PV Praxis - Jänner 2012 - Steuer & Service
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<strong>PV</strong>P 1/<strong>2012</strong> – 10. Jg. – Jänner <strong>2012</strong><br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Der Vergleich macht Sie sicher<br />
Editorial<br />
Aktuelles<br />
Lohn(Gehalts)nebenkosten<br />
ab <strong>2012</strong> in € 2<br />
2. Lohnsteuerrichtlinien<br />
Wartungserlass 2011 –<br />
Kurzinfo ABC 3<br />
Kompakt + <strong>Praxis</strong>nah<br />
Kurzinfo-ABC 8<br />
Kurzböck<br />
informiert 12<br />
Judikatur<br />
Judikaturflash 15<br />
Themen-Special<br />
Anrechnung von Vordienstzeiten<br />
17<br />
Alles klar?<br />
Vertiefende Übungsbeispiele<br />
24<br />
Help-<strong>PV</strong>.at<br />
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,<br />
unsere Aktualität, die <strong>Praxis</strong>bezogenheit und das Preis-Leistungs-Verhältnis<br />
(Gratis-Leserservice!) haben dazu geführt, dass wir mit diesem Heft wieder<br />
zahlreiche Neuabonnentinnen und Neuabonnenten begrüßen können.<br />
Was Sie erwartet, das hat bspw im Juli 2011 eine Leserin prägnant formuliert:<br />
„Die <strong>PV</strong>-<strong>Praxis</strong> ist für mich eine Pflichtlektüre und Ihr Leserservice ist eine feine<br />
super Ergänzung. Ich schätze die verständliche und praxisbezogene Aufbereitung<br />
der Themen inkl Fallbeispiele.“ (Maria Schönberger, TSG EDV-Terminal-<br />
<strong>Service</strong> Ges.m.b.H.)<br />
■ Neue Rubrik!<br />
Mit diesem Heft führen wir die neue Rubrik „Alles klar?“ ein. Darin finden Sie<br />
Beispiele aus der <strong>Praxis</strong>, die Ihnen die Möglichkeit geben zu überprüfen, ob<br />
für Sie alles klar ist betreffend Themen, die im selben Heft behandelt wurden.<br />
In diesem Heft: Übungsbeispiele zu den neuen Zumutbarkeitsregeln beim<br />
Pendlerpauschale und zur „400-km-Entfernungsregel“ bei der begünstigten<br />
Auslandstätigkeit.<br />
Damit ist ALLES KLAR, warum in der Branche die <strong>PV</strong>P das Synonym wurde für<br />
Professionell, Verständlich, <strong>Praxis</strong>bezogen.<br />
Die Highlights in diesem Heft sind:<br />
✔ kompakte Lohn(Gehalts)nebenkostenübersicht <strong>2012</strong><br />
✔ kompakte Praktikeranalyse betreffend die wichtigsten Inhalte des 2. LStR-<br />
Wartungserlasses 2011<br />
✔ Beispiel, das aufzeigt, wie die Judikatur die Urlaubsrückstellungsberechnung<br />
beeinflusst<br />
✔ Artikel, der Sie umfassend und praxisbezogen über Vordienstzeiten informiert<br />
(selbstverständlich mit zahlreichen Textmustern als Leserservice).<br />
Oft kopiert, aber:<br />
„NUR WO PRAXIS DRAUFSTEHT, IST AUCH PRAXIS DRINNEN“<br />
Wenn es um praxisbezogene Infos geht, sind wir das Original!<br />
Buchtipps und Abonnentenservice<br />
26<br />
Foto Jeschofnig<br />
Foto privat<br />
Ernst Patka<br />
Rainer Kraft Elisabeth David Daniela Mühlberger<br />
Impressum:<br />
Herausgeber und Medieninhaber: LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG, 1030 Wien, Marxergasse 25, Tel. 534 52-0, Fax DW 140 (Redaktion), E-Mail: pvp@lexisnexis.at –<br />
Geschäftsführung: Mag. Peter Davies, MBA – Abonnentenservice: Tel. 53 452-5555 DW, Fax DW 141, E-Mail: bestellung@lexisnexis.at – Anzeigen & Mediadaten: Alexander Mayr (DW 1116, Fax<br />
DW 144), E-Mail anzeigen@lexisnexis.at, http://pvp.lexisnexis.at/mediadaten – Derzeit gilt Anzeigenpreisliste Stand Jänner <strong>2012</strong> – Verlags- und Herstellungsort: Wien – Die Zeitschrift erscheint<br />
12-mal im Jahr – Jahresabonnement <strong>2012</strong>: € 139,- inkl. 10 % MWSt bei Vorauszahlung; Preisänderungen vorbehalten – Bankverbindung: 50423468600, Bank Austria, BLZ 12000 – Abbestellungen<br />
sind nur zum Jahresschluss möglich, wenn sie spätestens 1 Monat vorher bekannt gegeben werden – Layout: Philipp Stöhr, Kathrin Halbwidl; Illustrationen: Philipp Stöhr – Druck: Prime Rate GmbH,<br />
Megyeri út 53, H-1044 Budapest. Best.-Nr. 55.00.00. ISSN 1996-238X.<br />
Verlagsrechte: Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des<br />
Verlages in irgendeiner Form – durch Fotokopie, Mikrofilm, Aufnahme in eine Datenbank oder auf Datenträger oder auf andere Verfahren – reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere<br />
Datenverarbeitungsanlagen, verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie vom Einsender oder von der<br />
Schriftleitung redigiert, erarbeitet oder bearbeitet wurden und daher Urheberrechtsschutz genießen. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen<br />
Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopie hergestellt werden.<br />
Mit der Einreichung seines Manuskriptes räumt der Autor dem Verlag für den Fall der Annahme das übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte ausschließliche Werknutzungsrecht (§ 24 UrhG) der<br />
Veröffentlichung in dieser Zeitschrift, einschließlich des Rechts der Vervielfältigung in jedem technischen Verfahren (Druck, Mikrofilm etc) und der Verbreitung (Verlagsrecht) sowie der Verwertung<br />
durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen, einschließlich des Rechts der Vervielfältigung auf Datenträgern jeder Art, der Speicherung in und der Ausgabe durch Datenbanken, der Verbreitung<br />
von Vervielfältigungsstücken an die Benutzer, der Sendung (§ 17 UrhG) und sonstigen öffentlichen Wiedergabe (§ 18 UrhG) in allen Sprachen ein. Mit der Einreichung von Beiträgen von Arbeitsgruppen<br />
leistet der Einreichende dafür Gewähr, dass die Publikation von allen beteiligten Autoren genehmigt wurde und dass alle mit der Übertragung sämtlicher Rechte an den Verlag einverstanden sind.<br />
Mit dem vom Verlag geleisteten Honorar ist die Übertragung sämtlicher Rechte abgegolten. Aufgrund der Honorierung erlischt die Ausschließlichkeit des eingeräumten Verlagsrechts nicht mit Ablauf<br />
des dem Jahr des Erscheinen des Beitrags folgenden Kalenderjahres (§ 36 UrhG). Für die Verwertung durch Datenbanken gilt dieser Zeitraum keinesfalls.<br />
Trotz sorgfältigster Bearbeitung erfolgen alle Angaben ohne Gewähr. Eine Haftung des Verlages oder der Autoren ist ausgeschlossen.<br />
Offenlegung gem § 25 Mediengesetz: LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG: 100 % Reed Elsevier plc.<br />
Foto privat<br />
Foto Julia Spicker<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 1
Aktuelles<br />
Lohn(Gehalts)nebenkosten ab <strong>2012</strong> 6) in €<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2012</strong>/1, 2<br />
gültig in % des monatlichen<br />
Bruttobezuges<br />
➥ ab dem 1. Jänner <strong>2012</strong><br />
➥ nur für laufende Bezüge bis<br />
max. € 4.230,00 1)<br />
➥ nur bei Überschreiten der<br />
Geringfügigkeitsgrenze<br />
(= monatlich: € 376,26/täglich:<br />
€ 28,89) 8)<br />
SOZIALVERSICHERUNG 12)<br />
Summe<br />
ANGESTELLTE ARBEITER FREIE DIENSTNEHMER<br />
Anteil<br />
DG<br />
Anteil<br />
DN<br />
Summe<br />
Anteil<br />
DG<br />
Anteil<br />
DN<br />
Summe<br />
Anteil<br />
DG<br />
Anteil<br />
DN<br />
Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 % 22,80 % 12,55 % 10,25 % 22,80 % 12,55 % 10,25 %<br />
Krankenversicherung 2) 7,65 % 3,83 % 3,82 % 7,65 % 3,70 % 3,95 % 7,65 % 3,78 % 3,87 %<br />
Unfallversicherung 9) 1,40 % 1,40 % – 1,40 % 1,40 % – 1,40 % 1,40 % –<br />
Arbeitslosenversicherung 9) , 11) 6,00 % 3,00 % 3,00 % 6,00 % 3,00 % 3,00 % 6,00 % 3,00 % 3,00 %<br />
IESG Zuschlag 9) 0,55 % 0,55 % – 0,55 % 0,55 % – 0,55 % 0,55 % –<br />
Wohnbauförderungsbeitrag 1,00 % 0,50 % 0,50 % 1,00 % 0,50 % 0,50 % – – –<br />
Arbeiterkammerumlage 3) 0,50 % – 0,50 % 0,50 % – 0,50 % 0,50 % – 0,50 %<br />
Insgesamt 39,90 % 21,83 % 18,07 % 39,90 % 21,70 % 18,20 % 38,90 % 21,28 % 17,62 %<br />
FINANZAMT<br />
Dienstgeberbeitrag zum FLAG<br />
9), 10)<br />
(DB)<br />
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag<br />
4), 9), 10)<br />
(DZ) – Wien<br />
4,50 % 4,50 % – 4,50 % 4,50 % – 4,50 % 4,50 % –<br />
0,40 % 0,40 % – 0,40 % 0,40 % – 0,40 % 0,40 % –<br />
Insgesamt 4,90 % 4,90 % – 4,90 % 4,90 % – 4,90 % 4,90 % –<br />
STADT(GEMEINDE)KASSE 5)<br />
Kommunalsteuer 10) 3,00 % 3,00 % – 3,00 % 3,00 % – 3,00 % 3,00 % –<br />
Gesamtsumme 47,80 % 29,73 % 18,07 % 47,80 % 29,60 % 18,20 % 46,80 % 29,18 % 17,62 %<br />
Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) 7) 1,53 % 1,53 % – 1,53 % 1,53 % – 1,53 % 1,53 % –<br />
GESAMTSUMME inkl BVK 49,33 % 31,26 % 18,07 % 49,33 % 31,13 % 18,20 % 48,33 % 30,71 % 17,62 %<br />
© <strong>Steuer</strong> & <strong>Service</strong> <strong>Steuer</strong>beratungs GmbH – DIE Personalrechts-Profis – www.steuer-service.at<br />
1) Sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrundlage (monatlich) – für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: € 4.935,00; für Sonderzahlungen beträgt<br />
die jährliche Höchstbeitragsgrundlage € 8.460,00.<br />
2) Ohne Berücksichtigung des Zusatzbetrages (3,4 %), den Dienstnehmer für mitversicherte Angehörige, die von der Beitragsfreiheit der Mitversicherung ausgenommen<br />
sind, zu entrichten haben; für Landarbeiter ergeben sich entgegen obiger Aufstellung die folgenden Krankenversicherungsbeiträge: Summe: 7,65 %;<br />
Anteil DG: 3,78 % / Anteil DN: 3,87 %.<br />
3) Entfällt ua bei handelsrechtlichen GmbH-Geschäftsführern.<br />
4) DZ für OÖ: 0,36 %; DZ für Vorarlberg und Steiermark: 0,39 %; DZ für NÖ: 0,40 %; DZ für Kärnten: 0,41 %; DZ für Salzburg: 0,42 %; DZ für Tirol: 0,43 %; DZ für<br />
Burgenland: 0,44 %.<br />
5) Ohne Berücksichtigung der Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).<br />
6) Ohne Berücksichtigung der Lohnnebenkostenentlastung für Lehrlinge bzw Mitarbeiter, die als begünstigte Behinderte iSd BEinstG gelten.<br />
7) Ist ausschließlich für jene (echten oder freien) Dienstverhältnisse zu leisten, die unter den Geltungsbereich des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes<br />
fallen. Die sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrundlage gelangt hiefür nicht zur Anwendung.<br />
8) Geringfügige Beschäftigung – Unfallversicherungsbeitrag von 1,4 %; übersteigt die Summe der monatlichen Beitragsgrundlage aller im Unternehmen geringfügig<br />
beschäftigter Personen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (€ 564,39), so ist zusätzlich eine pauschalierte Abgabe von 16,4 % [Dienstgeberabgabe]<br />
zu entrichten.<br />
9) Ältere Arbeitnehmer: Für vor dem 1. 9. 2009 neu eingestellte 50-jährige DN ist kein DG-Anteil zur AlV (sehr wohl aber der DN-Anteil) zu bezahlen (§ 5a Abs 1<br />
AMPFG).<br />
AlV-Befreiung ab 1. 7. 2011: Geboren am 1. 6. 1953 oder davor (= „58alt“) ist ab dem folgenden Kalendermonat kein AlV Beitrag (DN und DG Anteil) zu bezahlen<br />
– IESG-Pflicht strittig, nach GKK-Version: IESG-pflichtig.<br />
Ab Erreichen des Alters für eine vorzeitige Alterspension (Achtung stufenweise Anhebung ab 1. 7. 2004) ist für Frauen kein AlV- und IESG-Beitrag zu bezahlen.<br />
Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist sowohl für Frauen als auch für Männer kein AlV-, UV-, IESG- und DB/DZ-Beitrag zu bezahlen.<br />
10) Übersteigt die gesamte Beitragsgrundlage aller Kommunalsteuer-, DB- bzw. DZ-pflichtigen Dienstverhältnisse in einem Kalendermonat nicht den Betrag von<br />
€ 1.460,00, so verringert sie sich um € 1.095,00 (Freibetrag).<br />
11) Wegfall bzw Reduzierung der Dienstnehmer-Arbeitslosenbeiträge für Niedriglöhner: – bis € 1.186,00 = 0 % (= Absenkung um 3 %)<br />
– mehr als € 1.186,00 bis € 1.294,00 = 1 % (= Absenkung um 2 %)<br />
– mehr als € 1.294,00 bis € 1.456,00 = 2 % (= Absenkung um 1 %)<br />
