />

einen Monat. Sie beginnt mit dem Eingang der Beschwerde und kann auf Antrag<br />

vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichtes verlängert werden. Die Beschwerde-<br />

begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten<br />

und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Tatsachen und Be-<br />

weismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.<br />

(101) Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem<br />

deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.<br />

Heistermann Müller Töllner

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