Ontex /Rostam Ltd. - Bundeskartellamt
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Bonn DE 91 3800 0000 0038 001060 zu benutzen. Da in diesen Fällen im allgemei-<br />
nen Bankspesen anfallen, ist sicher zu stellen, dass dem Konto des Bundeskartellam-<br />
tes die volle Gebühr gutgeschrieben wird. Bitte geben Sie als Verwendungszweck un-<br />
bedingt „BKartA – Titel 11101, Az. B 10-102/03“ und das Datum des Beschlusses an.<br />
Die Auslagen für die erforderliche Bekanntmachung dieses Beschlusses im Bundes-<br />
anzeiger (§ 42 Abs. 2 Nr. 2 GWB) werden gesondert erhoben (§ 80 Abs. 1<br />
Satz 3 GWB).<br />
VIII. Rechtsmittelbelehrung<br />
(99) Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer<br />
mit Zustellung des Beschlusses beginnenden Frist von einem Monat beim Bundes-<br />
kartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, einzureichen. Es genügt je-<br />
doch, wenn sie innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlan-<br />
desgericht Düsseldorf, eingeht.<br />
(100) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt<br />
einen Monat. Sie beginnt mit dem Eingang der Beschwerde und kann auf Antrag<br />
vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichtes verlängert werden. Die Beschwerde-<br />
begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten<br />
und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Tatsachen und Be-<br />
weismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.<br />
(101) Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem<br />
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.<br />
Heistermann Müller Töllner