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PV Praxis - Jänner 2012 - Steuer & Service

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<strong>PV</strong>P 1/<strong>2012</strong> – 10. Jg. – Jänner <strong>2012</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Der Vergleich macht Sie sicher<br />

Editorial<br />

Aktuelles<br />

Lohn(Gehalts)nebenkosten<br />

ab <strong>2012</strong> in € 2<br />

2. Lohnsteuerrichtlinien<br />

Wartungserlass 2011 –<br />

Kurzinfo ABC 3<br />

Kompakt + <strong>Praxis</strong>nah<br />

Kurzinfo-ABC 8<br />

Kurzböck<br />

informiert 12<br />

Judikatur<br />

Judikaturflash 15<br />

Themen-Special<br />

Anrechnung von Vordienstzeiten<br />

17<br />

Alles klar?<br />

Vertiefende Übungsbeispiele<br />

24<br />

Help-<strong>PV</strong>.at<br />

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,<br />

unsere Aktualität, die <strong>Praxis</strong>bezogenheit und das Preis-Leistungs-Verhältnis<br />

(Gratis-Leserservice!) haben dazu geführt, dass wir mit diesem Heft wieder<br />

zahlreiche Neuabonnentinnen und Neuabonnenten begrüßen können.<br />

Was Sie erwartet, das hat bspw im Juli 2011 eine Leserin prägnant formuliert:<br />

„Die <strong>PV</strong>-<strong>Praxis</strong> ist für mich eine Pflichtlektüre und Ihr Leserservice ist eine feine<br />

super Ergänzung. Ich schätze die verständliche und praxisbezogene Aufbereitung<br />

der Themen inkl Fallbeispiele.“ (Maria Schönberger, TSG EDV-Terminal-<br />

<strong>Service</strong> Ges.m.b.H.)<br />

■ Neue Rubrik!<br />

Mit diesem Heft führen wir die neue Rubrik „Alles klar?“ ein. Darin finden Sie<br />

Beispiele aus der <strong>Praxis</strong>, die Ihnen die Möglichkeit geben zu überprüfen, ob<br />

für Sie alles klar ist betreffend Themen, die im selben Heft behandelt wurden.<br />

In diesem Heft: Übungsbeispiele zu den neuen Zumutbarkeitsregeln beim<br />

Pendlerpauschale und zur „400-km-Entfernungsregel“ bei der begünstigten<br />

Auslandstätigkeit.<br />

Damit ist ALLES KLAR, warum in der Branche die <strong>PV</strong>P das Synonym wurde für<br />

Professionell, Verständlich, <strong>Praxis</strong>bezogen.<br />

Die Highlights in diesem Heft sind:<br />

✔ kompakte Lohn(Gehalts)nebenkostenübersicht <strong>2012</strong><br />

✔ kompakte Praktikeranalyse betreffend die wichtigsten Inhalte des 2. LStR-<br />

Wartungserlasses 2011<br />

✔ Beispiel, das aufzeigt, wie die Judikatur die Urlaubsrückstellungsberechnung<br />

beeinflusst<br />

✔ Artikel, der Sie umfassend und praxisbezogen über Vordienstzeiten informiert<br />

(selbstverständlich mit zahlreichen Textmustern als Leserservice).<br />

Oft kopiert, aber:<br />

„NUR WO PRAXIS DRAUFSTEHT, IST AUCH PRAXIS DRINNEN“<br />

Wenn es um praxisbezogene Infos geht, sind wir das Original!<br />

Buchtipps und Abonnentenservice<br />

26<br />

Foto Jeschofnig<br />

Foto privat<br />

Ernst Patka<br />

Rainer Kraft Elisabeth David Daniela Mühlberger<br />

Impressum:<br />

Herausgeber und Medieninhaber: LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG, 1030 Wien, Marxergasse 25, Tel. 534 52-0, Fax DW 140 (Redaktion), E-Mail: pvp@lexisnexis.at –<br />

Geschäftsführung: Mag. Peter Davies, MBA – Abonnentenservice: Tel. 53 452-5555 DW, Fax DW 141, E-Mail: bestellung@lexisnexis.at – Anzeigen & Mediadaten: Alexander Mayr (DW 1116, Fax<br />

DW 144), E-Mail anzeigen@lexisnexis.at, http://pvp.lexisnexis.at/mediadaten – Derzeit gilt Anzeigenpreisliste Stand Jänner <strong>2012</strong> – Verlags- und Herstellungsort: Wien – Die Zeitschrift erscheint<br />

12-mal im Jahr – Jahresabonnement <strong>2012</strong>: € 139,- inkl. 10 % MWSt bei Vorauszahlung; Preisänderungen vorbehalten – Bankverbindung: 50423468600, Bank Austria, BLZ 12000 – Abbestellungen<br />

sind nur zum Jahresschluss möglich, wenn sie spätestens 1 Monat vorher bekannt gegeben werden – Layout: Philipp Stöhr, Kathrin Halbwidl; Illustrationen: Philipp Stöhr – Druck: Prime Rate GmbH,<br />

Megyeri út 53, H-1044 Budapest. Best.-Nr. 55.00.00. ISSN 1996-238X.<br />

Verlagsrechte: Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des<br />

Verlages in irgendeiner Form – durch Fotokopie, Mikrofilm, Aufnahme in eine Datenbank oder auf Datenträger oder auf andere Verfahren – reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere<br />

Datenverarbeitungsanlagen, verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie vom Einsender oder von der<br />

Schriftleitung redigiert, erarbeitet oder bearbeitet wurden und daher Urheberrechtsschutz genießen. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen<br />

Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopie hergestellt werden.<br />

Mit der Einreichung seines Manuskriptes räumt der Autor dem Verlag für den Fall der Annahme das übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte ausschließliche Werknutzungsrecht (§ 24 UrhG) der<br />

Veröffentlichung in dieser Zeitschrift, einschließlich des Rechts der Vervielfältigung in jedem technischen Verfahren (Druck, Mikrofilm etc) und der Verbreitung (Verlagsrecht) sowie der Verwertung<br />

durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen, einschließlich des Rechts der Vervielfältigung auf Datenträgern jeder Art, der Speicherung in und der Ausgabe durch Datenbanken, der Verbreitung<br />

von Vervielfältigungsstücken an die Benutzer, der Sendung (§ 17 UrhG) und sonstigen öffentlichen Wiedergabe (§ 18 UrhG) in allen Sprachen ein. Mit der Einreichung von Beiträgen von Arbeitsgruppen<br />

leistet der Einreichende dafür Gewähr, dass die Publikation von allen beteiligten Autoren genehmigt wurde und dass alle mit der Übertragung sämtlicher Rechte an den Verlag einverstanden sind.<br />

Mit dem vom Verlag geleisteten Honorar ist die Übertragung sämtlicher Rechte abgegolten. Aufgrund der Honorierung erlischt die Ausschließlichkeit des eingeräumten Verlagsrechts nicht mit Ablauf<br />

des dem Jahr des Erscheinen des Beitrags folgenden Kalenderjahres (§ 36 UrhG). Für die Verwertung durch Datenbanken gilt dieser Zeitraum keinesfalls.<br />

Trotz sorgfältigster Bearbeitung erfolgen alle Angaben ohne Gewähr. Eine Haftung des Verlages oder der Autoren ist ausgeschlossen.<br />

Offenlegung gem § 25 Mediengesetz: LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG: 100 % Reed Elsevier plc.<br />

Foto privat<br />

Foto Julia Spicker<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 1


Aktuelles<br />

Lohn(Gehalts)nebenkosten ab <strong>2012</strong> 6) in €<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2012</strong>/1, 2<br />

gültig in % des monatlichen<br />

Bruttobezuges<br />

➥ ab dem 1. Jänner <strong>2012</strong><br />

➥ nur für laufende Bezüge bis<br />

max. € 4.230,00 1)<br />

➥ nur bei Überschreiten der<br />

Geringfügigkeitsgrenze<br />

(= monatlich: € 376,26/täglich:<br />

€ 28,89) 8)<br />

SOZIALVERSICHERUNG 12)<br />

Summe<br />

ANGESTELLTE ARBEITER FREIE DIENSTNEHMER<br />

Anteil<br />

DG<br />

Anteil<br />

DN<br />

Summe<br />

Anteil<br />

DG<br />

Anteil<br />

DN<br />

Summe<br />

Anteil<br />

DG<br />

Anteil<br />

DN<br />

Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 % 22,80 % 12,55 % 10,25 % 22,80 % 12,55 % 10,25 %<br />

