Ontex /Rostam Ltd. - Bundeskartellamt
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VI. Ergebnis<br />
(91) Aus den vorgenannten Gründen hat die Beschlussabteilung entschieden, das ange-<br />
meldete Zusammenschlussvorhaben nicht zu untersagen. Diese Verfügung ergeht<br />
nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GWB.<br />
VII. Gebühren<br />
(92) Die Anmeldung des Zusammenschlusses nach § 39 Abs. 1 GWB gemäß<br />
§ 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GWB gebührenpflichtig. Die Kartellbehörde kann hierfür Ge-<br />
bühren bis zu 50.000 € (§ 80 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB), bei besonders großer wirt-<br />
schaftlicher Bedeutung und außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand bis zu<br />
100.000 € erheben (§ 80 Abs. 2 S. 3 GWB).<br />
(93) Die Entscheidung nach § 40 Abs. 2 GWB ist als Amtshandlung der Kartellbehörde<br />
gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GWB gebührenpflichtig. Die Kartellbehörde kann hier-<br />
für Gebühren bis zu 50.000 € (§ 80 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB), bei besonders großer<br />
wirtschaftlicher Bedeutung und außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand bis<br />
zu 100.000 € erheben (§ 80 Abs. 2 S. 3 GWB).<br />
(94) In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 1 S. 4 GWB ist auf die Gebühr für die<br />
Entscheidung nach § 40 Abs. 2 GWB die Gebühr für die Anmeldung eines Zusam-<br />
menschlusses nach § 39 Abs. 1 GWB anzurechnen. Wenn die Anrechnung im Falle<br />
einer Untersagungsentscheidung vorzunehmen ist, muss dies erst recht für den Fall<br />
einer Freigabeverfügung nach § 40 Abs. 2 GWB gelten.<br />
(95) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand<br />
der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der<br />
Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat (§ 80 Abs. 2 S. 1 GWB). Von<br />
den genannten Bestimmungsmerkmalen kommt der wirtschaftlichen Bedeutung das<br />
größte Gewicht zu. Sie ergibt sich grundsätzlich aus der Höhe der inländischen<br />
Umsätze der beteiligten Unternehmen auf den vom Zusammenschluss betroffenen<br />
Märkten, den zu erwartenden betriebswirtschaftlichen Vorteilen der künftigen Zu-<br />
sammenarbeit auf den Inlandsmärkten und aus dem wirtschaftlichen Interesse der<br />
am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen an der kartellbehördlichen Ent-<br />
scheidung. Entspricht die nach diesen Bestimmungsmerkmalen festgestellte wirt-<br />
schaftliche Bedeutung dem Durchschnitt, ist grundsätzlich eine mittlere Gebühr an-<br />
gemessen (WuW/E OLG 4366 - "Spar" m.w.N.-). Diese beträgt nach dem derzeit<br />
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