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Nr. 219 - Regierungsrat - Kanton Basel-Stadt

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18 PORTRÄT<br />

BS INTERN NR. <strong>219</strong> / 2013<br />

Aktiv gegen Diskriminierung im Berufsleben<br />

Seit dem 1. Juli hat die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen ein neues Präsidium :<br />

Sara Lehner Ryser und Eva Senn – beide Advokatinnen, Gerichtsschreiberinnen und Schlichterinnen<br />

am Zivilgericht. Sie beantworten die ihnen am häufigsten gestellten Fragen.<br />

Text : Sara Lehner Ryser, Eva Senn Foto : Juri Weiss<br />

heit kann verlangt werden, dass die Lohndifferenz<br />

behoben wird. Ferner kann in<br />

gewissen Fällen eine Entschädigung<br />

verlangt werden. Die Ansprüche ergeben<br />

sich aus dem Bundesgesetz über<br />

die Gleichstellung von Frau und Mann.<br />

Präsidentinnen der Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen<br />

Was macht die Schlichtungsstelle für<br />

Diskriminierungsfragen?<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

dürfen aufgrund ihres Geschlechts nicht<br />

benachteiligt werden, namentlich<br />

nicht wegen ihres Zivilstandes, ihrer<br />

familiären Situation oder einer Schwangerschaft.<br />

Die <strong>Kanton</strong>e sind von Gesetzes<br />

wegen verpflichtet, eine entsprechende<br />

Schlichtungsstelle zu führen. Sie ist<br />

einerseits Rechtsberatungsstelle, andererseits<br />

schlichtet sie Streitigkeiten über<br />

die Gleichstellung von Frau und Mann in<br />

der Arbeitswelt. Das Ziel ist dabei stets die<br />

Herbeiführung einer Einigung zwischen<br />

den Parteien, damit ein Gerichtsverfahren<br />

vermieden werden kann.<br />

Ist die Schlichtungsstelle auch für<br />

<strong>Kanton</strong>sangestellte zuständig?<br />

Die Schlichtungsstelle ist zuständig sowohl<br />

für privatrechtliche wie auch für öffentlichrechtliche<br />

Anstellungsverhältnisse.<br />

Erforderlich ist einzig, dass sich entweder<br />

der Arbeitgebende oder der gewöhnliche<br />

Arbeitsort in <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> befindet.<br />

Auch <strong>Kanton</strong>sangestellte können sich an<br />

die Schlichtungsstelle wenden.<br />

Wie äussern sich typischerweise<br />

solche Benachteiligungen im Erwerbsleben?<br />

Gibt es Beispiele?<br />

Diskriminierungen im Erwerbsleben treten<br />

hauptsächlich auf durch Ungleichbe-<br />

handlung bei der Anstellung, der Aufgabenzuteilung,<br />

den Arbeitsbedingungen,<br />

der Entlöhnung, der Aus- und Weiterbildung<br />

sowie bei Beförderungen und Ent-<br />

lassungen. Auch eine sexuelle Be-<br />

lästigung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses<br />

stellt eine Diskriminierung dar.<br />

Solche Fälle könnten vor der<br />

Schlichtungsstelle verhandelt werden :<br />

Eine Grafikerin verdient 300 Franken<br />

weniger pro Monat als ihr gleich qualifizierter<br />

Kollege, der im gleichen Team arbeitet.<br />

Eine Versicherungssachbearbeiterin<br />

muss an jeder Sitzung ihres Vorgesetzten<br />

Kaffee servieren, während<br />

ihr Teamkollege dazu nie aufgefordert wird.<br />

Bei einer Restrukturierung wird dem<br />

einzigen männlichen Krankenpfleger im<br />

Team gekündigt.<br />

Nach der Geburt eines Kindes möchte<br />

ein frischgebackener Vater sein Pensum<br />

reduzieren. Sein Antrag wird abgelehnt,<br />

während seine Teamkolleginnen regelmässig<br />

nach dem Mutterschaftsurlaub ihr<br />

Pensum reduzieren durften.<br />

Einer stellvertretenden Teamleiterin wird<br />

eine Beförderung in Aussicht gestellt.<br />

Als ihre Schwangerschaft bekannt wird,<br />

erhält an ihrer Stelle ein Teamkollege die<br />

Beförderung.<br />

Ein Abteilungsleiter versendet ein pornographisches<br />

E-Mail an seine Praktikantin.<br />

Was kann im Rahmen eines solchen<br />

Schlichtungsverfahrens verlangt werden?<br />

Es kann beispielsweise verlangt werden,<br />

dass die geltend gemachte Diskriminierung<br />

verboten beziehungsweise beseitigt oder<br />

festgestellt werden soll. Bei Lohnungleich-<br />

Wie läuft das Verfahren ab?<br />

Ein Verfahren wird eröffnet, wenn bei der<br />

Schlichtungsstelle ein Schlichtungsgesuch<br />

eingereicht wird. Beide Parteien werden<br />

dann zu einer Verhandlung vorgeladen und<br />

erhalten dabei die Gelegenheit, ihren<br />

Standpunkt darzulegen. Die Schlichtungs-<br />

behörde klärt den Sachverhalt ab und stellt<br />

den Parteien zusätzliche Fragen. Nach einer<br />

Beratung unterbreitet sie den Parteien<br />

einen Vergleichsvorschlag, um eine für<br />

beide Seiten akzeptable Lösung zu finden.<br />

Gelingt dies nicht, kann der Fall weitergezogen<br />

werden – ans Gericht oder an die<br />

zuständige Behörde. Die Verhandlung<br />

ist nicht öffentlich. Die Schlichtungsstelle<br />

für Diskriminierungsfragen ist unabhängig<br />

und sämtliche Mitglieder unterstehen<br />

dem Amtsgeheimnis.<br />

Wie viel kostet ein solches Verfahren?<br />

Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle<br />

für Diskriminierungsfragen ist kostenlos.<br />

Es kann mit oder ohne Anwältin respektive<br />

Anwalt geführt werden. Jedoch müssen<br />

Anwaltskosten von den Parteien selbst<br />

getragen werden.<br />

Was gibt es für weitere Anlaufstellen<br />

bei Diskriminierung im Erwerbsleben für<br />

<strong>Kanton</strong>sangestellte?<br />

Betroffene können sich an ihre direkten Vor-<br />

gesetzten wenden, an den Personaldienst<br />

des Departementes und an den Zentralen<br />

Personaldienst (Betriebliche Sozialberatung<br />

bei zwischenmenschlichen Konflikten<br />

und Projektleitung Chancengleichheit).<br />

≥ www.regierungsrat.bs.ch/staatskanzlei/diskriminierung<br />

≥ www.gleichstellungsgesetz.ch<br />

≥ www.arbeitgeber.bs.ch/care-management

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