Krankenversicherung 2) 7,65 % 3,83 % 3,82 % 7,65 % 3,70 % 3,95 % 7,65 % 3,78 % 3,87 %<br />

Unfallversicherung 9) 1,40 % 1,40 % – 1,40 % 1,40 % – 1,40 % 1,40 % –<br />

Arbeitslosenversicherung 9) , 11) 6,00 % 3,00 % 3,00 % 6,00 % 3,00 % 3,00 % 6,00 % 3,00 % 3,00 %<br />

IESG Zuschlag 9) 0,55 % 0,55 % – 0,55 % 0,55 % – 0,55 % 0,55 % –<br />

Wohnbauförderungsbeitrag 1,00 % 0,50 % 0,50 % 1,00 % 0,50 % 0,50 % – – –<br />

Arbeiterkammerumlage 3) 0,50 % – 0,50 % 0,50 % – 0,50 % 0,50 % – 0,50 %<br />

Insgesamt 39,90 % 21,83 % 18,07 % 39,90 % 21,70 % 18,20 % 38,90 % 21,28 % 17,62 %<br />

FINANZAMT<br />

Dienstgeberbeitrag zum FLAG<br />

9), 10)<br />

(DB)<br />

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag<br />

4), 9), 10)<br />

(DZ) – Wien<br />

4,50 % 4,50 % – 4,50 % 4,50 % – 4,50 % 4,50 % –<br />

0,40 % 0,40 % – 0,40 % 0,40 % – 0,40 % 0,40 % –<br />

Insgesamt 4,90 % 4,90 % – 4,90 % 4,90 % – 4,90 % 4,90 % –<br />

STADT(GEMEINDE)KASSE 5)<br />

Kommunalsteuer 10) 3,00 % 3,00 % – 3,00 % 3,00 % – 3,00 % 3,00 % –<br />

Gesamtsumme 47,80 % 29,73 % 18,07 % 47,80 % 29,60 % 18,20 % 46,80 % 29,18 % 17,62 %<br />

Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) 7) 1,53 % 1,53 % – 1,53 % 1,53 % – 1,53 % 1,53 % –<br />

GESAMTSUMME inkl BVK 49,33 % 31,26 % 18,07 % 49,33 % 31,13 % 18,20 % 48,33 % 30,71 % 17,62 %<br />

© <strong>Steuer</strong> & <strong>Service</strong> <strong>Steuer</strong>beratungs GmbH – DIE Personalrechts-Profis – www.steuer-service.at<br />

1) Sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrundlage (monatlich) – für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: € 4.935,00; für Sonderzahlungen beträgt<br />

die jährliche Höchstbeitragsgrundlage € 8.460,00.<br />

2) Ohne Berücksichtigung des Zusatzbetrages (3,4 %), den Dienstnehmer für mitversicherte Angehörige, die von der Beitragsfreiheit der Mitversicherung ausgenommen<br />

sind, zu entrichten haben; für Landarbeiter ergeben sich entgegen obiger Aufstellung die folgenden Krankenversicherungsbeiträge: Summe: 7,65 %;<br />

Anteil DG: 3,78 % / Anteil DN: 3,87 %.<br />

3) Entfällt ua bei handelsrechtlichen GmbH-Geschäftsführern.<br />

4) DZ für OÖ: 0,36 %; DZ für Vorarlberg und Steiermark: 0,39 %; DZ für NÖ: 0,40 %; DZ für Kärnten: 0,41 %; DZ für Salzburg: 0,42 %; DZ für Tirol: 0,43 %; DZ für<br />

Burgenland: 0,44 %.<br />

5) Ohne Berücksichtigung der Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).<br />

6) Ohne Berücksichtigung der Lohnnebenkostenentlastung für Lehrlinge bzw Mitarbeiter, die als begünstigte Behinderte iSd BEinstG gelten.<br />

7) Ist ausschließlich für jene (echten oder freien) Dienstverhältnisse zu leisten, die unter den Geltungsbereich des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes<br />

fallen. Die sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrundlage gelangt hiefür nicht zur Anwendung.<br />

8) Geringfügige Beschäftigung – Unfallversicherungsbeitrag von 1,4 %; übersteigt die Summe der monatlichen Beitragsgrundlage aller im Unternehmen geringfügig<br />

beschäftigter Personen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (€ 564,39), so ist zusätzlich eine pauschalierte Abgabe von 16,4 % [Dienstgeberabgabe]<br />

zu entrichten.<br />

9) Ältere Arbeitnehmer: Für vor dem 1. 9. 2009 neu eingestellte 50-jährige DN ist kein DG-Anteil zur AlV (sehr wohl aber der DN-Anteil) zu bezahlen (§ 5a Abs 1<br />

AMPFG).<br />

AlV-Befreiung ab 1. 7. 2011: Geboren am 1. 6. 1953 oder davor (= „58alt“) ist ab dem folgenden Kalendermonat kein AlV Beitrag (DN und DG Anteil) zu bezahlen<br />

– IESG-Pflicht strittig, nach GKK-Version: IESG-pflichtig.<br />

Ab Erreichen des Alters für eine vorzeitige Alterspension (Achtung stufenweise Anhebung ab 1. 7. 2004) ist für Frauen kein AlV- und IESG-Beitrag zu bezahlen.<br />

Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist sowohl für Frauen als auch für Männer kein AlV-, UV-, IESG- und DB/DZ-Beitrag zu bezahlen.<br />

10) Übersteigt die gesamte Beitragsgrundlage aller Kommunalsteuer-, DB- bzw. DZ-pflichtigen Dienstverhältnisse in einem Kalendermonat nicht den Betrag von<br />

€ 1.460,00, so verringert sie sich um € 1.095,00 (Freibetrag).<br />

11) Wegfall bzw Reduzierung der Dienstnehmer-Arbeitslosenbeiträge für Niedriglöhner: – bis € 1.186,00 = 0 % (= Absenkung um 3 %)<br />

– mehr als € 1.186,00 bis € 1.294,00 = 1 % (= Absenkung um 2 %)<br />

– mehr als € 1.294,00 bis € 1.456,00 = 2 % (= Absenkung um 1 %)<br />

– mehr als € 1.456,00 = 3 % (= Absenkung um 0 %)<br />

12) Für rückständige SV-Beiträge werden <strong>2012</strong> von den Gebietskrankenkassen Verzugszinsen in Höhe von 8,88 % in Rechnung gestellt.<br />

2<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at


Aktuelles<br />

2. Lohnsteuerrichtlinien Wartungserlass<br />

2011 – Kurzinfo ABC<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2012</strong>/2, 3<br />

Im Rahmen der 2. laufenden Wartung der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) im Jahr 2011 wurden<br />

✔ gesetzliche Änderungen , die sich insbesondere aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2011 sowie des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes<br />

2010 ergeben haben,<br />

✔ wesentliche höchstgerichtliche Entscheidungen und<br />

✔ Aussagen des Salzburger <strong>Steuer</strong>dialoges 2011(= Lohnsteuerprotokoll 2011 ; siehe <strong>PV</strong>P 2011/69, 259 [Oktober])<br />

in die LStR 2002 eingearbeitet. Die für die tägliche Personalverrechnungspraxis wichtigsten Aussagen des 2. Wartungserlasses<br />

2011 haben wir für Sie im folgenden Kurzinfo ABC zusammengefasst.<br />

Erlass des BMF vom 14. 12. 2011, BMF-010222/0229-VI/7/2011<br />

A) Vorbemerkungen<br />

➊ Wir haben im folgenden Kurzinfo ABC jene Themen ausgewählt, die für die<br />

<strong>Praxis</strong> in der Gehaltsverrechnung besonders interessant sind. Nicht besprochen<br />

werden besondere Themen aus den Bereichen außergewöhnliche<br />

Belastungen , Sonderausgaben etc, die vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner<br />

persönlichen Arbeitnehmerveranlagung bzw Einkommensteuererklärung<br />

zu berücksichtigen sind.<br />

Die aktuelle Rechtslage zur begünstigten Auslandstätigkeit (§ 3 Abs 1 Z 10<br />

EStG) finden Sie in den Beiträgen <strong>PV</strong>P 2011/43, 142 (Juni-Heft) und <strong>PV</strong>P<br />