– mehr als € 1.456,00 = 3 % (= Absenkung um 0 %)<br />
12) Für rückständige SV-Beiträge werden <strong>2012</strong> von den Gebietskrankenkassen Verzugszinsen in Höhe von 8,88 % in Rechnung gestellt.<br />
2<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at
Aktuelles<br />
2. Lohnsteuerrichtlinien Wartungserlass<br />
2011 – Kurzinfo ABC<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2012</strong>/2, 3<br />
Im Rahmen der 2. laufenden Wartung der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) im Jahr 2011 wurden<br />
✔ gesetzliche Änderungen , die sich insbesondere aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2011 sowie des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes<br />
2010 ergeben haben,<br />
✔ wesentliche höchstgerichtliche Entscheidungen und<br />
✔ Aussagen des Salzburger <strong>Steuer</strong>dialoges 2011(= Lohnsteuerprotokoll 2011 ; siehe <strong>PV</strong>P 2011/69, 259 [Oktober])<br />
in die LStR 2002 eingearbeitet. Die für die tägliche Personalverrechnungspraxis wichtigsten Aussagen des 2. Wartungserlasses<br />
2011 haben wir für Sie im folgenden Kurzinfo ABC zusammengefasst.<br />
Erlass des BMF vom 14. 12. 2011, BMF-010222/0229-VI/7/2011<br />
A) Vorbemerkungen<br />
➊ Wir haben im folgenden Kurzinfo ABC jene Themen ausgewählt, die für die<br />
<strong>Praxis</strong> in der Gehaltsverrechnung besonders interessant sind. Nicht besprochen<br />
werden besondere Themen aus den Bereichen außergewöhnliche<br />
Belastungen , Sonderausgaben etc, die vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner<br />
persönlichen Arbeitnehmerveranlagung bzw Einkommensteuererklärung<br />
zu berücksichtigen sind.<br />
Die aktuelle Rechtslage zur begünstigten Auslandstätigkeit (§ 3 Abs 1 Z 10<br />
EStG) finden Sie in den Beiträgen <strong>PV</strong>P 2011/43, 142 (Juni-Heft) und <strong>PV</strong>P<br />
2011/82, 322 (Dezember-Heft) ausführlich dargestellt, weshalb wir im folgenden<br />
ABC auf detaillierte Ausführungen verzichtet haben.<br />
➋ So finden Sie den Wartungserlass in seinem vollen Umfang: https://findok.<br />
bmf.gv.at/findok ➜ Sie klicken links auf das Feld „ Gezielte Suche“ ➜ Sie<br />
geben im Themenbereich: „Suche in BMF und UFS insgesamt“ als „GZ“ die<br />
oben stehende Geschäftszahl ein.<br />
B) Das Kurzinfo ABC<br />
Thema<br />
Begünstigte<br />
Auslandstätigkeit<br />
Kurzinfo<br />
In folgenden Randzahlen finden Sie Detailinformation zu …<br />
✔ … Ausmaß der Begünstigung (60%-Grenze) ➜ Rz 70h<br />
✔ … Voraussetzungen für die <strong>Steuer</strong>freiheit (400 km Mindestentfernung,<br />
nicht auf Dauer angelegt, Monatsfrist, erschwerende Umstände) ➜<br />
Rz 70i bis Rz 70r<br />
✔ … Beginn bzw Beendigung der Auslandsentsendung während eines<br />
Lohnzahlungszeitraums ➜ Rz 70s<br />
✔ … Auslandsentsendungen, die vor dem 1. 1. <strong>2012</strong> begonnen haben<br />
➜ Rz 70t<br />
✔ … Ausstellen des Lohnzettels ➜ Rz 70u<br />
✔ … Inkrafttreten der Neuregelung ➜ Rz 70v<br />
✔ … Zusammenwirken des § 3 Abs 1 Z 10 EStG mit DBA ➜ Rz 70w<br />
§§ EStG<br />
Randzahl der<br />
LStR<br />
Rz 70h bis Rz 70w<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 3
Aktuelles<br />
Thema<br />
Begünstigte<br />
Auslandstätigkeit<br />
Bauleistungen:<br />
Auftraggeber-<br />
Haftung<br />
Kurzinfo<br />
Die wichtigsten Ergänzungen zu unserem umfassenden Artikel zur Neuregelung<br />
in <strong>PV</strong>P 2011/43, 142 (Juni-Heft) sind:<br />
a) Nicht auf Dauer angelegt sind Tätigkeiten , die mit der Erbringung<br />
einer Leistung oder der Herstellung eines Werkes beendet sind, wie<br />
zB die Tätigkeit eines Maurers oder eines Monteurs , die Erfüllung von<br />
spezifischen Beratungsaufträgen oder die Lieferung und Montage<br />
von Investitionsgütern .<br />
b) Erfreulicherweise hat die Finanzverwaltung in der Rz 70p festgehalten,<br />
dass für Zwecke der begünstigten Auslandstätigkeit in typisierender<br />
Betrachtungsweise Bauarbeiten im engeren Sinne (= zB Errichtung,<br />
Aufstellung, Inbetriebnahme, Instandsetzung, Instandhaltung, Wartung<br />
oder Umbau von Bauwerken [inkl Fertigbauten] und ortsfesten Anlagen,<br />
Demontage, Abbauarbeiten sowie Abbrucharbeiten) immer das<br />
Kriterium der Erschwernis erfüllen . Beaufsichtigende Tätigkeiten<br />
hingegen gelten nicht als erschwerend .<br />
c) Aufenthalte in Ländern, die in der Spalte 1 bis 3 der OECD-Liste der<br />
Entwicklungsländer ( DAC-List of ODA Recipients) stehen, gelten immer<br />
als erschwerend . Die aktuelle DAC-Liste erhalten Sie als Leserservice.<br />
d) Familienheimfahrten: Die Begünstigung steht nur dann zu, wenn der<br />
Arbeitgeber maximal 1x pro Monat eine Heimreise bezahlt.<br />
✔ Heimfahrten mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten<br />
Mannschaftstransporter ( Werkverkehr ) und<br />
✔ von Dritten (Kunden) beigestellte Heimreisen sind wie Arbeitgeber -<br />
heimreisen zu werten.<br />
Wird im Zusammenhang mit einer nicht schädlichen Dienstreise ein<br />
Wochenende bei der Familie verbracht ➜ keine zusätzliche Familienheimfahrt<br />
, sondern: Dienstreise (die bezahlte monatliche Familienheimfahrt<br />
steht also zusätzlich zu).<br />
Hat der Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw , den er auch privat nutzen<br />
darf ( Sachbezug wird versteuert), kann er mit diesem auch öfter als<br />
1x pro Monat nach Hause fahren, da die Heimreise als Privatfahrt gilt.<br />
e) Pendlerpauschale (PP): Das PP steht gemäß Rz 70s bei Beginn oder<br />
Ende während eines Monats entweder zur Gänze oder gar nicht zu, je<br />
nachdem, ob das Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum erfüllt ist oder<br />
nicht. Das PP ist nicht – wie bis 2011 – zu aliquotieren.<br />
f) Wir verweisen auf die Anwendungs-Checkliste in <strong>PV</strong>P 2011/82, 322<br />
(Dezember-Heft).<br />
Legen Unternehmen ohne Beschäftigte (zB „Ein-Personen-Unternehmen“)<br />
dem Auftraggeber eine Bestätigung nach § 7 der Richtlinie zur einheitlichen<br />
Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Auftraggeber/<br />
innenhaftung ( RVAGH 2011 , Amtliche Verlautbarung Nr 795/2010) vor, ist<br />
der Auftraggeber grundsätzlich von der Haftung nach § 82a EStG befreit<br />
und der Werklohn kann somit zu 100 % dem beauftragten Unternehmen<br />
bezahlt werden.<br />
§§ EStG<br />
Randzahl der<br />
LStR<br />
Rz 70h bis Rz 70w<br />
Rz 1212c<br />
4<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at
Aktuelles<br />
Thema<br />
Bauleistungen:<br />
Auftraggeber-<br />
Haftung<br />
BUAG: Lohnzettelausstellung<br />
BUAG: Sonstige<br />
Bezüge<br />
BUAG: Urlaubsabfindung<br />
BUAG: Urlaubsentgelt<br />
Kurzinfo<br />
Beschäftigt jedoch der Auftragnehmer Arbeitnehmer , die in einem<br />
anderen EU Land versichert sind (es liegt ein ausländisches Formular A1<br />
vor), dann muss der Auftraggeber, wenn dieser Arbeitnehmer in Österreich<br />
lohnsteuerpflichtig ist, 5 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag)<br />
an die WGKK abführen.<br />
Tut er das nicht, dann haftet der Auftraggeber in der Höhe von 5 % für<br />
die lohnabhängigen Abgaben des Auftragnehmers.<br />
<strong>Praxis</strong>tipp : Link zu den lesenswerten Informationen des BMF zur Auftraggeberhaftung<br />
: http://bit.ly/qKcZK5<br />
Die Besonderheiten, die bei der Ausstellung von Lohnzetteln für Arbeitnehmer,<br />
die dem BUAG unterliegen, zu beachten sind, sind in der<br />
Rz 1233b dargestellt.<br />
Da der durch die BUAK ausbezahlte UZ immer mit 6 % lohnversteuert<br />
wird, sieht die Rz 1083a vor, dass für diese Arbeitnehmer ab 1. 1. <strong>2012</strong><br />
statt dem Jahressechstel ein Jahreszwölftel zur Anwendung kommt.<br />
Hinweise :<br />
a) Für die Beurteilung, ob die Freigrenze zur Anwendung kommt, ist<br />
weiterhin das Jahressechstel maßgeblich.<br />
b) Abrechnungsbeispiele zur Jahreszwölftelregelung finden Sie in der<br />
Rz 1083a .<br />
Werden von der BUAK Urlaubsabfindungen ausbezahlt, dann …<br />
✔ … ist der als sonstiger Bezug zu behandelnde Teil mit 6 % zu versteuern;<br />
✔ … ist der laufende Bezugsteil gemäß § 67 Abs 10 EStG nach dem<br />
Tarif zu versteuern; es ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu<br />
unterstellen;<br />
✔ … hat die BUAK einen eigenen Lohnzettel auszustellen.<br />
Urlaubszuschuss (= UZ)<br />
Für den UZ gilt, unabhängig davon, ob die Auszahlung durch den Arbeitgeber<br />
oder die BUAK erfolgt:<br />
✔ Der als sonstiger Bezug zu behandelnde Teil des Urlaubsentgeltes<br />
(= UZ) ist immer mit 6 % zu versteuern .<br />
✔ Der Freibetrag (€ 620,00) und die Freigrenze sind nicht anzuwenden.<br />
✔ Die Sechstelbegrenzung gilt nicht für diese Bezüge.<br />
Urlaubsentgelt (laufender Bezug<br />
a) Direktauszahlung durch die BUAK: Die BUAK berechnet die Lohnsteuer<br />
tageweise nach der Tageslohnsteuertabelle, da auch die Ansprüche<br />
durch die BUAK tageweise berechnet werden. Individuelle Absetzbeträge<br />
(zB Alleinverdienerabsetzbetrag) werden nicht berücksichtigt . Die<br />
BUAK Abrechnung ist nicht in die <strong>PV</strong> des Arbeitgebers zu integrieren.<br />
b) Auszahlung durch Arbeitgeber : Beim Arbeitgeber sind diese Bezüge<br />
grundsätzlich gemeinsam mit dem laufenden Bezug im Zeitpunkt des<br />
Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats zu<br />
besteuern ( monatlicher Lohnabrechnungszeitraum ; ausgenommen bei<br />
„gebrochener Abrechnungsperiode“).<br />
§§ EStG<br />
Randzahl der<br />
LStR<br />
Rz 1212c<br />
Rz 1233b<br />
Rz 1055 und<br />
Rz 1083a<br />
Rz 1083<br />
B Rz 1083<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 5
Aktuelles<br />
Thema<br />
Kurzinfo<br />
§§ EStG<br />
Randzahl der<br />
LStR<br />
BUAG: Urlaubsentgelt<br />
Entwicklungs länder:<br />
DAC-Liste<br />
Freibetragsbescheid<br />
Kirchenbeitrag<br />
Lohnzettel<br />
Pendler pauschale:<br />
Unzumutbarkeit der<br />
Wegstrecke<br />
Hinweis : Das BMF hat eine Info über die abgabenrechtlichen Verfahrensabläufe<br />
nach § 8 Abs 8 BUAG ab 1. 1. 2011 veröffentlicht (GZ SZK-<br />
220802/0008-PM/2011 vom 20. 10. 2011). Sie finden diese Info in der<br />
FinDok (https://findok.bmf.gv.at), ➜ Sie klicken auf „ Gezielte Suche“ ➜<br />
Sie geben in das Feld „ GZ “ die obige Geschäftszahl ein.<br />
Die DAC-Liste (siehe begünstigte Auslandstätigkeit) bestimmt, welche<br />
Einkünfte von Fachkräften der Entwicklungshilfe steuerfrei abgerechnet<br />
werden können.<br />
Durch das AbgÄG 2011 wurde neu geregelt, dass Personen, die nach der<br />
Bestimmung des § 1 Abs 4 EStG in die unbeschränkte <strong>Steuer</strong>pflicht<br />
optiert haben, keinen Freibetragsbescheid mehr vom Finanzamt erhalten.<br />
a) Verpflichtende Beiträge an die russisch-orthodoxe Kirchengemeinde<br />
zu Mariä Schütz in Graz sind Sonderausgaben.<br />
b) Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften<br />
, die ab 1. 1. <strong>2012</strong> geleistet werden, können bis zu € 400,00 (bis<br />
2008: € 100,00; von 2009 bis 2011: € 200,00) jährlich als Sonderausgaben<br />
berücksichtigt werden.<br />
Eine Erhöhung dieses Höchstbetrages beim Alleinverdiener oder Allein -<br />
erzieher bzw für Kinder ist nicht vorgesehen.<br />
Der Wartungserlass enthält Klarstellungen betreffend die Ausstellung von<br />
Lohnzetteln bei Bezügen …<br />
a) … nach dem Tod eines aktiven Arbeitnehmers (zB Sterbegelder),<br />
b) … aus der Insolvenzmasse .<br />
Ad a): Bezahlt der Arbeitgeber im Falle des Todes eines aktiven Arbeitnehmers<br />
Sterbegeld aus und erhält der Rechtsnachfolger keine Bezüge,<br />
