Ontex /Rostam Ltd. - Bundeskartellamt
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Marke „Tampax“ von Procter & Gamble über eine sehr starke Bedeutung verfügt,<br />
nicht mit der Premiummarke „o.b.“, sondern mit einer Zweitmarke vertreten. Procter<br />
& Gamble hingegen vertreibt nur in Skandinavien neben „Tampax Digital“ in weit-<br />
aus geringerer Menge Tampons unter einer Zweitmarke.<br />
d) Keine weitere Unterscheidung nach Größe und Saugfähigkeit<br />
(49) Aus dem Umstand, dass Tampons in verschiedenen Größen bzw. mit unterschied-<br />
licher Saugfähigkeit verkauft werden, kann nicht geschlossen werden, dass für jede<br />
Größe ein eigenständiger sachlich relevanter Markt bestehen würde. Es handelt<br />
sich vielmehr um einen Sortimentsmarkt, der aufgrund der Produktionsflexibilität der<br />
Anbieter und der übereinstimmenden Wettbewerbsverhältnisse bei den unter-<br />
schiedlichen Größen und Saugleistungen nicht weiter zu unterteilen ist.<br />
Ergebnis<br />
(50) <strong>Ontex</strong> produziert Handelsmarken-Digitaltampons und zu einem geringeren Anteil<br />
Herstellermarken-Digitaltampons der sogenannten B- und C-Kategorie. <strong>Rostam</strong> be-<br />
liefert Handelsunternehmen ausschließlich mit Digitaltampons, die als Handelsmar-<br />
kenware bzw. als B- oder C-Marken des Großhandels weiterverkauft werden. Sach-<br />
lich relevanter Markt ist daher der Markt für die Herstellung und den Vertrieb von<br />
Standard-Digitaltampons.<br />
2. Räumliche Marktabgrenzung<br />
(51) Auch für die räumliche Marktabgrenzung ist das Bedarfsmarktkonzept anzuwenden<br />
und auf die Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite abzustellen. 12 Hier kommt<br />
es darauf an, welche Hersteller von Standard-Digitaltampons aus Sicht des Groß-<br />
handels, der Einzelhandelsunternehmen und der belieferten Hersteller zur Deckung<br />
ihres Bedarfs nach Standard-Digitaltampons in Betracht kommen. Dabei sind die<br />
realen Austauschverhältnisse zu berücksichtigen.<br />
(52) Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass der ökonomisch relevante Markt mindestens den<br />
EWR umfasst. Innerhalb dieses Gebietes bestehen keine besonderen Handels-<br />
hemmnisse, und die befragten Handelsunternehmen zählen sowohl deutsche Her-<br />
steller wie auch Hersteller aus dem europäischen Ausland zu ihren Lieferanten.<br />
12 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30. 4. 2003, WuW/E DE-R 1112/1115 – Melitta/Airflo<br />
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