2011/82, 322 (Dezember-Heft) ausführlich dargestellt, weshalb wir im folgenden<br />

ABC auf detaillierte Ausführungen verzichtet haben.<br />

➋ So finden Sie den Wartungserlass in seinem vollen Umfang: https://findok.<br />

bmf.gv.at/findok ➜ Sie klicken links auf das Feld „ Gezielte Suche“ ➜ Sie<br />

geben im Themenbereich: „Suche in BMF und UFS insgesamt“ als „GZ“ die<br />

oben stehende Geschäftszahl ein.<br />

B) Das Kurzinfo ABC<br />

Thema<br />

Begünstigte<br />

Auslandstätigkeit<br />

Kurzinfo<br />

In folgenden Randzahlen finden Sie Detailinformation zu …<br />

✔ … Ausmaß der Begünstigung (60%-Grenze) ➜ Rz 70h<br />

✔ … Voraussetzungen für die <strong>Steuer</strong>freiheit (400 km Mindestentfernung,<br />

nicht auf Dauer angelegt, Monatsfrist, erschwerende Umstände) ➜<br />

Rz 70i bis Rz 70r<br />

✔ … Beginn bzw Beendigung der Auslandsentsendung während eines<br />

Lohnzahlungszeitraums ➜ Rz 70s<br />

✔ … Auslandsentsendungen, die vor dem 1. 1. <strong>2012</strong> begonnen haben<br />

➜ Rz 70t<br />

✔ … Ausstellen des Lohnzettels ➜ Rz 70u<br />

✔ … Inkrafttreten der Neuregelung ➜ Rz 70v<br />

✔ … Zusammenwirken des § 3 Abs 1 Z 10 EStG mit DBA ➜ Rz 70w<br />

§§ EStG<br />

Randzahl der<br />

LStR<br />

Rz 70h bis Rz 70w<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 3


Aktuelles<br />

Thema<br />

Begünstigte<br />

Auslandstätigkeit<br />

Bauleistungen:<br />

Auftraggeber-<br />

Haftung<br />

Kurzinfo<br />

Die wichtigsten Ergänzungen zu unserem umfassenden Artikel zur Neuregelung<br />

in <strong>PV</strong>P 2011/43, 142 (Juni-Heft) sind:<br />

a) Nicht auf Dauer angelegt sind Tätigkeiten , die mit der Erbringung<br />

einer Leistung oder der Herstellung eines Werkes beendet sind, wie<br />

zB die Tätigkeit eines Maurers oder eines Monteurs , die Erfüllung von<br />

spezifischen Beratungsaufträgen oder die Lieferung und Montage<br />

von Investitionsgütern .<br />

b) Erfreulicherweise hat die Finanzverwaltung in der Rz 70p festgehalten,<br />

dass für Zwecke der begünstigten Auslandstätigkeit in typisierender<br />

Betrachtungsweise Bauarbeiten im engeren Sinne (= zB Errichtung,<br />

Aufstellung, Inbetriebnahme, Instandsetzung, Instandhaltung, Wartung<br />

oder Umbau von Bauwerken [inkl Fertigbauten] und ortsfesten Anlagen,<br />

Demontage, Abbauarbeiten sowie Abbrucharbeiten) immer das<br />

Kriterium der Erschwernis erfüllen . Beaufsichtigende Tätigkeiten<br />

hingegen gelten nicht als erschwerend .<br />

c) Aufenthalte in Ländern, die in der Spalte 1 bis 3 der OECD-Liste der<br />

Entwicklungsländer ( DAC-List of ODA Recipients) stehen, gelten immer<br />

als erschwerend . Die aktuelle DAC-Liste erhalten Sie als Leserservice.<br />

d) Familienheimfahrten: Die Begünstigung steht nur dann zu, wenn der<br />

Arbeitgeber maximal 1x pro Monat eine Heimreise bezahlt.<br />

✔ Heimfahrten mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten<br />

Mannschaftstransporter ( Werkverkehr ) und<br />

✔ von Dritten (Kunden) beigestellte Heimreisen sind wie Arbeitgeber -<br />

heimreisen zu werten.<br />

Wird im Zusammenhang mit einer nicht schädlichen Dienstreise ein<br />

Wochenende bei der Familie verbracht ➜ keine zusätzliche Familienheimfahrt<br />

, sondern: Dienstreise (die bezahlte monatliche Familienheimfahrt<br />

steht also zusätzlich zu).<br />

Hat der Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw , den er auch privat nutzen<br />

darf ( Sachbezug wird versteuert), kann er mit diesem auch öfter als<br />

1x pro Monat nach Hause fahren, da die Heimreise als Privatfahrt gilt.<br />

e) Pendlerpauschale (PP): Das PP steht gemäß Rz 70s bei Beginn oder<br />

Ende während eines Monats entweder zur Gänze oder gar nicht zu, je<br />

nachdem, ob das Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum erfüllt ist oder<br />

nicht. Das PP ist nicht – wie bis 2011 – zu aliquotieren.<br />

f) Wir verweisen auf die Anwendungs-Checkliste in <strong>PV</strong>P 2011/82, 322<br />

(Dezember-Heft).<br />

Legen Unternehmen ohne Beschäftigte (zB „Ein-Personen-Unternehmen“)<br />

dem Auftraggeber eine Bestätigung nach § 7 der Richtlinie zur einheitlichen<br />

Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Auftraggeber/<br />

innenhaftung ( RVAGH 2011 , Amtliche Verlautbarung Nr 795/2010) vor, ist<br />

der Auftraggeber grundsätzlich von der Haftung nach § 82a EStG befreit<br />

und der Werklohn kann somit zu 100 % dem beauftragten Unternehmen<br />

bezahlt werden.<br />

§§ EStG<br />

Randzahl der<br />

LStR<br />

Rz 70h bis Rz 70w<br />

Rz 1212c<br />

4<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at


Aktuelles<br />

Thema<br />

Bauleistungen:<br />

Auftraggeber-<br />

Haftung<br />

BUAG: Lohnzettelausstellung<br />

BUAG: Sonstige<br />

Bezüge<br />

BUAG: Urlaubsabfindung<br />

BUAG: Urlaubsentgelt<br />

Kurzinfo<br />

Beschäftigt jedoch der Auftragnehmer Arbeitnehmer , die in einem<br />

anderen EU Land versichert sind (es liegt ein ausländisches Formular A1<br />

vor), dann muss der Auftraggeber, wenn dieser Arbeitnehmer in Österreich<br />

lohnsteuerpflichtig ist, 5 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag)<br />

an die WGKK abführen.<br />

Tut er das nicht, dann haftet der Auftraggeber in der Höhe von 5 % für<br />

die lohnabhängigen Abgaben des Auftragnehmers.<br />

<strong>Praxis</strong>tipp : Link zu den lesenswerten Informationen des BMF zur Auftraggeberhaftung<br />

: http://bit.ly/qKcZK5<br />

Die Besonderheiten, die bei der Ausstellung von Lohnzetteln für Arbeitnehmer,<br />

die dem BUAG unterliegen, zu beachten sind, sind in der<br />

Rz 1233b dargestellt.<br />

Da der durch die BUAK ausbezahlte UZ immer mit 6 % lohnversteuert<br />

wird, sieht die Rz 1083a vor, dass für diese Arbeitnehmer ab 1. 1. <strong>2012</strong><br />

statt dem Jahressechstel ein Jahreszwölftel zur Anwendung kommt.<br />

Hinweise :<br />

a) Für die Beurteilung, ob die Freigrenze zur Anwendung kommt, ist<br />

weiterhin das Jahressechstel maßgeblich.<br />

b) Abrechnungsbeispiele zur Jahreszwölftelregelung finden Sie in der<br />

Rz 1083a .<br />

Werden von der BUAK Urlaubsabfindungen ausbezahlt, dann …<br />

✔ … ist der als sonstiger Bezug zu behandelnde Teil mit 6 % zu versteuern;<br />

✔ … ist der laufende Bezugsteil gemäß § 67 Abs 10 EStG nach dem<br />

Tarif zu versteuern; es ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu<br />