ist das Sterbegeld beim Rechtsnachfolger nach den Besteuerungsmerkmalen<br />
des Verstorbenen zu versteuern.<br />
Der Lohnzettel ist auf den verstorbenen Arbeitnehmer auszustellen.<br />
Wegzeit mit Massenbeförderungsmittel<br />
beträgt für die einfache<br />
Wegstrecke …<br />
… nicht mehr als<br />
90 Minuten<br />
… mehr als 2,5 Stunden<br />
… mehr als 90 Minuten<br />
, aber maximal<br />
2,5 Stunden<br />
Wegfall der starren Kilometergrenzen<br />
Die Benützung der Massenbeförderungsmittel<br />
ist …<br />
… zumutbar<br />
X<br />
… unzumutbar<br />
Unzumutbar ist die Benützung der Massenverkehrsmittel<br />
nur dann, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke<br />
mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als<br />
3x so lange dauert als die Fahrzeit mit dem Pkw.<br />
Kommt es aufgrund der Neuregelung für den Arbeitnehmer zu einer …<br />
a) … Besserstellung im Vergleich zu bisher, dann gilt die Neuregelung<br />
für ihn ab sofort bzw uU auch rückwirkend (GPLA, noch nicht durchgeführte<br />
Arbeitnehmerveranlagung);<br />
b) … Schlechterstellung , dann ist die Neuregelung „ für bereits laufende<br />
Pendlerpauschale … spätestens ab 2013 anzuwenden “.<br />
X<br />
B Rz 1083<br />
Rz 1409<br />
Rz 1042<br />
Rz 559, Rz 585<br />
Rz 1085a (Tod);<br />
Rz 1233a (Insolvenz)<br />
Rz 255<br />
6<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at
Aktuelles<br />
Thema<br />
Kurzinfo<br />
§§ EStG<br />
Randzahl der<br />
LStR<br />
Pensionsabfindungen:<br />
Besteuerung<br />
Prozesskosten<br />
SEG-Zulagen<br />
Spendenberücksichtigung<br />
durch pensionsauszahlende<br />
Stellen<br />
Strafen<br />
Umschulungskosten<br />
Zukunftsvorsorge<br />
Für die Besteuerung von Pensionsabfindungen ist der Barwert der Abfindung<br />
entscheidend: Der Hälftesteuersatz ist im Jahr <strong>2012</strong> nur anzuwenden,<br />
wenn der Barwert der Pensionsabfindung € 11.100,00 nicht übersteigt.<br />
Kostenart<br />
Prozesskosten aufgrund eines berufsbedingten Zivilprozesses<br />
(zB betreffend Höhe des Arbeitslohnes,<br />
Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis)<br />
Prozesskosten aufgrund eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen<br />
Strafverfahrens , das in engem<br />
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht<br />
Verfahrenskosten iZm Diversion sowie Diversionszahlung<br />
selbst<br />
Hinweis:<br />
Werbungskosten<br />
ja nein<br />
ja<br />
nein, bei<br />
Schuldspruch<br />
nein<br />
Übernimmt der Arbeitgeber die Prozesskosten des Arbeitnehmers, liegt<br />
steuerpflichtiger Arbeitslohn vor!<br />
Ein aktuelles VwGH-Erkenntnis (VwGH 31. 3. 2011, 2008/15/0322),<br />
wonach für die <strong>Steuer</strong>freiheit von SEG-Zulagen neben der formellen<br />
Voraussetzung der lohngestaltenden Vorschrift auch die materiellen Voraussetzungen<br />
erfüllt sein müssen, wurde in die LStR aufgenommen.<br />
Pensionsversicherungsträger sowie bestimmte Körperschaften öffentlichen<br />
Rechts , die Pensionen auszahlen , können Spenden durch eine<br />
Aufrollung nach § 77 Abs 3 EStG berücksichtigen.<br />
Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder<br />
den Organen der Europäischen Union verhängt werden, sind steuerlich<br />
nicht abzugsfähig .<br />
Umschulungskosten sind auch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn<br />
der andere Beruf , auf den die umfassende Umschulungsmaßnahme<br />
abzielt, nicht als Haupttätigkeit ausgeübt werden soll.<br />
Zu Unrecht erstattete Prämien sind vom <strong>Steuer</strong>pflichtigen rückzufordern.<br />
Aufgrund einer Entscheidung des OGH (OGH 7. 9. 2011, 7 Ob 138/11m,<br />
ARD 6186/7/2011) ist eine Kündigung eines Versicherungsverhältnisses<br />
innerhalb der 10-jährigen Bindungsfrist nicht möglich .<br />
Sollte es trotzdem zu einer Kündigung gekommen sein, wird die Rz 1391<br />
LStR 2002 allgemeiner formuliert, sodass im Falle einer Rückzahlung die<br />
Prämie zurückzuerstatten ist.<br />
Rz 1109<br />
Rz 385<br />
Rz 1129<br />
Rz 1191<br />
Rz 387<br />
Rzz 358a, 360<br />
und 361<br />
Rz 1391<br />
Die Beispielsammlung wird um folgende Beispiele aus dem Salzburger <strong>Steuer</strong>dialog 2011 – Ergebnisunterlage Lohnsteuer<br />
(= Lohnsteuerprotokoll 2011; BMF 7. 10. 2011, BMF-010222/0154-VI/7/2011, <strong>PV</strong>P 2011/69, 259) ergänzt:<br />
Außendienstmitarbeiter<br />
Fahrten von Außendienstmitarbeitern vom Wohnsitz in die Firmenzentrale: Vorliegen einer Dienstreise<br />
gemäß § 26 Z 4 EStG oder Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte? Rz 10736<br />
Künstler<br />
Abzugs- oder Tarifsteuer bei Künstlern? Rz 11181<br />
Vertreterpauschale Rz 10406<br />
Vortragende für Deutschkurse<br />
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit bei Vortragenden für Deutschkurse Rz 10992<br />
Wohnraumbewertung in der Land- und Forstwirtschaft Rz 10163<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 7
Kompakt + <strong>Praxis</strong>nah<br />
Kurzinfo-ABC<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2012</strong>/3, 8<br />
In dieser Rubrik informieren wir Sie kompakt und praxisnah über Linktipps sowie über sonstige wissenswerte Themen ,<br />
die Sie bei Ihrer Tagesarbeit rund um die Personalverrechnung wissen sollten.<br />
1. Kurzinfos zum Arbeits- und SV-Recht<br />
Thema<br />
Auftraggeberhaftung<br />
Ausgleichstaxe<br />
Berufsausbildungsgesetz<br />
– Änderungen<br />
ab 1. 1. <strong>2012</strong><br />
DG-<strong>Service</strong><br />
4/2011der WGKK<br />
Kurzinfo<br />
Mit 1. 1. <strong>2012</strong> treten neue Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der GKK betreffend die<br />
AuftraggeberInnenhaftung in Kraft ➜ siehe Leserservice.<br />
Die Ausgleichstaxe <strong>2012</strong> beträgt für<br />
✔ Arbeitgeber mit weniger als 100 Arbeitnehmern ➜ pro einzustellenden Behinderten<br />
€ 232,00 pm ,<br />
✔ Arbeitgeber mit 100 oder mehr Arbeitnehmern ➜ pro einzustellenden Behinderten<br />
€ 325,00 pm , sowie für<br />
✔ Arbeitgeber mit 400 oder mehr Arbeitnehmern ➜ pro einzustellenden Behinderten<br />
€ 345,00 pm .<br />
Mit der in BGBl I 2011/148, ausgegeben am 29. 12. 2011, kundgemachten BAG-Novelle soll<br />
auf die hohe Drop-out-Quote bei Lehrlingen sowie auf die Probleme lernschwacher Schüler<br />
in Lehrberufen reagiert werden. Konkret sind folgende Maßnahmen vorgesehen, die mit 1. 1.<br />
<strong>2012</strong> in Kraft treten:<br />
✔ Neue Beihilfen und ergänzende Unterstützungsstrukturen werden geschaffen zur Erhöhung<br />
der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und zur Anhebung der Ausbildungsbeteiligung.<br />
✔ Es wird die Möglichkeit verankert, dass bei der „Lehrabschlussprüfung im zweiten Bildungsweg“<br />
die praktische Prüfung flexibler gestaltet und in 2 Teilen durchgeführt werden<br />
kann.<br />
Linktipp : Zahlreiche lesenswerte Broschüren zur Lehrlingsausbildung finden Sie unter: www.<br />
bmwfj.gv.at ➜ Berufsausbildung ➜ Lehrlings- und Berufsausbildung ➜ Publikationen Lehrlingsausbildung<br />
Das – wie immer – lesenswerte <strong>Service</strong>heft der WGKK für Arbeitgeber enthält in der aktuellen<br />
Ausgabe ua die folgenden sehr interessanten Beiträge :<br />
✔ BUAG-Novelle 2011 : Weitere Schritte zur Sozialbetrugsbekämpfung<br />
✔ Betriebsübergang : Welche Meldungen sind zu erstatten?<br />
✔ KV-Entlohnung: Grundsätze der Ermittlung und Konsequenzen bei Entlohnung unter<br />
dem KV<br />
✔ Versicherungsdatenauszüge: Der Weg zum Datenauszug<br />
✔ Fallweise Beschäftigte: Abrechnungsbesonderheiten bei dieser Personengruppe<br />
(sehr interessanter Artikel, mit zahlreichen Beispielen)<br />
✔ Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst: Abrechnungstipps und Meldehinweise<br />
✔ Beendigungsansprüche: Hinweise zur richtigen Abrechnung der Urlaubsersatzleistung<br />
und der Kündigungsentschädigung<br />
✔ Nebengebühren und Umlagen : Überblick (= Teil 1 einer Serie)<br />
8<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at
Kompakt + <strong>Praxis</strong>nah<br />
Kinderbetreuungsgeld<br />
(KBG)<br />
Schwerarbeitermeldung<br />
Verzugszinsen in<br />
der SV<br />
a) Änderungen bei der Zuverdienstgrenze<br />
Die Änderungen im KBGG erfolgten durch BGBl I 2011/139, ausgegeben am 28. 12. 2011.<br />
✔ Ab 1. 1. <strong>2012</strong> zählt bei der Zuverdienstberechnung für das KBG ein Monat dann nicht als<br />
Zuverdienstmonat, wenn bis zu 23 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen wird (24-Tage-<br />
Regel) . Damit soll vermieden werden, dass Eltern bei Wiederantritt der (vollen) Arbeitstätigkeit<br />
mitten in einem Monat das bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen müssen.<br />
Bisher galt die 16-Tage-Regel .<br />
✔ Anhebung der Zuverdienstgrenze bei der einkommensabhängigen Variante ab 1. 1. <strong>2012</strong> :<br />
Die Zuverdienstgrenze des einkommensabhängigen KBG und der Beihilfe zum pauschalen<br />
KBG wird von € 5.800,00 auf € 6.100,00 erhöht .<br />
✔ Änderung der Zuverdienstberechnung bei Selbstständigen :<br />
Bei der Berechnung des laufenden Zuverdienstes ersetzt ab 1. 1. <strong>2012</strong> ein Pauschalzuschlag<br />
von 30 % das Hinzurechnen der vorgeschriebenen SV-Beiträge ➜ die Berechnung<br />
der individuellen Zuverdienstgrenze wird entsprechend angepasst.<br />
b) Sonstige Änderungen beim KBG<br />
✔ Wegfall der einkommensabhängigen Variante für arbeitslose Eltern.<br />
✔ Einführung von Sanktionen, wenn die vorgesehenen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten<br />
(zB Vorlage erforderlicher Unterlagen durch die Eltern zur Anspruchsprüfung, Übermittlung<br />
notwendiger Einkunftsdaten durch die Arbeitgeber) nicht rechtzeitig eingehalten<br />
werden.<br />
✔ Die Frist für den Nachweis jener (KBG-unschädlichen) Einkünfte bei selbstständig Erwerbstätigen,<br />
die vor bzw nach dem Erhalt des KBG bezogen wurden, wird auf 2 Jahre verlängert<br />
.<br />
a) Meldepflicht: Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2011 sind mittels ELDA zwischen 1. 1.<br />
<strong>2012</strong> und 29. 2. <strong>2012</strong> zu erstatten.<br />
b) Wer was zu melden hat, darüber haben wir ausführlich in <strong>PV</strong>P 2008/8, 20 (Jänner-Heft)<br />
informiert ➜ siehe Leserservice.<br />
c) Link zum Fragen-Antworten-Katalog zur Schwerarbeitsverordnung: http://www.wgkk.at/<br />
mediaDB/MMDB127671_Fragen-Antworten_Katalog_30012008.pdf<br />
a) Höhe der Verzugszinsen<br />
Gemäß den Bestimmungen des § 59 ASVG errechnet sich der Wert der Verzugszinsen für<br />
<strong>2012</strong> iHv 8,88 %. Der in GKK-Aussendungen angegebene Verzugszinsensatz für <strong>2012</strong> von<br />
8,38 % ist unzutreffend.<br />
b) Wie entstehen Verzugszinsen?<br />
Die SV-Beiträge sind dann zeitgerecht entrichtet, wenn sie binnen 15 Tagen nach deren<br />
Fälligkeit auf dem GKK-Konto gutgebucht sind. Verzögerungen auf dem Bankweg gehen<br />
zulasten des Dienstgebers.<br />
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag , Sonntag , gesetzlichen Feiertag , Karfreitag<br />
oder 24. 12 , so ist der nächste Tag , der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag<br />
dieser Frist anzusehen.<br />
Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet , aber noch innerhalb von 3 Tagen ( Respirofrist ) nach<br />
Ablauf der 15-Tage-Frist, bleibt dies ohne Verspätungsfolgen. Fällt einer dieser 3 Respirotage<br />
auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder den 24. Dezember, so<br />
verlängert sich die Frist um diese(n) Tag(e) auf den folgenden Bankarbeitstag.<br />
