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Ontex /Rostam Ltd. - Bundeskartellamt

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geltenden Gebührenrahmen 25.000 €. Von diesem Mittelwert sind abhängig von<br />

der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung und dem Arbeitsaufwand Zu- oder Ab-<br />

schläge vorzunehmen, deren Höhe im Ermessen der Kartellbehörde liegt (Vgl.<br />

WuW/E OLG 5259 „Kleinhammer“, KG WuW/E OLG 5287 „Finanzbeteiligung Ge-<br />

bühr“).<br />

(96) Der wirtschaftlichen Bedeutung des Zusammenschlusses ist im vorliegenden Fall<br />

aufgrund der hohen Marktanteile von <strong>Ontex</strong> ein über dem Durchschnitt liegendes<br />

Gewicht beizumessen. Auf dem sachlich relevanten Markt für Standard-<br />

Digitaltampons wachsen <strong>Ontex</strong> als Marktführer durch den Zusammenschluss mit<br />

<strong>Rostam</strong> weitere Ressourcen zu. Der sachliche und personelle Aufwand der Kartell-<br />

behörde für die fusionsrechtliche Prüfung lag wegen der notwendigen umfangrei-<br />

chen und aufwändigen Ermittlungen auch im Ausland sehr weit über dem Durch-<br />

schnitt. Der besonders hohe Aufwand resultierte insbesondere auch daraus, dass<br />

sich im Laufe des Verfahrens mehrfach die von den Beteiligten angegebenen Daten<br />

zu eigenen Umsätzen und Absatzmengen als unrichtig herausgestellt haben und<br />

von der Abteilung nachermittelt werden mussten. Zudem wurde die Untersagungs-<br />

frist um einen Monat verlängert. In Anbetracht aller für die Bemessung der Gebühr<br />

ausschlaggebenden Kriterien ist im vorliegenden Fall die Festsetzung einer Gebühr<br />

von insgesamt [...] € jeweils für die Anmeldung und für die Entscheidung nach<br />

§ 40 Abs. 2 GWB angemessen und erforderlich. Aufgrund der Anrechnung der An-<br />

meldegebühr auf die Entscheidungsgebühr nach § 80 Abs. 1 S. 4 GWB ist eine Ge-<br />

samtgebühr in Höhe von [...] € festzusetzen.<br />

(97) Gebührenschuldner ist <strong>Ontex</strong> als Anmelder des Zusammenschlussvorhabens<br />

(§ 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GWB).<br />

(98) Die Gebühr ist binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses auf das<br />

Konto der<br />

Bundeskasse Trier - Außenstelle Bonn<br />

Konto-Nr.: 380 010 60<br />

bei der Deutschen Bundesbank, Filiale Bonn<br />

Bankleitzahl 380 000 00<br />

zu überweisen. Bei Überweisungen aus dem Ausland sind die BIC (Bank Identification<br />

Code ˜ Internationale Bankleitzahl) MARKDEF1380 und die IBAN (International Bank<br />

Account Number ˜ Internationale Kontonummer) der Deutschen Bundesbank Filiale<br />

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