unterstellen;<br />

✔ … hat die BUAK einen eigenen Lohnzettel auszustellen.<br />

Urlaubszuschuss (= UZ)<br />

Für den UZ gilt, unabhängig davon, ob die Auszahlung durch den Arbeitgeber<br />

oder die BUAK erfolgt:<br />

✔ Der als sonstiger Bezug zu behandelnde Teil des Urlaubsentgeltes<br />

(= UZ) ist immer mit 6 % zu versteuern .<br />

✔ Der Freibetrag (€ 620,00) und die Freigrenze sind nicht anzuwenden.<br />

✔ Die Sechstelbegrenzung gilt nicht für diese Bezüge.<br />

Urlaubsentgelt (laufender Bezug<br />

a) Direktauszahlung durch die BUAK: Die BUAK berechnet die Lohnsteuer<br />

tageweise nach der Tageslohnsteuertabelle, da auch die Ansprüche<br />

durch die BUAK tageweise berechnet werden. Individuelle Absetzbeträge<br />

(zB Alleinverdienerabsetzbetrag) werden nicht berücksichtigt . Die<br />

BUAK Abrechnung ist nicht in die <strong>PV</strong> des Arbeitgebers zu integrieren.<br />

b) Auszahlung durch Arbeitgeber : Beim Arbeitgeber sind diese Bezüge<br />

grundsätzlich gemeinsam mit dem laufenden Bezug im Zeitpunkt des<br />

Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats zu<br />

besteuern ( monatlicher Lohnabrechnungszeitraum ; ausgenommen bei<br />

„gebrochener Abrechnungsperiode“).<br />

§§ EStG<br />

Randzahl der<br />

LStR<br />

Rz 1212c<br />

Rz 1233b<br />

Rz 1055 und<br />

Rz 1083a<br />

Rz 1083<br />

B Rz 1083<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 5


Aktuelles<br />

Thema<br />

Kurzinfo<br />

§§ EStG<br />

Randzahl der<br />

LStR<br />

BUAG: Urlaubsentgelt<br />

Entwicklungs länder:<br />

DAC-Liste<br />

Freibetragsbescheid<br />

Kirchenbeitrag<br />

Lohnzettel<br />

Pendler pauschale:<br />

Unzumutbarkeit der<br />

Wegstrecke<br />

Hinweis : Das BMF hat eine Info über die abgabenrechtlichen Verfahrensabläufe<br />

nach § 8 Abs 8 BUAG ab 1. 1. 2011 veröffentlicht (GZ SZK-<br />

220802/0008-PM/2011 vom 20. 10. 2011). Sie finden diese Info in der<br />

FinDok (https://findok.bmf.gv.at), ➜ Sie klicken auf „ Gezielte Suche“ ➜<br />

Sie geben in das Feld „ GZ “ die obige Geschäftszahl ein.<br />

Die DAC-Liste (siehe begünstigte Auslandstätigkeit) bestimmt, welche<br />

Einkünfte von Fachkräften der Entwicklungshilfe steuerfrei abgerechnet<br />

werden können.<br />

Durch das AbgÄG 2011 wurde neu geregelt, dass Personen, die nach der<br />

Bestimmung des § 1 Abs 4 EStG in die unbeschränkte <strong>Steuer</strong>pflicht<br />

optiert haben, keinen Freibetragsbescheid mehr vom Finanzamt erhalten.<br />

a) Verpflichtende Beiträge an die russisch-orthodoxe Kirchengemeinde<br />

zu Mariä Schütz in Graz sind Sonderausgaben.<br />

b) Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften<br />

, die ab 1. 1. <strong>2012</strong> geleistet werden, können bis zu € 400,00 (bis<br />

2008: € 100,00; von 2009 bis 2011: € 200,00) jährlich als Sonderausgaben<br />

berücksichtigt werden.<br />

Eine Erhöhung dieses Höchstbetrages beim Alleinverdiener oder Allein -<br />

erzieher bzw für Kinder ist nicht vorgesehen.<br />

Der Wartungserlass enthält Klarstellungen betreffend die Ausstellung von<br />

Lohnzetteln bei Bezügen …<br />

a) … nach dem Tod eines aktiven Arbeitnehmers (zB Sterbegelder),<br />

b) … aus der Insolvenzmasse .<br />

Ad a): Bezahlt der Arbeitgeber im Falle des Todes eines aktiven Arbeitnehmers<br />

Sterbegeld aus und erhält der Rechtsnachfolger keine Bezüge,<br />

ist das Sterbegeld beim Rechtsnachfolger nach den Besteuerungsmerkmalen<br />

des Verstorbenen zu versteuern.<br />

Der Lohnzettel ist auf den verstorbenen Arbeitnehmer auszustellen.<br />

Wegzeit mit Massenbeförderungsmittel<br />

beträgt für die einfache<br />

Wegstrecke …<br />

… nicht mehr als<br />

90 Minuten<br />

… mehr als 2,5 Stunden<br />

… mehr als 90 Minuten<br />

, aber maximal<br />

2,5 Stunden<br />

Wegfall der starren Kilometergrenzen<br />

Die Benützung der Massenbeförderungsmittel<br />

ist …<br />

… zumutbar<br />

X<br />

… unzumutbar<br />

Unzumutbar ist die Benützung der Massenverkehrsmittel<br />

nur dann, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke<br />

mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als<br />

3x so lange dauert als die Fahrzeit mit dem Pkw.<br />

Kommt es aufgrund der Neuregelung für den Arbeitnehmer zu einer …<br />

a) … Besserstellung im Vergleich zu bisher, dann gilt die Neuregelung<br />

für ihn ab sofort bzw uU auch rückwirkend (GPLA, noch nicht durchgeführte<br />

Arbeitnehmerveranlagung);<br />

b) … Schlechterstellung , dann ist die Neuregelung „ für bereits laufende<br />

Pendlerpauschale … spätestens ab 2013 anzuwenden “.<br />

X<br />

B Rz 1083<br />

Rz 1409<br />

Rz 1042<br />

Rz 559, Rz 585<br />

Rz 1085a (Tod);<br />

Rz 1233a (Insolvenz)<br />

Rz 255<br />

6<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at


Aktuelles<br />

Thema<br />

Kurzinfo<br />

§§ EStG<br />

Randzahl der<br />

LStR<br />

Pensionsabfindungen:<br />

Besteuerung<br />

Prozesskosten<br />

SEG-Zulagen<br />

Spendenberücksichtigung<br />

durch pensionsauszahlende<br />

Stellen<br />

Strafen<br />

Umschulungskosten<br />

Zukunftsvorsorge<br />

Für die Besteuerung von Pensionsabfindungen ist der Barwert der Abfindung<br />

entscheidend: Der Hälftesteuersatz ist im Jahr <strong>2012</strong> nur anzuwenden,<br />

wenn der Barwert der Pensionsabfindung € 11.100,00 nicht übersteigt.<br />

Kostenart<br />

Prozesskosten aufgrund eines berufsbedingten Zivilprozesses<br />

(zB betreffend Höhe des Arbeitslohnes,<br />

Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis)<br />

Prozesskosten aufgrund eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen<br />

Strafverfahrens , das in engem<br />

Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht<br />

Verfahrenskosten iZm Diversion sowie Diversionszahlung<br />

selbst<br />

Hinweis:<br />

Werbungskosten<br />

ja nein<br />

ja<br />

nein, bei<br />

Schuldspruch<br />

nein<br />

Übernimmt der Arbeitgeber die Prozesskosten des Arbeitnehmers, liegt<br />

steuerpflichtiger Arbeitslohn vor!<br />

Ein aktuelles VwGH-Erkenntnis (VwGH 31. 3. 2011, 2008/15/0322),<br />

wonach für die <strong>Steuer</strong>freiheit von SEG-Zulagen neben der formellen<br />

Voraussetzung der lohngestaltenden Vorschrift auch die materiellen Voraussetzungen<br />

erfüllt sein müssen, wurde in die LStR aufgenommen.<br />

Pensionsversicherungsträger sowie bestimmte Körperschaften öffentlichen<br />

Rechts , die Pensionen auszahlen , können Spenden durch eine<br />

Aufrollung nach § 77 Abs 3 EStG berücksichtigen.<br />

Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder<br />

den Organen der Europäischen Union verhängt werden, sind steuerlich<br />

nicht abzugsfähig .<br />

Umschulungskosten sind auch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn<br />

der andere Beruf , auf den die umfassende Umschulungsmaßnahme<br />

abzielt, nicht als Haupttätigkeit ausgeübt werden soll.<br />

Zu Unrecht erstattete Prämien sind vom <strong>Steuer</strong>pflichtigen rückzufordern.<br />