Werden die Beiträge auch unter Berücksichtigung der Respirofrist verspätet eingezahlt,<br />
fallen idR Verzugszinsen ab dem 16. Tag an.<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 9
Kompakt + <strong>Praxis</strong>nah<br />
2. Kurzinfos zur Lohnsteuer und zur Personalverrechnung<br />
Thema<br />
Arbeitshilfen für<br />
Praktiker<br />
BV-Beiträge: wann<br />
beginnt die<br />
Beitragspflicht?<br />
(adaptiert entnommen:<br />
NÖDIS Nr 15/<br />
Dezember 2011)<br />
Kurzinfo<br />
a) GKK Arbeitsbehelf <strong>2012</strong><br />
b) Beitrags- und leistungsrechtliche Werte <strong>2012</strong><br />
c) Beitragsgruppenschema ab <strong>2012</strong><br />
(ident mit jenem ab 1. 7. 2011)<br />
➜ siehe Leserservice<br />
d) Beitragskalender <strong>2012</strong><br />
e) Lohnpfändung: Informationsbroschüre <strong>2012</strong> für Arbeitgeber<br />
als Drittschuldner<br />
f) Arbeitszeitkalender <strong>2012</strong>: Damit Sie die Mehr- und Überstunden korrekt und in einfacher<br />
Form erfassen, bietet die Arbeiterkammer einen Arbeitszeitkalender an, und zwar als<br />
Online-Erfassungsmöglichkeit (http://www.ak-zeitspeicher.at) oder im ausgedruckten PDF-<br />
Dokument.<br />
Wann die BV-Beitragspflicht beginnt , lässt sich in 3 Fallgruppen einteilen: Ersteintritt oder<br />
Wiedereintritt oder Übertritt.<br />
Ersteintritt<br />
Wiedereintritt<br />
• Unter Ersteintritt versteht man die erstmalige<br />
Unter Wiedereintritt versteht man die erneute<br />
Beschäftigung bei einem Arbeitgeber. (Wieder-)Beschäftigung beim selben Arbeit-<br />
• Kein Ersteintritt liegt vor bei …<br />
geber nach einer arbeitsrechtlich beendeten<br />
a) … einem Wechsel Arbeiter ➜ Angestellter , Beschäftigung.<br />
b) … einem Betriebsübergang oder bei einer Mögliche Wiedereintrittsfälle : Der Wiedereintritt<br />
vereinbarten Vertragsübernahme ,<br />
beim Arbeitgeber erfolgt …<br />
c) … einer Wiederaufnahme der Beschäftigung<br />
a) … innerhalb von 12 Monaten nach dem<br />
nach einer Karenz (Mutterschutz, Bil-<br />
Ende der vorangegangenen Beschäftigung<br />
dungskarenz, Präsenz- bzw Zivildienst uÄ), und beide Dienstverhältnisse (DV) unterliegen<br />
d) … einer Vertragsänderung bei durchgängigem<br />
der BV-Beitragspflicht (Beschäftigungs-<br />
Dienstverhältnis (zB Verschlechterungsvereinbarungen).<br />
dauer länger als einen Monat) ➜ BV-Beitrag<br />
ist mit dem 1. Tag der wieder aufgenomdauer<br />
• BV-Beiträge: ab wann?<br />
menen Beschäftigung zu entrichten;<br />
Sofern das Dienstverhältnis länger als einen b) … innerhalb von 12 Monaten nach dem<br />
Monat dauert, hat der Arbeitgeber einen Ende der vorangegangenen Beschäftigung,<br />
BV-Beitrag in Höhe von 1,53 % vom monatlichen<br />
wobei das ursprüngliche DV kürzer als einen<br />
Entgelt und von den Sonderzahlungen Monat dauerte (keine BV-Beitragspflicht)<br />
zu leisten.<br />
und die wieder aufgenommene Beschäftigung<br />
Die Geringfügigkeitsgrenze sowie die<br />
nun länger als einen Monat dauert<br />
Höchstbeitragsgrundlage bleiben außer Betrachtgenommenen<br />
➜ für den ersten Monat der neuerlich auf-<br />
Beschäftigung ist analog zum<br />
Der erste Monat einer Beschäftigung ist Ersteintritt kein BV-Beitrag zu entrichten;<br />
grundsätzlich beitragsfrei . Die BV-Beitragspflicht<br />
c) … nach Ablauf von 12 Monaten nach dem<br />
beginnt somit erst mit dem Tag des Ende der vorangegangenen Beschäftigung,<br />
nächsten Monats , der dem Eintrittstag entsprichttigung<br />
wobei die wieder aufgenommene Beschäf-<br />
länger als einen Monat dauert ➜ für<br />
Beispiel: Beginnt eine Beschäftigung bspw den ersten Monat der neuerlich aufgenommenen<br />
am 5. 1., sind BV-Beiträge daher ab dem 5. 2.<br />
Beschäftigung ist analog zum Erst-<br />
zu entrichten.<br />
eintritt kein BV-Beitrag zu entrichten.<br />
10<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at
Kompakt + <strong>Praxis</strong>nah<br />
Unter Übertritt versteht man den zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich vereinbarten<br />
Wechsel vom „alten“ Abfertigungsrecht in das BMSVG . Vollübertritte sind noch bis<br />
zum 31. 12. <strong>2012</strong> möglich.<br />
Beim Übertritt beginnt die BV-Beitragspflicht mit dem vereinbarten Übertrittsstichtag.<br />
Für Pensionisten wird die Einkommensgrenze für den PAB von € 13.100,00 auf € 19.930,00<br />
jährlich angehoben, wenn die Partnerin nicht mehr als € 2.200,00 im Jahr verdient.<br />
Neuerungen rund um das A 1 Formular<br />
Um künftig gegenüber den anderen Mitgliedstaaten nachweisen zu können, aufgrund welcher<br />
Kriterien im konkreten Einzelfall das A 1 ausgestellt wurde, ändert die TGKK als erste<br />
GKK in Österreich ab 1. 1. <strong>2012</strong> ihre bisherige Vorgehensweise:<br />
✔ Bisher: Arbeitgeber füllte Bescheinigung aus ➜ Bestätigung durch die GKK<br />
✔ Neu: Arbeitgeber stellt Antrag ➜ Ausstellung durch die GKK<br />
Die diesbezüglichen Antragsformulare stehen ab sofort auf der Internetseite www.tgkk.at<br />
unter „ Formulare “ zum Download bereit.<br />
Im Laufe des Jahres <strong>2012</strong> werden ELDA-Datensätze zur Verfügung gestellt. Damit können<br />
die Anträge dann über ELDA übermittelt werden. Hiezu erfolgt aber noch eine gesonderte<br />
Information. Im Endausbau ist ein elektronischer Austausch aller Formblätter innerhalb Europas<br />
geplant.<br />
Freiwillige Weiterversicherung wird eingeschränkt<br />
Bisher:<br />
Ein Mitarbeiter, der in einem EU/EWR-Land oder in einem Land, mit dem Österreich ein SV-<br />
Abkommen hat, tätig ist und aufgrund der jeweiligen SV-Regeln dort auch sv-pflichtig wurde<br />
(zB Arbeitnehmer ist mehr als 5 Jahre in diesem Land tätig), konnte freiwillig in Österreich<br />
in der Pensionsversicherung Beiträge einzahlen. Dies wurde bisher in Österreich akzeptiert ,<br />
obwohl dies gesetzlich nicht vorgesehen war, da eine freiwillige Weiterversicherung nicht<br />
möglich ist, wenn eine Pflichtversicherung besteht, und dazu zählt auch eine ausländische<br />
Pflichtversicherung .<br />
Neu:<br />
Mit dem Inkrafttreten der neuen EU-VO 883/2004 am 1. 5. 2010 hat Österreich seine Rechtsposition<br />
überdacht und erlaubt nun eine freiwillige Weiterversicherung in Österreich nicht<br />
mehr , wenn der Arbeitnehmer einer ausländischen Pflichtversicherung in einem EU/EWR-<br />
Staat bzw in einem Abkommensstaat unterliegt. In diesen Fällen ist eine private Pensionsvorsorge<br />
notwendig ( Quelle: www.entsendung.at).<br />
In mehreren Zeitschriften werden Antworten des BMF (BMF-010222/0160-VI/7/2011, 11. 8.<br />
2011) auf 9 Fragen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu Zweifelsfragen bei Prämienoptimierungen<br />
publiziert. Alle Kernaussagen sind bereits in unserem Beitrag „ Update zur<br />
Prämienoptimierung – die Antworten auf <strong>Praxis</strong>fragen “ (<strong>PV</strong>P 2011/59, 210 [August]) enthalten.<br />
Wer die Fragen und Antworten im Original lesen möchte ➜ Leserservice.<br />
Das vom BMF gestaltete <strong>Steuer</strong>buch <strong>2012</strong> mit Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2011<br />
für Lohnsteuerzahlende finden Sie hier: https://www.bmf.gv.at/Publikationen/Downloads/<br />
BroschrenundRatgeber/<strong>Steuer</strong>buch_<strong>2012</strong>_Ansicht.pdf<br />
Pensionistenabsetzbetrag<br />
(PAB)<br />
Personalverrechnung-International<br />
Prämienoptimierung<br />
<strong>Steuer</strong>buch <strong>2012</strong><br />
<strong>PV</strong>P-Online Archiv zurück bis 2003 auf pvp.lexisnexis.at – Jetzt einsteigen!<br />
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Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 11
Kurzböck informiert<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2012</strong>/4, 12<br />
Kurzböck informiert<br />
Wilhelm Kurzböck ist Herausgeber der WIKU-Personal-aktuell sowie Herausgeber zahlreicher Trainings-<br />
und Nachschlagebroschüren im Eigenverlag, Selbstständiger Personalverrechnungstrainer,<br />
Mitglied der <strong>PV</strong>-Prüfungskommission des WIFI OÖ<br />
Wie die Judikatur die Urlaubsrückstellungsberechnung beeinflusst<br />
1. Vorbemerkungen<br />
Für Verbindlichkeiten, die am Abschlussstichtag entweder dem Grunde und/<br />
oder der Höhe nach ungewiss sind, sind Rückstellungen zu bilden.<br />
Für bestimmte Rückstellungen werden die Daten aus der Lohnverrechnung<br />
benötigt, wie zB für die<br />
✔ Urlaubsrückstellung,<br />
✔ Rückstellung für Zeitguthaben,<br />
✔ Abfertigungsrückstellung.<br />
Im Sinne einer periodengerechten Gewinnermittlung sind nicht konsumierte<br />
Urlaubstage , auf die während des Wirtschaftsjahres ein Anspruch bestand, als<br />
Rückstellung zu erfassen, wenn sie bis zum Bilanzstichtag nicht konsumiert<br />
worden sind.<br />
Umgekehrt müssen Urlaubstage, die der Arbeitnehmer bereits konsumiert<br />
hat, ohne darauf den (aliquoten) Urlaubsanspruch zu haben, als Vorgriff aktiv<br />
abgegrenzt werden.<br />
Im Folgenden wird praxisbezogen anhand eines Beispiels die Berechnung<br />
einer Urlaubsrückstellung dargestellt, wobei die aktuelle „Boni-Judikatur“<br />
zur Abfertigungsberechnung analog berücksichtigt wird. Dieser Beitrag wurde<br />
unter Mithilfe von Herrn Manfred Hörzi (<strong>PV</strong> Trainer am WIFI OÖ) gestaltet.<br />
2. Die Angaben zum Berechnungsbeispiel<br />
✔ Es soll für Herrn Manfred H die Urlaubsrückstellung zum 31. 12. 2011<br />
berechnet werden.<br />
✔ Herr Manfred H ist Angestellter und am 16. 8. 1984 in das Unternehmen<br />
eingetreten.<br />
✔ Urlaubsjahr = Arbeitsjahr<br />
✔ Der Urlaubsanspruch beträgt aufgrund der Unternehmenszugehörigkeit von<br />
mehr als 25 Jahren bereits 6 Wochen .<br />
✔ Kein offener Urlaub aus Alturlaubsjahren; vom aktuellen Urlaub (2011/<strong>2012</strong>)<br />
wurden 5 Urlaubstage verbraucht .<br />
✔ Die Urlaubsverwaltung erfolgt in Arbeitstagen .<br />
✔ DZ für Wien: 0,40 %<br />
12<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at
Kurzböck informiert<br />
✔ Die aktuellen Bezüge des Herrn Manfred H:<br />
a) Monatsgehalt: brutto € 3.000,00 (14x)<br />
b) Anspruch auf eine Jahreserfolgsprämie (JEP):<br />
JEP 2010: brutto € 2.500,00; ausbezahlt im Mai 2011<br />
JEP 2011: Der konkrete Betrag liegt erst im April <strong>2012</strong> vor; es wurde in<br />
der Bilanz ein Betrag iHv brutto € 3.200,00 rückgestellt.<br />
3. Lösung des Berechnungsbeispiels<br />
a) Berechnung der für die Rückstellung maßgeblichen offenen<br />
Urlaubstage<br />
✔ Der für die Rückstellung maßgebliche Zeitraum umfasst die Periode vom<br />
16. 8. 2011 (Beginn des aktuellen Urlaubsjahres) bis zum 31. 12. 2011<br />
(= Bilanzstichtag), das sind 138 Kalendertage (KT).<br />
✔ aliquoter Urlaubsanspruch : 30 Arbeitstage (AT) : 365 KT x 138 KT = 11,34 AT<br />
✔ Die für die Rückstellung maßgeblichen offenen Urlaubstage betragen somit<br />
(gerundet) 6 AT (= 11,34 AT abzüglich der verbrauchten 5 AT).<br />
Hinweis<br />
Bei der Ermittlung der „rückzustellenden“ offenen Urlaubstage werden<br />
✔ die aus alten Urlaubsjahren stammenden Urlaubstage im vollen Ausmaß<br />
und<br />
✔ die aus dem aktuellen Urlaubsjahr stammenden Urlaubstage aliquot<br />
berücksichtigt.<br />
b) Berechnung des für die Rückstellung maßgeblichen Entgelts pro<br />
Urlaubstag<br />
✔ laufende Bezüge : € 3.000,00 (Monatsentgelt) : 22 AT = € 136,36 pro offenen<br />
Urlaubstag<br />
✔ Sonderzahlungen : € 6.000,00 (UZ + WR) + € 3.200,00 (JEP 2011) =<br />
€ 9.200,00 : 12 Monate : 22 AT = € 34,85 pro offenen Urlaubstag<br />
Hinweise<br />
