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Ontex /Rostam Ltd. - Bundeskartellamt

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Marke „Tampax“ von Procter & Gamble über eine sehr starke Bedeutung verfügt,<br />

nicht mit der Premiummarke „o.b.“, sondern mit einer Zweitmarke vertreten. Procter<br />

& Gamble hingegen vertreibt nur in Skandinavien neben „Tampax Digital“ in weit-<br />

aus geringerer Menge Tampons unter einer Zweitmarke.<br />

d) Keine weitere Unterscheidung nach Größe und Saugfähigkeit<br />

(49) Aus dem Umstand, dass Tampons in verschiedenen Größen bzw. mit unterschied-<br />

licher Saugfähigkeit verkauft werden, kann nicht geschlossen werden, dass für jede<br />

Größe ein eigenständiger sachlich relevanter Markt bestehen würde. Es handelt<br />

sich vielmehr um einen Sortimentsmarkt, der aufgrund der Produktionsflexibilität der<br />

Anbieter und der übereinstimmenden Wettbewerbsverhältnisse bei den unter-<br />

schiedlichen Größen und Saugleistungen nicht weiter zu unterteilen ist.<br />

Ergebnis<br />

(50) <strong>Ontex</strong> produziert Handelsmarken-Digitaltampons und zu einem geringeren Anteil<br />

Herstellermarken-Digitaltampons der sogenannten B- und C-Kategorie. <strong>Rostam</strong> be-<br />

liefert Handelsunternehmen ausschließlich mit Digitaltampons, die als Handelsmar-<br />

kenware bzw. als B- oder C-Marken des Großhandels weiterverkauft werden. Sach-<br />

lich relevanter Markt ist daher der Markt für die Herstellung und den Vertrieb von<br />

Standard-Digitaltampons.<br />

2. Räumliche Marktabgrenzung<br />

(51) Auch für die räumliche Marktabgrenzung ist das Bedarfsmarktkonzept anzuwenden<br />

und auf die Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite abzustellen. 12 Hier kommt<br />

es darauf an, welche Hersteller von Standard-Digitaltampons aus Sicht des Groß-<br />

handels, der Einzelhandelsunternehmen und der belieferten Hersteller zur Deckung<br />

ihres Bedarfs nach Standard-Digitaltampons in Betracht kommen. Dabei sind die<br />

realen Austauschverhältnisse zu berücksichtigen.<br />

(52) Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass der ökonomisch relevante Markt mindestens den<br />

EWR umfasst. Innerhalb dieses Gebietes bestehen keine besonderen Handels-<br />

hemmnisse, und die befragten Handelsunternehmen zählen sowohl deutsche Her-<br />

steller wie auch Hersteller aus dem europäischen Ausland zu ihren Lieferanten.<br />

12 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30. 4. 2003, WuW/E DE-R 1112/1115 – Melitta/Airflo<br />

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