Aufgrund einer Entscheidung des OGH (OGH 7. 9. 2011, 7 Ob 138/11m,<br />

ARD 6186/7/2011) ist eine Kündigung eines Versicherungsverhältnisses<br />

innerhalb der 10-jährigen Bindungsfrist nicht möglich .<br />

Sollte es trotzdem zu einer Kündigung gekommen sein, wird die Rz 1391<br />

LStR 2002 allgemeiner formuliert, sodass im Falle einer Rückzahlung die<br />

Prämie zurückzuerstatten ist.<br />

Rz 1109<br />

Rz 385<br />

Rz 1129<br />

Rz 1191<br />

Rz 387<br />

Rzz 358a, 360<br />

und 361<br />

Rz 1391<br />

Die Beispielsammlung wird um folgende Beispiele aus dem Salzburger <strong>Steuer</strong>dialog 2011 – Ergebnisunterlage Lohnsteuer<br />

(= Lohnsteuerprotokoll 2011; BMF 7. 10. 2011, BMF-010222/0154-VI/7/2011, <strong>PV</strong>P 2011/69, 259) ergänzt:<br />

Außendienstmitarbeiter<br />

Fahrten von Außendienstmitarbeitern vom Wohnsitz in die Firmenzentrale: Vorliegen einer Dienstreise<br />

gemäß § 26 Z 4 EStG oder Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte? Rz 10736<br />

Künstler<br />

Abzugs- oder Tarifsteuer bei Künstlern? Rz 11181<br />

Vertreterpauschale Rz 10406<br />

Vortragende für Deutschkurse<br />

Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit bei Vortragenden für Deutschkurse Rz 10992<br />

Wohnraumbewertung in der Land- und Forstwirtschaft Rz 10163<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 7


Kompakt + <strong>Praxis</strong>nah<br />

Kurzinfo-ABC<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2012</strong>/3, 8<br />

In dieser Rubrik informieren wir Sie kompakt und praxisnah über Linktipps sowie über sonstige wissenswerte Themen ,<br />

die Sie bei Ihrer Tagesarbeit rund um die Personalverrechnung wissen sollten.<br />

1. Kurzinfos zum Arbeits- und SV-Recht<br />

Thema<br />

Auftraggeberhaftung<br />

Ausgleichstaxe<br />

Berufsausbildungsgesetz<br />

– Änderungen<br />

ab 1. 1. <strong>2012</strong><br />

DG-<strong>Service</strong><br />

4/2011der WGKK<br />

Kurzinfo<br />

Mit 1. 1. <strong>2012</strong> treten neue Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der GKK betreffend die<br />

AuftraggeberInnenhaftung in Kraft ➜ siehe Leserservice.<br />

Die Ausgleichstaxe <strong>2012</strong> beträgt für<br />

✔ Arbeitgeber mit weniger als 100 Arbeitnehmern ➜ pro einzustellenden Behinderten<br />

€ 232,00 pm ,<br />

✔ Arbeitgeber mit 100 oder mehr Arbeitnehmern ➜ pro einzustellenden Behinderten<br />

€ 325,00 pm , sowie für<br />

✔ Arbeitgeber mit 400 oder mehr Arbeitnehmern ➜ pro einzustellenden Behinderten<br />

€ 345,00 pm .<br />

Mit der in BGBl I 2011/148, ausgegeben am 29. 12. 2011, kundgemachten BAG-Novelle soll<br />

auf die hohe Drop-out-Quote bei Lehrlingen sowie auf die Probleme lernschwacher Schüler<br />

in Lehrberufen reagiert werden. Konkret sind folgende Maßnahmen vorgesehen, die mit 1. 1.<br />

<strong>2012</strong> in Kraft treten:<br />

✔ Neue Beihilfen und ergänzende Unterstützungsstrukturen werden geschaffen zur Erhöhung<br />

der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und zur Anhebung der Ausbildungsbeteiligung.<br />

✔ Es wird die Möglichkeit verankert, dass bei der „Lehrabschlussprüfung im zweiten Bildungsweg“<br />

die praktische Prüfung flexibler gestaltet und in 2 Teilen durchgeführt werden<br />

kann.<br />

Linktipp : Zahlreiche lesenswerte Broschüren zur Lehrlingsausbildung finden Sie unter: www.<br />

bmwfj.gv.at ➜ Berufsausbildung ➜ Lehrlings- und Berufsausbildung ➜ Publikationen Lehrlingsausbildung<br />

Das – wie immer – lesenswerte <strong>Service</strong>heft der WGKK für Arbeitgeber enthält in der aktuellen<br />

Ausgabe ua die folgenden sehr interessanten Beiträge :<br />

✔ BUAG-Novelle 2011 : Weitere Schritte zur Sozialbetrugsbekämpfung<br />

✔ Betriebsübergang : Welche Meldungen sind zu erstatten?<br />

✔ KV-Entlohnung: Grundsätze der Ermittlung und Konsequenzen bei Entlohnung unter<br />

dem KV<br />

✔ Versicherungsdatenauszüge: Der Weg zum Datenauszug<br />

✔ Fallweise Beschäftigte: Abrechnungsbesonderheiten bei dieser Personengruppe<br />

(sehr interessanter Artikel, mit zahlreichen Beispielen)<br />

✔ Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst: Abrechnungstipps und Meldehinweise<br />

✔ Beendigungsansprüche: Hinweise zur richtigen Abrechnung der Urlaubsersatzleistung<br />

und der Kündigungsentschädigung<br />

✔ Nebengebühren und Umlagen : Überblick (= Teil 1 einer Serie)<br />

8<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at


Kompakt + <strong>Praxis</strong>nah<br />

Kinderbetreuungsgeld<br />

(KBG)<br />

Schwerarbeitermeldung<br />

Verzugszinsen in<br />

der SV<br />

a) Änderungen bei der Zuverdienstgrenze<br />

Die Änderungen im KBGG erfolgten durch BGBl I 2011/139, ausgegeben am 28. 12. 2011.<br />

✔ Ab 1. 1. <strong>2012</strong> zählt bei der Zuverdienstberechnung für das KBG ein Monat dann nicht als<br />

Zuverdienstmonat, wenn bis zu 23 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen wird (24-Tage-<br />

Regel) . Damit soll vermieden werden, dass Eltern bei Wiederantritt der (vollen) Arbeitstätigkeit<br />

mitten in einem Monat das bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen müssen.<br />

Bisher galt die 16-Tage-Regel .<br />

✔ Anhebung der Zuverdienstgrenze bei der einkommensabhängigen Variante ab 1. 1. <strong>2012</strong> :<br />

Die Zuverdienstgrenze des einkommensabhängigen KBG und der Beihilfe zum pauschalen<br />

KBG wird von € 5.800,00 auf € 6.100,00 erhöht .<br />

✔ Änderung der Zuverdienstberechnung bei Selbstständigen :<br />

Bei der Berechnung des laufenden Zuverdienstes ersetzt ab 1. 1. <strong>2012</strong> ein Pauschalzuschlag<br />

von 30 % das Hinzurechnen der vorgeschriebenen SV-Beiträge ➜ die Berechnung<br />

der individuellen Zuverdienstgrenze wird entsprechend angepasst.<br />

b) Sonstige Änderungen beim KBG<br />

✔ Wegfall der einkommensabhängigen Variante für arbeitslose Eltern.<br />

✔ Einführung von Sanktionen, wenn die vorgesehenen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten<br />

(zB Vorlage erforderlicher Unterlagen durch die Eltern zur Anspruchsprüfung, Übermittlung<br />

notwendiger Einkunftsdaten durch die Arbeitgeber) nicht rechtzeitig eingehalten<br />

werden.<br />

✔ Die Frist für den Nachweis jener (KBG-unschädlichen) Einkünfte bei selbstständig Erwerbstätigen,<br />

die vor bzw nach dem Erhalt des KBG bezogen wurden, wird auf 2 Jahre verlängert<br />

.<br />

a) Meldepflicht: Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2011 sind mittels ELDA zwischen 1. 1.<br />