➊ Die Berechnung des für die Rückstellung maßgeblichen Entgelts pro<br />
Urlaubstag ist im Prinzip so zu ermitteln wie der für die Berechnung<br />
der Urlaubsersatzleistung maßgebliche Urlaubstageswert.<br />
➋ Die Urlaubsrückstellung entspricht daher dem Bruttobetrag der<br />
Urlaubsersatzleistung ( zuzüglich der Gehaltsnebenkosten ), wenn<br />
am Bilanzstichtag das Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer beendet<br />
werden würde.<br />
➌ Für die Einbeziehung von Gewinnbeteiligungen, Boni, jährlichen Leistungsprämien<br />
etc in die Abfertigung ist gemäß der neuesten OGH-<br />
Judikatur (OGH 27. 7. 2011, 9 ObA 22/11t) nicht entscheidend ,<br />
was in den letzten 12 Monaten fällig war bzw ausbezahlt worden<br />
ist, sondern , was für das letzte Jahr gebührt . Dieses Urteil wurde<br />
ausführlich in <strong>PV</strong>P 2011/72, 272 (Oktober-Heft) besprochen.<br />
Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank verweist bezüglich der Berechnung der<br />
Urlaubsersatzleistung auf das wenige Monate zuvor ergangene OGH-<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at<br />
13
Kurzböck informiert<br />
Urteil vom 21. 12. 2010, 8 ObA 22/10h, in dem der OGH festgestellt<br />
hat, dass die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung<br />
ident ist mit jener der Abfertigung .<br />
Aus diesem Grund wird im Beispiel – gemäß den aktuellen OGH-<br />
Grundsätzen – die für das Bilanzjahr 2011 maßgebliche JEP 2011 ,<br />
die lediglich mit dem rückgestellten Wert erfasst werden kann, bei<br />
der Berechnung der Urlaubsrückstellung berücksichtigt .<br />
c) Berechnung der Urlaubsrückstellung<br />
Bezugsteile € Erläuterungen<br />
laufende Bezüge 818,16<br />
Gehaltsnebenkosten<br />
(laufende Bezüge)<br />
243,24<br />
Sonderzahlungen 209,10<br />
Gehaltsnebenkosten<br />
(Sonderzahlungen)<br />
Rückstellungsbetrag<br />
(ungerundet)<br />
61,12<br />
1.331.62<br />
laufender Bezug pro offenen Urlaubstag<br />
(= € 136,36) x 6 offene Urlaubstage<br />
Die Gehaltsnebenkosten (SV, DB, DZ,<br />
KommSt) für die laufenden Bezüge eines<br />
Angestellten im System Abfertigung „Alt“<br />
in Wien betragen 29,73 % .<br />
Sonderzahlungen pro offenen Urlaubstag<br />
(= € 34,85 x 6 offene Urlaubstage)<br />
Die Gehaltsnebenkosten für Sonderzahlungen<br />
eines Angestellten im System<br />
Abfertigung „Alt“ in Wien betragen<br />
29,23 %.<br />
Hinweis<br />
Bei der Berechnung der Urlaubsrückstellung dürfen nur die direkt zurechenbaren<br />
Lohnnebenkosten berücksichtigt werden (= SV-Dienstgeberanteil,<br />
BV-Beitrag, DB, DZ, KommSt).<br />
Werte für Wien<br />
(DZ = 0,40 %)<br />
Lohnnebenkostenübersicht<br />
Arbeiter<br />
Angestellter<br />
System<br />
Abfertigung<br />
„Alt“<br />
System<br />
Abfertigung<br />
„Neu“<br />
System<br />
Abfertigung<br />
„Alt“<br />
System<br />
Abfertigung<br />
„Neu“<br />
laufender Bezug 29,60 % 31,13 % 29,73 % 31,26 %<br />
Sonderzahlung 29,10 % 30,63 % 29,23 % 30,76 %<br />
Anmerkungen:<br />
In diesem Heft finden Sie die Übersicht über die Lohn(Gehalts)nebenkosten<br />
ab <strong>2012</strong> (<strong>PV</strong>P <strong>2012</strong>/1, 2). Bitte beachten Sie auch die Hinweise in den Fußnoten,<br />
wonach niedrigere Lohnnebenkosten bei bestimmten Personengruppen<br />
anfallen (zB bei Niedrigverdienern [siehe Fußnote 11], älteren Personen [siehe<br />
Fußnote 9], geringfügig Beschäftigten [siehe Fußnote 8], Lehrlingen bzw<br />
begünstigten Behinderten [siehe Fußnote 6]).<br />
14<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at
Judikatur<br />
Judikaturflash<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2012</strong>/5, 15<br />
A) Freiwillige Abfertigung oder Abgangsentschädigung?<br />
1. Sachverhalt<br />
Der Vorstandsanstellungsvertrag sah eine 5-jährige Vertragsdauer vor, wobei<br />
der Vertrag beiderseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten<br />
zum Monatsende gekündigt werden konnte. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses<br />
vom 30. 4. 2002 wurde der Anstellungsvertrag einvernehmlich zum<br />
30. 6. 2002 gelöst .<br />
In der Auflösungsvereinbarung wurde ua festgehalten, dass der Vorstand unter<br />
Anrechnung der vom 1. 10. 1968 bis 30. 6. 2002 für ein anderes Unternehmen<br />
erbrachten Dienstzeiten eine freiwillige Abfertigung iHv brutto € 300.000,00<br />
erhält, die dann nach der Bestimmung des § 67 Abs 6 EStG begünstigt besteuert<br />
wurde.<br />
Der GPLA Prüfer hingegen versteuerte diesen Betrag als Zahlung, die dafür<br />
geleistet worden sei, den Vorstand zur vorzeitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses<br />
zu bewegen. Die Zahlung sei daher gemäß § 67 Abs 8 lit b EStG<br />
zu versteuern.<br />
Der VwGH gab dem Prüfer Recht .<br />
2. Der Leitsatz des VwGH 15. 9. 2011, 2007/15/0231<br />
3. Tipps und Hinweise für die <strong>Praxis</strong><br />
„Im Falle einer vom Arbeitgeber initiierten Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
ohne Einhaltung der vereinbarten 12-monatigen Kündigungsfrist ist die<br />
an den Dienstnehmer (hier: Vorstand) geleistete Zahlung , um ihn zur einvernehmlichen<br />
vorzeitigen Auflösung seines Dienstvertrags zu bewegen , nicht<br />
als ‚ freiwillige Abfertigung‘ zu qualifizieren, sondern unter die Bestimmung<br />
für ‚Kündigungsentschädigungen‘* zu subsumieren.“<br />
*) Anmerkung der Redaktion : In der <strong>Praxis</strong> verwendet man für diese Art von Zahlungen idR den sv-rechtlichen<br />
Begriff der Abgangsentschädigung.<br />
Immer wieder entsteht bei Dienstvertragsbeendigungen ein Streit darüber, ob<br />
die (idR sehr hohen) Zahlungen lohnsteuerrechtlich als freiwillige Abfertigung ,<br />
Abgangsentschädigung oder Vergleichszahlung abgerechnet werden können.<br />
Entscheidend ist stets das hinter der Zahlung stehende Motiv , das idealerweise<br />
auch entsprechend dokumentiert dem Prüfer dargelegt werden kann. Im Folgenden<br />
eine Übersicht , bei welchem Motiv welche Zahlung zu unterstellen ist:<br />
a) Eine Zahlung wird dafür geleistet, dass der Arbeitnehmer einer vorzeitigen<br />
einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses zustimmt bzw sich<br />
bereit erklärt, eine Kündigungsanfechtung zurückzuziehen ➜ Abgangsentschädigung<br />
.<br />
b) Arbeitgeber und Arbeitnehmer streiten um konkrete Bezugsansprüche (zB<br />
über Provisionen, Prämien, Überstunden etc) ➜ Streit wird durch beidseitiges<br />
Nachgeben und durch eine vereinbarte Zahlung beendet ➜ Vergleichszahlung<br />
.<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at<br />
15
Judikatur<br />
c) Arbeitgeber leistet eine „Zusatzzahlung“ als „Dankeschön-Zahlung“ für die<br />
langjährig erfolgreiche Tätigkeit für den Arbeitgeber oder weil im Dienstvertrag<br />
die Anrechnung von Vordienstzeiten vereinbart ist ➜ freiwillige<br />
Abfertigung .<br />
B) Prüfen Sie die Ausgleichstaxenvorschreibung<br />
1. Die Leitsätze des VwGH 30. 9. 2011, 2007/11/0128<br />
Als Dienstnehmer nach dem BEinstG sind ausschließlich solche Personen anzusehen,<br />
die unter eines der in § 4 Abs 1 BEinstG taxativ genannten Kriterien<br />
fallen. Grundsätzlich müssen bei einer Annahme der Dienstnehmereigenschaft<br />
iSd § 4 Abs 1 lit a BEinstG nicht sämtliche Voraussetzungen für ein persönliches<br />
und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein. Es reicht aus ,<br />
dass die Merkmale für ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis<br />
gegenüber zB den Merkmalen einer selbstständigen Ausübung der<br />
Erwerbstätigkeit überwiegen .<br />
Es reicht allerdings nicht , die von der GKK auf dem Dienstnehmerkonto angeführten<br />
Personen der Berechnung der Ausgleichstaxe zugrunde zu legen. Diese<br />
sind nur dann in die Berechnung einzubeziehen, wenn sie in persönlicher und<br />
wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 1 lit a BEinstG beschäftigt sind.<br />
2. Tipps und Hinweise für die <strong>Praxis</strong><br />
Das große praktische Problem besteht darin, dass auf dem „ Dienstnehmerkonto<br />
“ der GKK auch jene Personen ausgewiesen sind, die zwar steuerrechtlich,<br />
nicht aber arbeitsrechtlich Dienstnehmer sind (zB geschäftsführende<br />
Gesellschafter mit Sperrminorität und einer Beteiligung von maximal 25 %).<br />
<strong>Praxis</strong>tipp<br />
Prüfen Sie die Berechnung der Ausgleichstaxe , ob oa Personen<br />
berücksichtigt wurden und informieren Sie allenfalls das Bundessozialamt,<br />
um eine Korrektur zu veranlassen. Unter Umständen verhindert die<br />
Korrektur das Überschreiten eines „Schwellenbetrages“ und damit eine<br />
Erhöhung der Ausgleichstaxen.<br />
P b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien, GZ 02Z0 3509 W, I SN 1 96-2363<br />
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Neue Vorschriften<br />
Arbeitsrecht<br />
Freiwi ligengesetz – Ministerialentwurf<br />
Sozialwidrigkeit – Berechnung der 6-monatigen<br />
Betriebszugehörigkeit für Anfechtung<br />
Entzug von Dienst-Pkw durch Änderungskündigung –<br />
sozialwidrig?<br />
Betriebsbedingte Kündigung nach Umsatzeinbruch<br />
Anwendung des ArbVG auf Gemeindebetriebe?<br />
Beitragsgruppenermi tlung für ältere Dienstnehmer<br />
Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge – Mindestbindung<br />
von 10 Jahren<br />
Sozialversicherung<br />
Lohnsteuer und Abgaben<br />
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16<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at
Themen-Special<br />
Anrechnung von Vordienstzeiten<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2012</strong>/6, 17<br />
Im Arbeitsrecht finden sich zahlreiche Ansprüche , die sich abhängig von der Dienstzeit verändern . Dabei ist zu beachten,<br />
dass in einigen Fällen der Arbeitgeber gesetzlich gezwungen ist, bestimmte Vordienstzeiten zu berücksichtigen .<br />
Andererseits ist es dem Arbeitgeber unbenommen, freiwillig Vordienstzeiten , die der Arbeitnehmer bei einem Vorarbeitgeber<br />
gesammelt hat, anzurechnen . Er wird dies bspw dann tun, wenn er einen Anreiz schaffen will, dass der<br />
Arbeitnehmer in das Unternehmen des Arbeitgebers wechselt.<br />
Im folgenden Beitrag finden Sie praxisgerecht aufbereitet die wichtigsten dienstzeitabhängigen Ansprüche und<br />
welche Auswirkungen eine Anrechnung in der <strong>Praxis</strong> hat.<br />
A) Zwingende Vordienstzeitenanrechnung<br />
1. Vorbemerkungen<br />
Gesetzlich zwingende Vordienstzeitenanrechnungen finden wir im<br />
✔ UrlG<br />
✔ AVRAG : Bei einem Betriebs-(teil-)übergang hat der neue Arbeitgeber keine<br />
Wahl. Er hat zwingend die beim bisherigen Arbeitgeber verbrachten<br />
Dienstzeiten voll anzurechnen. Diese Dienstzeiten sind jedoch nicht als Vordienstzeiten,<br />
sondern so zu berücksichtigen , als hätte der Arbeitnehmer sie<br />
bereits beim neuen Arbeitgeber verbracht .<br />
Bei der Einstufung des Arbeitnehmers in das kollektivvertragliche Lohn- bzw<br />
Gehaltsschema sind die Anrechnungsbestimmungen des jeweils geltenden<br />
KV zu beachten.<br />
2. UrlG: die zwingende Vordienstzeitenanrechnung<br />
Das UrlG regelt, dass dem Arbeitnehmer nach 25 Dienstjahren ein höherer<br />
Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bzw 36 Werktagen (6 Wochen) zusteht.<br />
Zur Berechnung der 25-Jahres-Frist hat der Arbeitgeber bestimmte Vordienstzeiten<br />
anzurechnen.<br />
Das UrlG sieht eine zwingende Anrechnung von Vordienstzeiten vor, weshalb<br />
der Arbeitgeber verpflichtet ist, nach Vordienstzeiten zu fragen (Holschuld<br />
des Arbeitgebers) :<br />
• Übersicht betreffend Vordienstzeiten-Anrechnungspflicht :<br />
➊ Vordienstgeber (auch Bund, Land,<br />
Gemeinde)<br />
➋ Tätigkeit als Entwicklungshelfer<br />
➌ Selbstständige Erwerbstätigkeit<br />
➍ Zeiten der Schulausbildung an einer<br />
allgemeinbildenden oder berufsbildenden<br />
höheren Schule<br />
(zB HAK, HTL, BG, BRG, BORG uÄ)<br />
sofern das Arbeitsverhältnis bzw die<br />
Heimarbeit mindestens je 6 Monate<br />
gedauert hat<br />
sofern die selbständige Erwerbstätigkeit<br />
mindestens je 6 Monate gedauert hat<br />
wenn die Schulzeit über die allgemeine<br />
Schulpflicht hinausgeht (dh Schulzeiten<br />
nach Vollendung des 9. Schuljahres können<br />
angerechnet werden)<br />
gemeinsamer<br />
Höchstrahmen<br />
für ➊ bis ➌ :<br />
Insgesamt<br />
höchstens<br />
5 Jahre<br />
Höchstrahmen:<br />
4 Jahre<br />
Gemeinsamer<br />
Höchstrahmen<br />
für ➊ bis ➍ :<br />
7 Jahre<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 17
Themen-Special<br />
➎ in- und ausländisches Hochschulstudium<br />
➏ Zeiten, für die eine Haftentschädigung<br />
iSd § 13a Abs 1 oder § 13c<br />
Abs 1 Opferfürsorgegesetz gebührt*)<br />
mit Erfolg abgeschlossen<br />
höchstens<br />
5 Jahre<br />
tatsächliche<br />
Dauer<br />
*) Diese Bestimmung hat in der <strong>Praxis</strong> wahrscheinlich keine Bedeutung mehr, da diese Personengruppe bereits das gesetzliche Pensionsantrittsalter erreicht hat<br />
und daher nicht mehr aktiv sein wird.<br />
3. Einstufung in das KV-Schema<br />
• Sonderfragen<br />
a) Mehrere (unterbrochene) Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber<br />
Darüber hinaus sind alle Zeiten , die beim selben Arbeitgeber ununterbrochen<br />
zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen.<br />
Wurde das Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber für weniger als 3 Monate<br />
unterbrochen , gelten sie als ununterbrochene Dienstzeit , sofern das Arbeitsverhältnis<br />
nicht durch Arbeitnehmerkündigung, unberechtigten vorzeitigen<br />
Austritt oder durch eine berechtigte vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung<br />
geendet hat (= Zusammenrechnung).<br />
Übersteigt die Unterbrechung 3 Monate bzw wurde das Arbeitsverhältnis vom<br />
Arbeitnehmer in der zuvor angesprochenen Weise beendet, sind diese „Altzeiten“<br />
wie Zeiten , die bei Vordienstgebern verbracht wurden, zu berücksichtigen.<br />
b) Arbeitsverhältnisse in EU-Staaten<br />
Das UrlG stellt bei den Vordienstzeitenanrechnungen ➊ und ➌ auf inländische<br />
Beschäftigungen ab. Dr. Rath (BMWA) weist in ecolex 2006, 140, nach,<br />
dass über diesen Gesetzeswortlaut hinaus auch Vordienstzeiten aus einer in<br />
einem EU/EWR-Staat erbrachten (un)selbstständigen Tätigkeit (beide müssen<br />
zumindest 6 Monate angedauert haben) anzurechnen sind. Das EU-rechtliche<br />
Diskriminierungsverbot zwingt zu dieser Anrechnung.<br />
c) Hochschulzeiten<br />
Im Gegensatz zum Schulbesuch ist für die Anrechnung der Hochschulstudienzeiten<br />
der erfolgreiche Abschluss des Studiums Voraussetzung . Mit einem<br />
erfolgreichen Abschluss ist daher ein Höchstausmaß von 12 anrechenbaren<br />
Jahren denkbar (7 Jahre gemäß ➊ bis ➍ und 5 Jahre Hochschulzeiten).<br />
Zu den Hochschulzeiten zählen auch die Zeiten des erfolgreichen Studiums<br />
an einer Fachhochschule (zB abgeschlossenes Bachelorstudium) bzw an einer<br />
Pädagogischen Hochschule .<br />
d) Sind Doppelanrechnungen zulässig?<br />
Fallen Zeiten, die anzurechnen sind, zusammen (zB Berufstätigkeit während des<br />
Hochschulstudiums), dann sind sie nur 1x zu berücksichtigen.<br />
e) Nachweise<br />
Der Nachweis ist an keine besondere Form gebunden, infrage kommen insbesondere<br />
Schul-, Hochschul- und/oder Dienstzeugnisse und Versicherungsnachweise<br />
.<br />
Hinsichtlich der Einreihung in die Verwendungs- oder Beschäftigungsgruppenjahre<br />
sieht eine Vielzahl der Kollektivverträge eine – von KV zu KV unterschiedlich<br />
geregelte – Anrechnung von Vordienstzeiten vor. Bezüglich der Einstufung<br />
18<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at
Themen-Special<br />
in ein KV-Schema und bezüglich der Berücksichtigung von Verwendungsgruppenjahren<br />
bzw von Berufsjahren verweisen wir auf den ausführlichen Praktikerbeitrag<br />
in <strong>PV</strong>P 2008/21, 59 [März-Heft]).<br />
Hinweise<br />
➊ Holschuld des Arbeitgebers : Für die Einstufung in das KV-Schema<br />
ist der Arbeitgeber verpflichtet , den Arbeitnehmer ausdrücklich<br />
nach den Vordienstzeiten zu fragen .<br />
➋ Vordienstzeiten aus einem Arbeitsverhältnis in einem EU/EWR-Staat<br />
sind zwingend gleichwertig wie vergleichbare österreichische Dienstzeiten<br />
zu berücksichtigen .<br />
➌ Sehen die KV-Regelungen vor, dass Vordienstzeiten generell zu<br />
berücksichtigen sind, dann müssen nach dem Urteil des OGH vom<br />
15. 12. 2009, 9 ObA 39/09i, ARD 6037/4/2010, auch vergleichbare<br />
ausländische „ Drittstaaten-Dienstzeiten“ angerechnet werden.<br />
➍ Der Arbeitnehmer kann auf die Anrechnung der im KV festgelegten<br />
und bekannt gegebenen Vordienstzeiten nicht wirksam verzichten .<br />
Ein solcher Verzicht auf zwingende Ansprüche ist – da eine für den<br />
Arbeitnehmer ungünstigere Sondervereinbarung – absolut unwirksam<br />
(OGH 21. 1. 2011, 9 ObA 2/11a).<br />
B) Freiwillige Anrechnung von Vordienstzeiten<br />
1. Das Arbeitsverhältnis unterliegt der Abfertigung „Neu“<br />
Begann das Dienstverhältnis nach dem 31. 12. 2002, so ist auf dieses Arbeitsverhältnis<br />
idR „automatisch“ das BMSVG anzuwenden. Der Arbeitnehmer hat<br />
somit von vornherein keinen gesetzlichen Anspruch auf eine „Abfertigung<br />
Alt“ gegenüber dem Arbeitgeber.<br />
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem solchen Fall eine<br />
„ Anrechnung von Vordienstzeiten “ für die Zwecke der Abfertigung, dann<br />
ist diese Klausel im Arbeitsvertrag keine Anrechnungsvereinbarung , sondern<br />
sie ist als eigenständige Zusage einer freiwilligen Abfertigung im Falle der<br />
Kündigung des neuen Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber auszulegen,<br />
für die keine steuerliche Begünstigung besteht.<br />
Hinweis<br />
Eine derartige Zusage begründet keinen gesetzlichen, sondern nur<br />
einen vertraglichen Anspruch auf Abfertigung . Dieser Anspruch ist<br />
von der Entgeltsicherung im Falle der Insolvenz (§ 1 Abs 4a IESG) nicht<br />
erfasst!<br />
2. Verbleib im alten Abfertigungssystem nach einer Unterbrechung<br />
Arbeitsverhältnisse , die bereits vor dem 1. 1. 2003 begonnen haben und lediglich<br />
unterbrochen wurden, verbleiben im alten Abfertigungsrecht, wenn …<br />
✔ … Wiedereinstellungszusagen bzw -vereinbarungen vorliegen und die<br />
Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber angerechnet werden;<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 19
Themen-Special<br />
✔ … eine am 1. 7. 2002 gültige KV-Regelung die Zusammenrechnung von<br />
Arbeitsverhältnissen (Anrechnung von Vordienstzeiten) anordnet , wobei in<br />
diesem Fall keine Wiedereinstellungsvereinbarung vorliegen muss;<br />
✔ … ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns stattfindet;<br />
✔ … ein Betriebsübergang vorliegt .<br />
Auch der Wechsel der Arbeitnehmergruppe bei durchgehender Beschäftigung<br />
(zB Übernahme von Arbeitern in das Angestelltenverhältnis; Beginn der<br />
Behaltezeit gemäß § 18 BAG) ändert nichts an der weiteren Geltung der<br />
Abfertigungsregeln des AngG bzw ArbAbfG.<br />
3. Freiwillige Abfertigung aufgrund Vordienstzeitenanrechnung<br />
Zur Maximierung des steuerbegünstigten Teiles einer freiwilligen Abfertigung<br />
bei Alt-Abfertigungsfällen kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nachgewiesene<br />
Vordienstzeiten anrechnen, wobei bei der Abrechnung die vom<br />
Vorarbeitgeber erhaltenen (gesetzlichen, kollektiv- oder einzelvertraglichen)<br />
Abfertigungen abzuziehen sind .<br />
Details zur korrekten Abrechnung einer freiwilligen Abfertigung finden Sie in<br />
<strong>PV</strong>P 2008/27, 75 (März-Heft).<br />
Hinweise zum<br />
Vordienstzeitennachweis<br />
➊ Hinsichtlich der Vordienstzeiten verlangen Sie vom Arbeitnehmer<br />
eine vom Vor-Arbeitgeber unterfertigte Bestätigung ➜ Muster: siehe<br />
Leserservice des Heftes März 2008.<br />
➋ Dienstzeugnisse oder die Vorlage eines Versicherungsdatenauszuges<br />
sind keine tauglichen Nachweise dafür, dass keine Abfertigungen<br />
anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt wurden.<br />
Solche Nachweise werden von der Finanz nicht anerkannt .<br />
➌ Nur in Ausnahmefällen – wenn die obige Bestätigung vom Vor-<br />
Arbeitgeber nicht erhältlich ist – sollte der Gehaltsausweis des Austrittsmonats<br />
akzeptiert werden, allerdings empfehlen wir dies nur zu<br />
tun iVm einer eidesstattlichen Erklärung des Arbeitnehmers, dass<br />
er keine Abfertigung erhalten hat (idealerweise unter Vorlage eines<br />
Gehaltszettels des Austrittsmonats sowie eines Jahreslohnzettels<br />
[L16]) und kombiniert mit der Zusage , dass der Arbeitnehmer bei<br />
Nichtanerkennung dieses Nachweises durch die Behörde die Abgabennachforderung<br />
dem Arbeitgeber ersetzen wird.<br />
4. Arbeiter: Entgeltfortzahlung im Krankenstand<br />
• Anrechnung der Dienstzeiten des vorangegangenen Dienstverhältnisses?<br />
Liegt ein dem AVRAG unterliegender Übergang des Unternehmens , Betriebes<br />
oder Betriebsteiles vor, dann gehen die Dienstverhältnisse kraft Gesetzes mit<br />
allen Rechte und Pflichten über, sodass die beim Vor-Arbeitgeber verbrachten<br />
Dienstzeiten jedenfalls zu berücksichtigen sind.<br />
Erfolgt hingegen ein Arbeitgeberwechsel durch den Übergang des Unternehmens<br />
, Betriebes oder Betriebsteiles, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt<br />
ist, außerhalb des Anwendungsbereiches des AVRAG durch Einzelrechtsnachfolge<br />
, dann sind gemäß § 2 Abs 3a EFZG für die Berechnung der Dauer des<br />
20<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at
Themen-Special<br />
Anspruches auf Entgeltfortzahlung die beim Vor-Arbeitgeber verbrachten<br />
Dienstzeiten zu berücksichtigen , wenn<br />
✔ die Anrechnung der im vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zurückgelegten<br />
Dienstzeit für die Bemessung der Dauer des Urlaubes, der Kündigungsfrist<br />
sowie der Entgeltfortzahlung ausdrücklich vereinbart wird und<br />
✔ die Dienstzeiten nicht länger als 60 Tage unterbrochen gewesen sind und<br />
✔ das vorausgegangene Arbeitsverhältnis nicht durch eine in der Sphäre des<br />
Arbeitnehmers liegende Beendigungsart aufgelöst worden ist (= Dienstvertragsbeendigung<br />
durch Arbeitnehmerkündigung oder durch vorzeitigen<br />
Austritt ohne wichtigen Grund oder durch eine vom Arbeitnehmer verschuldete<br />
Entlassung).<br />
• Anrechnung der (unterbrochenen) Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber?<br />
NEIN, wenn die Unterbrechung mehr als 60 Tage dauerte.<br />
NEIN, wenn – unabhängig von der Dauer der Unterbrechung – das vorangegangene<br />
Dienstverhältnis aufgrund einer in der Sphäre des Arbeitnehmers<br />
liegenden Beendigungsart aufgelöst worden ist (analog Anrechnung Vor-<br />
Arbeitgeberzeiten).<br />
JA, wenn das vorangegangene Dienstverhältnis durch eine andere Beendigungsart<br />
(zB Arbeitgeberkündigung, einvernehmliche Dienstvertragsauflösung etc)<br />
aufgelöst wurde und keine Unterbrechung vorliegt, die länger als 60 Tage<br />
dauerte (§ 2 Abs 3 EFZG).<br />
Hinweise<br />
➊ Die Zusammenrechnung ist nur für die Berechnung der Dauer des<br />