<strong>2012</strong> und 29. 2. <strong>2012</strong> zu erstatten.<br />

b) Wer was zu melden hat, darüber haben wir ausführlich in <strong>PV</strong>P 2008/8, 20 (Jänner-Heft)<br />

informiert ➜ siehe Leserservice.<br />

c) Link zum Fragen-Antworten-Katalog zur Schwerarbeitsverordnung: http://www.wgkk.at/<br />

mediaDB/MMDB127671_Fragen-Antworten_Katalog_30012008.pdf<br />

a) Höhe der Verzugszinsen<br />

Gemäß den Bestimmungen des § 59 ASVG errechnet sich der Wert der Verzugszinsen für<br />

<strong>2012</strong> iHv 8,88 %. Der in GKK-Aussendungen angegebene Verzugszinsensatz für <strong>2012</strong> von<br />

8,38 % ist unzutreffend.<br />

b) Wie entstehen Verzugszinsen?<br />

Die SV-Beiträge sind dann zeitgerecht entrichtet, wenn sie binnen 15 Tagen nach deren<br />

Fälligkeit auf dem GKK-Konto gutgebucht sind. Verzögerungen auf dem Bankweg gehen<br />

zulasten des Dienstgebers.<br />

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag , Sonntag , gesetzlichen Feiertag , Karfreitag<br />

oder 24. 12 , so ist der nächste Tag , der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag<br />

dieser Frist anzusehen.<br />

Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet , aber noch innerhalb von 3 Tagen ( Respirofrist ) nach<br />

Ablauf der 15-Tage-Frist, bleibt dies ohne Verspätungsfolgen. Fällt einer dieser 3 Respirotage<br />

auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder den 24. Dezember, so<br />

verlängert sich die Frist um diese(n) Tag(e) auf den folgenden Bankarbeitstag.<br />

Werden die Beiträge auch unter Berücksichtigung der Respirofrist verspätet eingezahlt,<br />

fallen idR Verzugszinsen ab dem 16. Tag an.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 9


Kompakt + <strong>Praxis</strong>nah<br />

2. Kurzinfos zur Lohnsteuer und zur Personalverrechnung<br />

Thema<br />

Arbeitshilfen für<br />

Praktiker<br />

BV-Beiträge: wann<br />

beginnt die<br />

Beitragspflicht?<br />

(adaptiert entnommen:<br />

NÖDIS Nr 15/<br />

Dezember 2011)<br />

Kurzinfo<br />

a) GKK Arbeitsbehelf <strong>2012</strong><br />

b) Beitrags- und leistungsrechtliche Werte <strong>2012</strong><br />

c) Beitragsgruppenschema ab <strong>2012</strong><br />

(ident mit jenem ab 1. 7. 2011)<br />

➜ siehe Leserservice<br />

d) Beitragskalender <strong>2012</strong><br />

e) Lohnpfändung: Informationsbroschüre <strong>2012</strong> für Arbeitgeber<br />

als Drittschuldner<br />

f) Arbeitszeitkalender <strong>2012</strong>: Damit Sie die Mehr- und Überstunden korrekt und in einfacher<br />

Form erfassen, bietet die Arbeiterkammer einen Arbeitszeitkalender an, und zwar als<br />

Online-Erfassungsmöglichkeit (http://www.ak-zeitspeicher.at) oder im ausgedruckten PDF-<br />

Dokument.<br />

Wann die BV-Beitragspflicht beginnt , lässt sich in 3 Fallgruppen einteilen: Ersteintritt oder<br />

Wiedereintritt oder Übertritt.<br />

Ersteintritt<br />

Wiedereintritt<br />

• Unter Ersteintritt versteht man die erstmalige<br />

Unter Wiedereintritt versteht man die erneute<br />

Beschäftigung bei einem Arbeitgeber. (Wieder-)Beschäftigung beim selben Arbeit-<br />

• Kein Ersteintritt liegt vor bei …<br />

geber nach einer arbeitsrechtlich beendeten<br />

a) … einem Wechsel Arbeiter ➜ Angestellter , Beschäftigung.<br />

b) … einem Betriebsübergang oder bei einer Mögliche Wiedereintrittsfälle : Der Wiedereintritt<br />

vereinbarten Vertragsübernahme ,<br />

beim Arbeitgeber erfolgt …<br />

c) … einer Wiederaufnahme der Beschäftigung<br />

a) … innerhalb von 12 Monaten nach dem<br />

nach einer Karenz (Mutterschutz, Bil-<br />

Ende der vorangegangenen Beschäftigung<br />

dungskarenz, Präsenz- bzw Zivildienst uÄ), und beide Dienstverhältnisse (DV) unterliegen<br />

d) … einer Vertragsänderung bei durchgängigem<br />

der BV-Beitragspflicht (Beschäftigungs-<br />

Dienstverhältnis (zB Verschlechterungsvereinbarungen).<br />

dauer länger als einen Monat) ➜ BV-Beitrag<br />

ist mit dem 1. Tag der wieder aufgenomdauer<br />

• BV-Beiträge: ab wann?<br />

menen Beschäftigung zu entrichten;<br />

Sofern das Dienstverhältnis länger als einen b) … innerhalb von 12 Monaten nach dem<br />

Monat dauert, hat der Arbeitgeber einen Ende der vorangegangenen Beschäftigung,<br />

BV-Beitrag in Höhe von 1,53 % vom monatlichen<br />

wobei das ursprüngliche DV kürzer als einen<br />

Entgelt und von den Sonderzahlungen Monat dauerte (keine BV-Beitragspflicht)<br />

zu leisten.<br />

und die wieder aufgenommene Beschäftigung<br />

Die Geringfügigkeitsgrenze sowie die<br />

nun länger als einen Monat dauert<br />

Höchstbeitragsgrundlage bleiben außer Betrachtgenommenen<br />

➜ für den ersten Monat der neuerlich auf-<br />

Beschäftigung ist analog zum<br />

Der erste Monat einer Beschäftigung ist Ersteintritt kein BV-Beitrag zu entrichten;<br />

grundsätzlich beitragsfrei . Die BV-Beitragspflicht<br />

c) … nach Ablauf von 12 Monaten nach dem<br />

beginnt somit erst mit dem Tag des Ende der vorangegangenen Beschäftigung,<br />

nächsten Monats , der dem Eintrittstag entsprichttigung<br />

wobei die wieder aufgenommene Beschäf-<br />

länger als einen Monat dauert ➜ für<br />

Beispiel: Beginnt eine Beschäftigung bspw den ersten Monat der neuerlich aufgenommenen<br />

am 5. 1., sind BV-Beiträge daher ab dem 5. 2.<br />

Beschäftigung ist analog zum Erst-<br />

zu entrichten.<br />

eintritt kein BV-Beitrag zu entrichten.<br />

10<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at


Kompakt + <strong>Praxis</strong>nah<br />

Unter Übertritt versteht man den zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich vereinbarten<br />

Wechsel vom „alten“ Abfertigungsrecht in das BMSVG . Vollübertritte sind noch bis<br />

zum 31. 12. <strong>2012</strong> möglich.<br />

Beim Übertritt beginnt die BV-Beitragspflicht mit dem vereinbarten Übertrittsstichtag.<br />

Für Pensionisten wird die Einkommensgrenze für den PAB von € 13.100,00 auf € 19.930,00<br />

jährlich angehoben, wenn die Partnerin nicht mehr als € 2.200,00 im Jahr verdient.<br />

Neuerungen rund um das A 1 Formular<br />

Um künftig gegenüber den anderen Mitgliedstaaten nachweisen zu können, aufgrund welcher<br />

Kriterien im konkreten Einzelfall das A 1 ausgestellt wurde, ändert die TGKK als erste<br />

GKK in Österreich ab 1. 1. <strong>2012</strong> ihre bisherige Vorgehensweise:<br />

✔ Bisher: Arbeitgeber füllte Bescheinigung aus ➜ Bestätigung durch die GKK<br />

✔ Neu: Arbeitgeber stellt Antrag ➜ Ausstellung durch die GKK<br />

Die diesbezüglichen Antragsformulare stehen ab sofort auf der Internetseite www.tgkk.at<br />

unter „ Formulare “ zum Download bereit.<br />

Im Laufe des Jahres <strong>2012</strong> werden ELDA-Datensätze zur Verfügung gestellt. Damit können<br />

die Anträge dann über ELDA übermittelt werden. Hiezu erfolgt aber noch eine gesonderte<br />