Entgeltfortzahlungsanspruches maßgeblich, nicht jedoch für den<br />
Lauf des Arbeitsjahres . Das Arbeitsjahr beginnt jeweils mit dem<br />
Arbeitsantritt des aktuellen Dienstverhältnisses neu.<br />
➋ Auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind auch beim selben Arbeitgeber<br />
zurückgelegte Lehrzeiten anzurechnen.<br />
➌ Eine bloße Karenzierung des Arbeitsverhältnisses bei vorübergehendem<br />
Ruhen der Hauptpflichten (= Arbeits- und Entgeltpflicht) bewirkt<br />
keine Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. In<br />
diesem Fall ist es ist daher völlig egal , ob die Karenzierung länger<br />
oder kürzer als 60 Tage gedauert hat. Es sind nicht nur die Beschäftigungszeiten<br />
vor und nach der Karenzierung zusammenzurechnen,<br />
sondern auch die Zeit der Karenzierung selbst muss auf die Dauer<br />
des Arbeitsverhältnisses angerechnet werden.<br />
5. Angestellte: Entgeltfortzahlung im Krankenstand<br />
Das AngG kennt keine vergleichbare Regelung. Als Dienstzeiten sind daher nur<br />
solche Zeiten zu berücksichtigen, in denen das Arbeitsverhältnis aufrecht ist.<br />
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, sind die Dienstzeiten zusammenzurechnen<br />
, egal ob der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Entgeltanspruch<br />
hat (aktives Dienstverhältnis) oder nicht (ruhendes bzw karenziertes<br />
Dienstverhältnis).<br />
Lehrzeiten oder Zeiten eines Arbeitsverhältnisses als Arbeiter beim selben<br />
Arbeitgeber sind jedoch nicht zwingend zu berücksichtigen . Eine freiwillige<br />
Zeitenanrechnung ist selbstverständlich möglich.<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 21
Themen-Special<br />
Hinweis<br />
Das Gesetz sieht zahlreiche Sonderbestimmungen vor, die den allgemeinen<br />
Regelungen vorgehen; praktisch bedeutsam sind insbesondere<br />
folgende Bestimmungen:<br />
✔ Die erste Karenz nach MSchG oder VKG im Arbeitsverhältnis ist für<br />
maximal 10 Monate anzurechnen (§ 15f MSchG bzw § 7c VKG).<br />
✔ Zeiten eines Präsenz -, Zivil- oder Ausbildungsdienstes sind zur Gänze<br />
anzurechnen (§ 8 APSG).<br />
✔ Zeiten einer Bildungskarenz oder Zeiten einer Freistellung gegen<br />
Entfall des Entgeltes (§ 11 Abs 2 und § 12 AVRAG) sind analog der<br />
Karenzbestimmung im MSchG bzw VKG anzurechnen.<br />
Darüber hinaus treffen viele KV Anrechnungsbestimmungen, die zu<br />
beachten sind.<br />
6. Kündigungsfrist<br />
• Angestellte<br />
Bei Angestellten sind für die Berechnung der Kündigungsfrist alle Zeiten einer<br />
ununterbrochenen Angestelltendienstzeit zum selben Arbeitgeber zu berücksichtigen.<br />
Zeiten einer Karenz nach MSchG oder VKG sind nur bei der ersten Karenz im<br />
Arbeitsverhältnis bis zu einer Dauer von 10 Monaten zu berücksichtigen.<br />
Lehrzeiten sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie der Arbeitnehmer<br />
beim selben Arbeitgeber verbracht hat. Auch die Zeit , in der der nunmehrige<br />
Angestellte vormals als Arbeiter tätig war, ist nicht zwingend anzurechnen .<br />
Eine freiwillige Zeitenanrechnung ist selbstverständlich möglich.<br />
Auch bei der Feststellung der Dauer der Kündigungsfrist sind die Bestimmungen<br />
des jeweils geltenden KV zu beachten, soweit sie für den Arbeitnehmer<br />
günstigere Regelungen vorsehen.<br />
• Arbeiter<br />
Zur Berechnung der Kündigungsfrist für Arbeiter sind jedenfalls die Bestimmungen<br />
des anzuwendenden KV zu beachten!<br />
Hinweis<br />
Auch bei der Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit ist<br />
die Dauer der Dienstzeit von großer Bedeutung. Ein (gemäß ArbVG<br />
nicht leitender) Arbeitnehmer kann eine Kündigung nur dann wegen<br />
Sozialwidrigkeit anfechten, wenn er bereits 6 Monate im Unternehmen<br />
beschäftigt ist. Insbesondere bei älteren Arbeitnehmern ist sowohl<br />
bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als<br />
auch beim Sozialvergleich die Dauer der Dienstzeit zu berücksichtigen.<br />
Dabei spricht das Gesetz von einer „ununterbrochenen Dienstzeit“ :<br />
Allerdings ist nicht auszuschließen, dass – analog zur Rechtsprechung<br />
zur Abfertigung „Alt“ – kurze Unterbrechungen (rund 2 – 3 Wochen)<br />
nicht schädlich sind.<br />
22<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at
Themen-Special<br />
C) <strong>Praxis</strong>tipps<br />
➊ Bei vielen Ansprüchen steht es dem Arbeitgeber frei, eine Anrechnung vorzunehmen<br />
oder nicht. In jenen Fällen, in denen die Anrechnung von Vordienstzeiten<br />
freiwillig erfolgt, kann der Arbeitgeber sich auch frei entscheiden,<br />
für welche Ansprüche er Vordienstzeiten anrechnen will. Er ist also<br />
keineswegs verpflichtet – nach dem „Alles oder nichts“-Prinzip – Vordienstzeiten<br />
für sämtliche Ansprüche anzurechnen, vielmehr steht es ihm frei, die<br />
Anrechnung nur für bestimmte Ansprüche vorzunehmen.<br />
➋ Rund um das Thema Vordienstzeitenanrechnung empfehlen wir , die folgenden<br />
Punkte im Dienstvertrag zu regeln:<br />
a) Nehmen Sie „ Bestätigungsklauseln “ in den Dienstvertrag auf, mit denen<br />
der Arbeitnehmer bestätigt , …<br />
✔ … vom Arbeitgeber aufgefordert worden zu sein, alle für die korrekte<br />
KV-Einstufung und die korrekte Festlegung des Urlaubsanspruches<br />
maßgeblichen Vordienstzeiten vorzulegen;<br />
✔ … dass aufgrund der nach Aufforderung vorgelegten Vordienstzeiten<br />
die KV-Einstufung und die beim Urlaubsausmaß berücksichtigten Vordienstzeiten<br />
korrekt sind.<br />
b) Nehmen Sie eine „ Abgrenzungsklausel “ in den Dienstvertrag auf. Da<br />
nach der Rechtsprechung Vereinbarungen über die Anrechnung von<br />
Vordienstzeiten im Zweifel für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche<br />
gelten, empfehlen wir, dass im Arbeitsvertrag genau festgelegt wird,<br />
für welche Ansprüche Vordienstzeiten angerechnet werden! Tun Sie das<br />
nicht, kann es für Sie zu einer bösen Überraschung kommen, wenn etwa<br />
ein Arbeitnehmer nach relativ kurzer Dienstzugehörigkeit zB ein Jubiläumsgeld<br />
fordert.<br />
c) Nehmen Sie eine „ Mindestbeschäftigungsdauer-Klausel “ in den Dienstvertrag<br />
auf. Will bspw der Arbeitgeber unbedingt, dass sich der heiß<br />
umworbene Stellenanwärter für ihn entscheidet, und bietet daher eine<br />
umfassende Vordienstzeitenanrechnung an, dann empfehlen wir, dass<br />
zumindest bezüglich der kostenintensiveren Ansprüche (zB Jubiläumsgeld,<br />
Firmenpension, längere Kündigungsfristen) eine gewisse Mindestbeschäftigungsdauer<br />
im aktuellen Dienstverhältnis gegeben sein muss<br />
und erst dann die vereinbarte Vordienstzeitenanrechnung gilt („aufgeschobene<br />
Wirkung“) .<br />
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&<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 23
Alles klar?<br />
Vertiefende Übungsbeispiele<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2012</strong>/7, 24<br />
Was ist das Ziel dieser neuen Rubrik? Das Ziel ist, dass wir Ihnen durch Beispiele aus der <strong>Praxis</strong> die Möglichkeit geben<br />
zu überprüfen, ob für Sie alles klar ist betreffend Themen, die im selben Heft behandelt wurden. Dieses Mal betreffen<br />
die Beispiele<br />
a) die neuen Zumutbarkeitsregeln beim Pendlerpauschale (siehe 2. LStR-Wartungserlass) bzw<br />
b) die „400 km-Entfernungsregel“ bei der begünstigten Auslandstätigkeit.<br />
Die Lösungen finden Sie in der Rubrik „ Help-<strong>PV</strong>.at “.<br />
A) Pendlerpauschale (PP) – Alles klar betreffend Neuregelung?<br />
Beispiel 1<br />
Der Arbeitnehmer A benötigt für die Wegstrecke Wohnung ➜ Arbeitsstätte<br />
(= 10 km ) mit dem Pkw 15 Minuten und mit dem Massenbeförderungsmittel<br />
60 Minuten . Welches PP steht dem Arbeitnehmer A zu?<br />
Beispiel 2<br />
Der Arbeitnehmer B benötigt für die Wegstrecke Wohnung ➜ Arbeitsstätte<br />
(= 35 km ) mit dem Pkw 25 Minuten und mit dem Massenbeförderungsmittel<br />
85 Minuten. Welches PP steht dem Arbeitnehmer B zu?<br />
Beispiel 3<br />
Der Arbeitnehmer C benötigt für die Wegstrecke Wohnung ➜ Arbeitsstätte<br />
(= 35 km ) mit dem Pkw 35 Minuten und mit dem Massenbeförderungsmittel<br />
100 Minuten. Welches PP steht dem Arbeitnehmer C zu?<br />
Beispiel 4<br />
Der Arbeitnehmer D benötigt für die Wegstrecke Wohnung ➜ Arbeitsstätte<br />
(= 55 km ) mit dem Pkw 40 Minuten und mit dem Massenbeförderungsmittel<br />
135 Minuten. Welches PP steht dem Arbeitnehmer D zu?<br />
Beispiel 5<br />
Der Arbeitnehmer E benötigt für die Wegstrecke Wohnung ➜ Arbeitsstätte<br />
(= 70 km ) mit dem Pkw 90 Minuten und mit dem Massenbeförderungsmittel<br />
160 Minuten. Welches PP steht dem Arbeitnehmer E<br />
zu?<br />
Alle Lösungen finden Sie in der Rubrik „ Help-<strong>PV</strong>.at “.<br />
24<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at
Alles klar?<br />
B) Alles klar bei der begünstigten Auslandstätigkeit?<br />
Die Begünstigung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG (begünstigte Auslandstätigkeit)<br />
kann nur dann angewandt werden, wenn – neben weiteren Voraussetzungen<br />
(siehe <strong>PV</strong>P 2011/82, 322 [Dezember-Heft]) – die begünstigte Tätigkeit des<br />
Arbeitnehmers<br />
✔ ununterbrochen mindestens 1 (Natural-)Monat andauert UND<br />
✔ der Tätigkeitsort mehr als 400 km Luftlinie vom nächstgelegenen Grenzpunkt<br />
Österreichs entfernt ist.<br />
Bei den beiden folgenden Beispielen geht es ausschließlich darum, welche<br />
Konsequenzen es hat, wenn der Arbeitnehmer an Tätigkeitsorten eingesetzt<br />
wird, die mehr bzw weniger als 400 km Luftlinie vom nächstgelegenen Grenzpunkt<br />
Österreichs entfernt sind.<br />
Beispiel 1<br />
Im Jahr <strong>2012</strong> wird der Arbeitnehmer A zunächst 3 Wochen auf einer<br />
Baustelle im Ausland eingesetzt, die mehr als 400 km Luftlinie vom<br />
nächstgelegenen Grenzpunkt Österreichs entfernt ist (alle übrigen Voraussetzungen<br />
des § 3 Abs 1 Z 10 EStG idF AbgÄG 2011 [= Neuregelung<br />
] sind erfüllt ).<br />
Danach wird er für 4 Wochen auf eine Baustelle versetzt, die sich innerhalb<br />
eines Radius von 400 km vom österreichischen Staatsgebiet befindet<br />
(die übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 10 EStG idF BBG<br />
2011 [= Übergangsregelung ] sind erfüllt ).<br />
Insgesamt ist er durchgehend 7 Wochen im Ausland tätig. Welche<br />
Begünstigung steht dem Arbeitnehmer A zu?<br />
Beispiel 2<br />
Im Jahr <strong>2012</strong> wird der Arbeitnehmer B zunächst 2 Wochen auf einer<br />
Baustelle im Ausland eingesetzt, die mehr als 400 km Luftlinie vom<br />
nächstgelegenen Grenzpunkt Österreichs entfernt ist (alle übrigen Voraussetzungen<br />
des § 3 Abs 1 Z 10 EStG idF AbgÄG 2011 [= Neuregelung<br />
] sind erfüllt ).<br />
Danach wird er für 5 Wochen auf eine Baustelle versetzt, die sich innerhalb<br />
eines Radius von 400 km vom österreichischen Staatsgebiet befindet<br />
(die übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 10 EStG idF BBG<br />
2011 [= Übergangsregelung ] sind erfüllt ).<br />
Insgesamt ist der Arbeitnehmer B genauso wie der Arbeitnehmer A<br />
durchgehend 7 Wochen im Ausland tätig. Welche Begünstigung steht<br />
dem Arbeitnehmer B zu?<br />
Alle Lösungen finden Sie in der Rubrik „ Help-<strong>PV</strong>.at “.<br />
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Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 25
Help-<strong>PV</strong>.at<br />
Help-<strong>PV</strong>.at<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2012</strong>/8, 26<br />
Wir sehen es als unsere Hauptaufgabe an, Ihnen die Tagesarbeit rund um die Personalverrechnung zu erleichtern.<br />
Um dies zu erreichen, haben wir diese Rubrik geschaffen, in der wir Ihnen Buch- und Seminarempfehlungen geben.<br />
Nützen Sie diese Hilfsmittel sowie unser Leserservice und Sie werden die täglichen Herausforderungen, die Ihnen Ihr<br />
Job abverlangt, besser und rascher bewältigen können.<br />
Unsere Buchtipps<br />
(1) Buchtipps iZm Gestaltung von<br />
Dienstverträgen<br />
Wir stellen Ihnen 2 Bücher vor, die Sie<br />
bei der Gestaltung von Dienstverträgen<br />
unterstützen.<br />
a) Dienstvertrag kompakt<br />
Autorinnen : Mag. Elisabeth David,<br />
Dr. Alexandra Knell, Dr. Daniela Mühlberger<br />
Verlag: LexisNexis (www.lexisnexis.at)<br />
ISBN : 978-3-7007-5100-7<br />
Preis : € 33,00 (168 Seiten)<br />
Was zeichnet dieses Werk aus? „ Dienstvertrag<br />
kompakt “ hilft, wie der Name<br />
zeigt, kompakt und vor allem praxisbezogen<br />
Dienstgebern und Personalverantwortlichen<br />
sowie deren Beratern, mit<br />
Mustervertrag und Textbaustein-Modulen<br />
zu allen wichtigen Themen sowie Checklisten<br />
und Beispielen , Fehler und häufige<br />
Streitpunkte zu vermeiden.<br />
Redakteurinnen der <strong>PV</strong>P und eine auf<br />
Arbeitsrecht spezialisierte Anwältin<br />
haben ihre <strong>Praxis</strong>erfahrungen gesammelt<br />
und in einem gut strukturierten Kompaktwerk<br />
verarbeitet.<br />
Um speziell auch die Bedürfnisse der Personalverrechnung<br />
abzudecken, werden<br />
neben der arbeitsrechtlichen Seite der<br />
Dienstverträge auch Sozialversicherung<br />
und Lohnsteuer behandelt.<br />
b) <strong>Praxis</strong>handbuch Arbeitsvertragsgestaltung<br />
Autoren : Dr. Roland Gerlach, ao. Univ.-<br />
Prof. Dr. Martin Risak, o. Univ.-Prof.<br />
Dr. Franz Schrank, Dr. Wolfgang Höfle<br />
Verlag: Linde (www.lindeverlag.at)<br />
ISBN : 978-3-7073-1073-3<br />
Preis : € 98,00 (480 Seiten)<br />
Das <strong>Praxis</strong>handbuch Arbeitsvertragsgestaltung<br />
geht neben einem umfangreichen<br />
allgemeinen Teil detailliert auf den<br />
Vertrag an sich und weitere erst im Laufe<br />
eines Arbeitsverhältnisses mögliche neu<br />
hinzukommende Vertragsergänzungen<br />
ein.<br />
In seinem Herzstück sind einzelne Dienstvertragsklauseln<br />
(inkl unterschiedliche<br />
Formulierungsalternativen) ausführlich<br />
juristisch kommentiert .<br />
Das <strong>Praxis</strong>handbuch enthält weiters Textmuster<br />
…<br />
✔ … betreffend anlassbezogene spätere<br />
Vereinbarungen ,<br />
✔ … betreffend wichtige Arbeitgeberschreiben<br />
,<br />
✔ … der wesentlichen Vertragsklauseln<br />
auch in einer englischen Übersetzung .<br />
(2) Lohnsteuer <strong>2012</strong><br />
Autor : ADir. Reg.Rat Josef Hofbauer<br />
Verlag: Manz (www.manz.at)<br />
ISBN: 978-3-214-08057-0<br />
Preis : € 44,00 (446 Seiten)<br />
Dieses Buch hat zu Recht bereits Kult -<br />
Charakter – und das hat 2 Gründe :<br />
1. Der Autor: V iele Personen bezeichnen<br />
sich selbst in unserer Branche als Nr 1.<br />
Das würde der Autor in seiner Bescheidenheit<br />
nie tun, obwohl diese Spitzenstellung<br />
auf ihn mit Sicherheit zutrifft, denn er<br />
ist uE DER Lohnsteuerexperte, der für die<br />
Lohnsteuer lebt und überdies ein Spitzenvortragender<br />
ist.<br />
2. Die Online-Nutzungsmöglichkeit<br />
Die bewährten RUF-Lohnsteuertabellen<br />
gibt es jetzt als Jahrbuch ➜ viel mehr<br />
Inhalt zu einem überzeugenden Preis!<br />
Mit dem neuen Buch Lohnsteuer <strong>2012</strong> –<br />
Jahrbuch inklusive Tabellen gelingt Ihnen<br />
die Lohnverrechnung im Handumdrehen,<br />
weil Sie in 2-facher Weise Nutzen daraus<br />
ziehen:<br />
1. Teil: Lohnsteuerfachbuch (Stand<br />
1. 1. <strong>2012</strong>)<br />
Dieser Teil enthält die Lohnarten, zahlreiche<br />
<strong>Praxis</strong>beispiele, Tabellen, Erläuterungen<br />
und ist alphabetisch gegliedert.<br />
Das Buch enthält das AbgÄG 2011, den<br />
LStR-Wartungserlass 2011 und das Lohnsteuerprotokoll<br />
2011.<br />
2. Teil: Lohnsteuertabellen <strong>2012</strong>: Lohnsteuertabellen<br />
betreffend Taglohn,<br />
Monatslohn, Pensionsbezug, Brutto-<br />
Netto-Tabellen und Sozialversicherungstabellen<br />
Ihr zusätzliches Plus:<br />
Das gesamte Jahrbuch<br />
– inklusive aller Tabellen<br />
– können Sie auch ONLINE<br />
nutzen. Damit gelingt Ihnen Ihre tägliche<br />
Arbeit noch leichter. Einfach unter http://<br />
lohnsteuer.manz-online.at registrieren und<br />
Sie werden laufend per Newsletter über<br />
Neuerungen informiert!<br />
(3) Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz<br />
Autoren : Mag. Stefanie Gruber,<br />
Mag. Christian Rendl, Mag. Sebastian<br />
Wotruba<br />
Verlag: dbv-Verlag (www.dbv.at)<br />
ISBN : 978-3-7041-0506-6<br />
Preis : € 9,90 (56 Seiten); Staffelpreis<br />
3 Experten der NÖGKK haben die Hauptinhalte<br />
des neuen Gesetzes in leicht fassbarer<br />
Weise zusammengefasst:<br />
✔ Kontrolle des Grundlohns von Arbeitskräften,<br />
die in Österreich beschäftigt<br />
werden (gleichgültig, ob inländische<br />
oder ausländische Staatsbürger )<br />
✔ Verpflichtung ausländischer Arbeitgeber,<br />
Lohnunterlagen in deutscher<br />
Sprache bereitzuhalten<br />
✔ Umfassender Strafkatalog bei unterkollektivvertraglicher<br />
Entlohnung sowie bei<br />
sonstigen Verstößen (ua auch bei der<br />
Vereitelung von Kontrollen)<br />
(4) Rechtsformgestaltung für Kleinund<br />
Mittelbetriebe<br />
Herausgeber : Mag. Dr. Petra Hübner-<br />
Schwarzinger, Univ.-Prof. Mag. Dr. Sabine<br />
Kanduth-Kristen<br />
Verlag: Linde (www.lindeverlag.at)<br />
ISBN : 978-3-7073-0435-0<br />
Preis : € 88,00 (472 Seiten)<br />
Rechtsformgestaltung speziell auf Kleinund<br />
Mittelbetriebe zugeschnitten ist für<br />
die österreichische Unternehmerlandschaft<br />
ein stets aktuelles Thema. Hinweis<br />
für die Personalisten: Zu jedem Kapitel<br />
gibt es auch ein Unterkapitel „ sozialversicherungsrechtliche<br />
Aspekte“.<br />
26<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at
Help-<strong>PV</strong>.at<br />
(5) GlBG – Novelle 2011<br />
Autoren: Hofrat d. OGH Dr. Herbert Hopf,<br />
Dr. Klaus Mayr, Ass.-Prof. Dr. Julia Eichinger<br />
Verlag: Manz (www.manz.at)<br />
ISBN: 978-3-214-03820-5<br />
Preis: € 279,00 (1.360 Seiten, Preis: Buch<br />
+ Ergänzungsband 2011)<br />
Ein Werk, nicht für den täglichen<br />
Gebrauch, aber unerlässlich für Profis, die<br />
mit dem Gleichbehandlungsgesetz und<br />
Diskriminierungsthemen zu tun haben. Es<br />
ist dies uE der ausführlichste Kommentar<br />
auf diesem Rechtsgebiet. Für das Tagesgeschäft<br />
der Praktiker hilfreich ist die<br />
Kommentierung zum Einkommensbericht<br />
und zur Angabe des Mindestentgelts bei<br />
Stellenausschreibungen.<br />
Lösungen zur Rubrik: „Alles klar?“<br />
A) Lösungen zum Pendlerpauschale (PP)<br />
Beispiel<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
Lösung<br />
Zumutbar , da Wegzeit mit Massenverkehrsmittel (kurz: Öffi) weniger<br />
als 90 Minuten ➜ kein PP<br />
Zumutbar , da Wegzeit mit Öffi weniger als 90 Minuten ➜ kleines<br />
PP (€ 696,00 pa)<br />
Zumutbar ; zwar beträgt die Wegzeit mit Öffi mehr als 90 Minuten<br />
, aber sie ist weniger als 3x so lange als mit dem Pkw ➜ kleines<br />
PP (€ 696,00 pa)<br />
Unzumutbar ; es beträgt die Wegzeit mit Öffi mehr als 90 Minuten<br />
und sie ist auch mehr als 3x so lange als mit dem Pkw ➜ großes<br />
PP (€ 2.568,00 pa)<br />
Unzumutbar; zwar ist die Wegzeit mit Öffi weniger als 3x so lange<br />
als mit dem Pkw , aber beträgt mehr als 2,5 Stunden , daher liegt<br />
jedenfalls Unzumutbarkeit vor ➜ großes PP (€ 3.672,00 pa)<br />
<strong>Praxis</strong>tipps<br />
Damit der Arbeitgeber sein Nachzahlungsrisiko aufgrund eines unzutreffenden<br />
PP-Antrages (Formular L 34) minimiert , empfehlen wir:<br />
a) Nehmen Sie nur vollständig ausgefüllte Formulare entgegen.<br />
b) Sehen Sie die Angaben kritisch durch und nehmen Sie offensichtlich<br />
und klar erkennbar unrichtige Formulare nicht an.<br />
c) Lassen Sie sich vom Arbeitnehmer insbesondere dann Wegzeitennachweise<br />
geben (zB Internetausdrucke von Routenplanern bzw von<br />
öffentlichen Verkehrsunternehmen) und nehmen Sie diese zum Lohnakt<br />
, wenn der Arbeitnehmer nach den neuen Zumutbarkeitsregeln<br />
das große PP begehrt.<br />
Hinsichtlich der Lohnsteuer haftet jedenfalls der Arbeitgeber dann,<br />
wenn dem Arbeitnehmer in einzelnen Monaten deshalb das PP nicht<br />
gebührt, weil die Wegstrecke Wohnung ➜ Arbeitsstätte ➜ Wohnung<br />
nicht überwiegend zurückgelegt wurde (zB aufgrund einer mehrtägigen<br />
Dienstreise) und der Arbeitgeber dennoch irrtümlich das PP<br />
berücksichtigt hat.<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 27
Help-<strong>PV</strong>.at<br />
B) Lösungen zur begünstigten Auslandstätigkeit<br />
Beispiel<br />
1<br />
2<br />
Lösung<br />
Der Arbeitnehmer A ist zwar durchgehend 7 Wochen im Ausland<br />
. Er kann jedoch weder die Begünstigung der Neuregelung<br />
noch die Begünstigungen der Übergangsregelungen in Anspruch<br />
nehmen, da in keinem Regelungsbereich (Neu- bzw Übergangsregelung)<br />
die erforderliche Mindestfrist von 1 Monat an Entsendedauer<br />
erreicht wird.<br />
Der Arbeitnehmer B ist durchgehend 7 Wochen im Ausland tätig.<br />
Erfüllt er alle sonstigen Voraussetzungen der Übergangsregelung<br />
gemäß BBG 2011 , dann steht ihm diese Begünstigung (dh 33 %<br />
der Einkünfte steuerfrei) zu.<br />
Abonnentenservice<br />
Wünsche richten Sie bitte an: pvp@lexisnexis.at<br />
➊ Sollten Sie erst später zur Abonnentenfamilie dazugestoßen sein und daher<br />
einzelne <strong>PV</strong>P - Artikel , die in diesem Heft angesprochen wurden, nicht verfügbar<br />
haben, dann schicken wir Ihnen diese gerne im Rahmen des kostenlosen<br />
Leserservice zu.<br />
➋ ABC der Neuerungen ab 1. 1. <strong>2012</strong> : Kanzlei-Newsletter über 20 Seiten<br />
Neuerungen ab 1. 1. <strong>2012</strong> aus der <strong>Praxis</strong> für die <strong>Praxis</strong> (Sind Sie am besonderen<br />
Newsletterservice interessiert ➜ Näheres unter www.steuer-service.at/<br />
Kollegen-<strong>Service</strong>.266.0.html)<br />
➌ Arbeitshilfen für Praktiker<br />
a) GKK Arbeitsbehelf <strong>2012</strong><br />
b) Beitrags- und leistungsrechtliche Werte <strong>2012</strong><br />
c) Beitragsgruppenschema ab <strong>2012</strong> (ident mit jenem ab 1. 7. 2011)<br />
d) Beitragskalender <strong>2012</strong><br />
e) Lohnpfändung: Informationsbroschüre <strong>2012</strong> für Arbeitgeber als Drittschuldner<br />
➍ Vereinbarungsformulierungstipps rund um die Vordienstzeitenanrechnung<br />
a) Arbeitnehmerbestätigung über Aufforderung des Arbeitgebers auf Mitteilung<br />
entsprechender Vordienstzeiten betreffend KV-Einstufung und<br />
UrlG (Textmuster für KV-Handelsangestellte)<br />
b) 2 Textmuster für Vordienstzeitenanrechnung (eingeschränkte bzw<br />
umfassende Vordienstzeitenanrechnung)<br />
c) Checkliste wichtiger dienstzeitabhängiger Ansprüche<br />
➎ Schwerarbeitermeldung – so melden Sie richtig (Themen-Special aus <strong>PV</strong>P<br />
2008/8, 20 ([Jänner-Heft])<br />
➏ DG-<strong>Service</strong> 4/2011 der WGKK<br />
➐ Arbeitszeitkalender <strong>2012</strong><br />
➑ Neue Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der GKK betreffend die<br />
AuftraggeberInnenhaftung<br />
➒ Fragen (Kammer der WT) und Antworten (BMF) auf Zweifelsfragen zur<br />
Prämienoptimierung<br />
➓ Aktuelle DAC-List<br />
28<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at