Information. Im Endausbau ist ein elektronischer Austausch aller Formblätter innerhalb Europas<br />

geplant.<br />

Freiwillige Weiterversicherung wird eingeschränkt<br />

Bisher:<br />

Ein Mitarbeiter, der in einem EU/EWR-Land oder in einem Land, mit dem Österreich ein SV-<br />

Abkommen hat, tätig ist und aufgrund der jeweiligen SV-Regeln dort auch sv-pflichtig wurde<br />

(zB Arbeitnehmer ist mehr als 5 Jahre in diesem Land tätig), konnte freiwillig in Österreich<br />

in der Pensionsversicherung Beiträge einzahlen. Dies wurde bisher in Österreich akzeptiert ,<br />

obwohl dies gesetzlich nicht vorgesehen war, da eine freiwillige Weiterversicherung nicht<br />

möglich ist, wenn eine Pflichtversicherung besteht, und dazu zählt auch eine ausländische<br />

Pflichtversicherung .<br />

Neu:<br />

Mit dem Inkrafttreten der neuen EU-VO 883/2004 am 1. 5. 2010 hat Österreich seine Rechtsposition<br />

überdacht und erlaubt nun eine freiwillige Weiterversicherung in Österreich nicht<br />

mehr , wenn der Arbeitnehmer einer ausländischen Pflichtversicherung in einem EU/EWR-<br />

Staat bzw in einem Abkommensstaat unterliegt. In diesen Fällen ist eine private Pensionsvorsorge<br />

notwendig ( Quelle: www.entsendung.at).<br />

In mehreren Zeitschriften werden Antworten des BMF (BMF-010222/0160-VI/7/2011, 11. 8.<br />

2011) auf 9 Fragen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu Zweifelsfragen bei Prämienoptimierungen<br />

publiziert. Alle Kernaussagen sind bereits in unserem Beitrag „ Update zur<br />

Prämienoptimierung – die Antworten auf <strong>Praxis</strong>fragen “ (<strong>PV</strong>P 2011/59, 210 [August]) enthalten.<br />

Wer die Fragen und Antworten im Original lesen möchte ➜ Leserservice.<br />

Das vom BMF gestaltete <strong>Steuer</strong>buch <strong>2012</strong> mit Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2011<br />

für Lohnsteuerzahlende finden Sie hier: https://www.bmf.gv.at/Publikationen/Downloads/<br />

BroschrenundRatgeber/<strong>Steuer</strong>buch_<strong>2012</strong>_Ansicht.pdf<br />

Pensionistenabsetzbetrag<br />

(PAB)<br />

Personalverrechnung-International<br />

Prämienoptimierung<br />

<strong>Steuer</strong>buch <strong>2012</strong><br />

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Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 11


Kurzböck informiert<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2012</strong>/4, 12<br />

Kurzböck informiert<br />

Wilhelm Kurzböck ist Herausgeber der WIKU-Personal-aktuell sowie Herausgeber zahlreicher Trainings-<br />

und Nachschlagebroschüren im Eigenverlag, Selbstständiger Personalverrechnungstrainer,<br />

Mitglied der <strong>PV</strong>-Prüfungskommission des WIFI OÖ<br />

Wie die Judikatur die Urlaubsrückstellungsberechnung beeinflusst<br />

1. Vorbemerkungen<br />

Für Verbindlichkeiten, die am Abschlussstichtag entweder dem Grunde und/<br />

oder der Höhe nach ungewiss sind, sind Rückstellungen zu bilden.<br />

Für bestimmte Rückstellungen werden die Daten aus der Lohnverrechnung<br />

benötigt, wie zB für die<br />

✔ Urlaubsrückstellung,<br />

✔ Rückstellung für Zeitguthaben,<br />

✔ Abfertigungsrückstellung.<br />

Im Sinne einer periodengerechten Gewinnermittlung sind nicht konsumierte<br />

Urlaubstage , auf die während des Wirtschaftsjahres ein Anspruch bestand, als<br />

Rückstellung zu erfassen, wenn sie bis zum Bilanzstichtag nicht konsumiert<br />

worden sind.<br />

Umgekehrt müssen Urlaubstage, die der Arbeitnehmer bereits konsumiert<br />

hat, ohne darauf den (aliquoten) Urlaubsanspruch zu haben, als Vorgriff aktiv<br />

abgegrenzt werden.<br />

Im Folgenden wird praxisbezogen anhand eines Beispiels die Berechnung<br />

einer Urlaubsrückstellung dargestellt, wobei die aktuelle „Boni-Judikatur“<br />

zur Abfertigungsberechnung analog berücksichtigt wird. Dieser Beitrag wurde<br />

unter Mithilfe von Herrn Manfred Hörzi (<strong>PV</strong> Trainer am WIFI OÖ) gestaltet.<br />

2. Die Angaben zum Berechnungsbeispiel<br />

✔ Es soll für Herrn Manfred H die Urlaubsrückstellung zum 31. 12. 2011<br />

berechnet werden.<br />

✔ Herr Manfred H ist Angestellter und am 16. 8. 1984 in das Unternehmen<br />

eingetreten.<br />

✔ Urlaubsjahr = Arbeitsjahr<br />

✔ Der Urlaubsanspruch beträgt aufgrund der Unternehmenszugehörigkeit von<br />

mehr als 25 Jahren bereits 6 Wochen .<br />

✔ Kein offener Urlaub aus Alturlaubsjahren; vom aktuellen Urlaub (2011/<strong>2012</strong>)<br />

wurden 5 Urlaubstage verbraucht .<br />

✔ Die Urlaubsverwaltung erfolgt in Arbeitstagen .<br />

✔ DZ für Wien: 0,40 %<br />

12<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at


Kurzböck informiert<br />

✔ Die aktuellen Bezüge des Herrn Manfred H:<br />

a) Monatsgehalt: brutto € 3.000,00 (14x)<br />

b) Anspruch auf eine Jahreserfolgsprämie (JEP):<br />

JEP 2010: brutto € 2.500,00; ausbezahlt im Mai 2011<br />

JEP 2011: Der konkrete Betrag liegt erst im April <strong>2012</strong> vor; es wurde in<br />

der Bilanz ein Betrag iHv brutto € 3.200,00 rückgestellt.<br />

3. Lösung des Berechnungsbeispiels<br />

a) Berechnung der für die Rückstellung maßgeblichen offenen<br />

Urlaubstage<br />

✔ Der für die Rückstellung maßgebliche Zeitraum umfasst die Periode vom<br />

16. 8. 2011 (Beginn des aktuellen Urlaubsjahres) bis zum 31. 12. 2011<br />

(= Bilanzstichtag), das sind 138 Kalendertage (KT).<br />

✔ aliquoter Urlaubsanspruch : 30 Arbeitstage (AT) : 365 KT x 138 KT = 11,34 AT<br />

✔ Die für die Rückstellung maßgeblichen offenen Urlaubstage betragen somit<br />

(gerundet) 6 AT (= 11,34 AT abzüglich der verbrauchten 5 AT).<br />

Hinweis<br />

Bei der Ermittlung der „rückzustellenden“ offenen Urlaubstage werden<br />

✔ die aus alten Urlaubsjahren stammenden Urlaubstage im vollen Ausmaß<br />

und<br />

✔ die aus dem aktuellen Urlaubsjahr stammenden Urlaubstage aliquot<br />

berücksichtigt.<br />

b) Berechnung des für die Rückstellung maßgeblichen Entgelts pro<br />

Urlaubstag<br />

✔ laufende Bezüge : € 3.000,00 (Monatsentgelt) : 22 AT = € 136,36 pro offenen<br />

Urlaubstag<br />

✔ Sonderzahlungen : € 6.000,00 (UZ + WR) + € 3.200,00 (JEP 2011) =<br />

€ 9.200,00 : 12 Monate : 22 AT = € 34,85 pro offenen Urlaubstag<br />

Hinweise<br />

➊ Die Berechnung des für die Rückstellung maßgeblichen Entgelts pro<br />

Urlaubstag ist im Prinzip so zu ermitteln wie der für die Berechnung<br />

der Urlaubsersatzleistung maßgebliche Urlaubstageswert.<br />

➋ Die Urlaubsrückstellung entspricht daher dem Bruttobetrag der<br />

Urlaubsersatzleistung ( zuzüglich der Gehaltsnebenkosten ), wenn<br />

am Bilanzstichtag das Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer beendet<br />

werden würde.<br />

➌ Für die Einbeziehung von Gewinnbeteiligungen, Boni, jährlichen Leistungsprämien<br />

etc in die Abfertigung ist gemäß der neuesten OGH-<br />

Judikatur (OGH 27. 7. 2011, 9 ObA 22/11t) nicht entscheidend ,<br />

was in den letzten 12 Monaten fällig war bzw ausbezahlt worden<br />

ist, sondern , was für das letzte Jahr gebührt . Dieses Urteil wurde<br />

ausführlich in <strong>PV</strong>P 2011/72, 272 (Oktober-Heft) besprochen.<br />

Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank verweist bezüglich der Berechnung der<br />

Urlaubsersatzleistung auf das wenige Monate zuvor ergangene OGH-<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at<br />

13


Kurzböck informiert<br />

Urteil vom 21. 12. 2010, 8 ObA 22/10h, in dem der OGH festgestellt<br />

hat, dass die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung<br />

ident ist mit jener der Abfertigung .<br />

Aus diesem Grund wird im Beispiel – gemäß den aktuellen OGH-<br />

Grundsätzen – die für das Bilanzjahr 2011 maßgebliche JEP 2011 ,<br />

die lediglich mit dem rückgestellten Wert erfasst werden kann, bei<br />

der Berechnung der Urlaubsrückstellung berücksichtigt .<br />

c) Berechnung der Urlaubsrückstellung<br />

Bezugsteile € Erläuterungen<br />

laufende Bezüge 818,16<br />

Gehaltsnebenkosten<br />

(laufende Bezüge)<br />

243,24<br />

Sonderzahlungen 209,10<br />

Gehaltsnebenkosten<br />

(Sonderzahlungen)<br />

Rückstellungsbetrag<br />

(ungerundet)<br />

61,12<br />

1.331.62<br />

laufender Bezug pro offenen Urlaubstag<br />

(= € 136,36) x 6 offene Urlaubstage<br />

Die Gehaltsnebenkosten (SV, DB, DZ,<br />

KommSt) für die laufenden Bezüge eines<br />

Angestellten im System Abfertigung „Alt“<br />

in Wien betragen 29,73 % .<br />

Sonderzahlungen pro offenen Urlaubstag<br />

(= € 34,85 x 6 offene Urlaubstage)<br />

Die Gehaltsnebenkosten für Sonderzahlungen<br />

eines Angestellten im System<br />

Abfertigung „Alt“ in Wien betragen<br />

29,23 %.<br />

Hinweis<br />

Bei der Berechnung der Urlaubsrückstellung dürfen nur die direkt zurechenbaren<br />

Lohnnebenkosten berücksichtigt werden (= SV-Dienstgeberanteil,<br />

BV-Beitrag, DB, DZ, KommSt).<br />

Werte für Wien<br />

(DZ = 0,40 %)<br />

Lohnnebenkostenübersicht<br />

Arbeiter<br />

Angestellter<br />

System<br />

Abfertigung<br />

„Alt“<br />

System<br />

Abfertigung<br />

„Neu“<br />

System<br />

Abfertigung<br />

„Alt“<br />

System<br />

Abfertigung<br />

„Neu“<br />

laufender Bezug 29,60 % 31,13 % 29,73 % 31,26 %<br />

Sonderzahlung 29,10 % 30,63 % 29,23 % 30,76 %<br />

Anmerkungen:<br />

In diesem Heft finden Sie die Übersicht über die Lohn(Gehalts)nebenkosten<br />

ab <strong>2012</strong> (<strong>PV</strong>P <strong>2012</strong>/1, 2). Bitte beachten Sie auch die Hinweise in den Fußnoten,<br />

wonach niedrigere Lohnnebenkosten bei bestimmten Personengruppen<br />

anfallen (zB bei Niedrigverdienern [siehe Fußnote 11], älteren Personen [siehe<br />

Fußnote 9], geringfügig Beschäftigten [siehe Fußnote 8], Lehrlingen bzw<br />

begünstigten Behinderten [siehe Fußnote 6]).<br />

14<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at


Judikatur<br />

Judikaturflash<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2012</strong>/5, 15<br />

A) Freiwillige Abfertigung oder Abgangsentschädigung?<br />

1. Sachverhalt<br />

Der Vorstandsanstellungsvertrag sah eine 5-jährige Vertragsdauer vor, wobei<br />

der Vertrag beiderseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten<br />

zum Monatsende gekündigt werden konnte. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses<br />

vom 30. 4. 2002 wurde der Anstellungsvertrag einvernehmlich zum<br />

30. 6. 2002 gelöst .<br />

In der Auflösungsvereinbarung wurde ua festgehalten, dass der Vorstand unter<br />

Anrechnung der vom 1. 10. 1968 bis 30. 6. 2002 für ein anderes Unternehmen<br />

erbrachten Dienstzeiten eine freiwillige Abfertigung iHv brutto € 300.000,00<br />

erhält, die dann nach der Bestimmung des § 67 Abs 6 EStG begünstigt besteuert<br />

wurde.<br />

Der GPLA Prüfer hingegen versteuerte diesen Betrag als Zahlung, die dafür<br />

geleistet worden sei, den Vorstand zur vorzeitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses<br />

zu bewegen. Die Zahlung sei daher gemäß § 67 Abs 8 lit b EStG<br />

zu versteuern.<br />

Der VwGH gab dem Prüfer Recht .<br />

2. Der Leitsatz des VwGH 15. 9. 2011, 2007/15/0231<br />

3. Tipps und Hinweise für die <strong>Praxis</strong><br />

„Im Falle einer vom Arbeitgeber initiierten Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

ohne Einhaltung der vereinbarten 12-monatigen Kündigungsfrist ist die<br />

an den Dienstnehmer (hier: Vorstand) geleistete Zahlung , um ihn zur einvernehmlichen<br />

vorzeitigen Auflösung seines Dienstvertrags zu bewegen , nicht<br />

als ‚ freiwillige Abfertigung‘ zu qualifizieren, sondern unter die Bestimmung<br />

für ‚Kündigungsentschädigungen‘* zu subsumieren.“<br />

*) Anmerkung der Redaktion : In der <strong>Praxis</strong> verwendet man für diese Art von Zahlungen idR den sv-rechtlichen<br />

Begriff der Abgangsentschädigung.<br />

Immer wieder entsteht bei Dienstvertragsbeendigungen ein Streit darüber, ob<br />

die (idR sehr hohen) Zahlungen lohnsteuerrechtlich als freiwillige Abfertigung ,<br />

Abgangsentschädigung oder Vergleichszahlung abgerechnet werden können.<br />

Entscheidend ist stets das hinter der Zahlung stehende Motiv , das idealerweise<br />

auch entsprechend dokumentiert dem Prüfer dargelegt werden kann. Im Folgenden<br />

eine Übersicht , bei welchem Motiv welche Zahlung zu unterstellen ist:<br />

a) Eine Zahlung wird dafür geleistet, dass der Arbeitnehmer einer vorzeitigen<br />

einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses zustimmt bzw sich<br />

bereit erklärt, eine Kündigungsanfechtung zurückzuziehen ➜ Abgangsentschädigung<br />

.<br />

b) Arbeitgeber und Arbeitnehmer streiten um konkrete Bezugsansprüche (zB<br />

über Provisionen, Prämien, Überstunden etc) ➜ Streit wird durch beidseitiges<br />

Nachgeben und durch eine vereinbarte Zahlung beendet ➜ Vergleichszahlung<br />

.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at<br />

15


Judikatur<br />

c) Arbeitgeber leistet eine „Zusatzzahlung“ als „Dankeschön-Zahlung“ für die<br />

langjährig erfolgreiche Tätigkeit für den Arbeitgeber oder weil im Dienstvertrag<br />

die Anrechnung von Vordienstzeiten vereinbart ist ➜ freiwillige<br />

Abfertigung .<br />

B) Prüfen Sie die Ausgleichstaxenvorschreibung<br />

1. Die Leitsätze des VwGH 30. 9. 2011, 2007/11/0128<br />

Als Dienstnehmer nach dem BEinstG sind ausschließlich solche Personen anzusehen,<br />

die unter eines der in § 4 Abs 1 BEinstG taxativ genannten Kriterien<br />

fallen. Grundsätzlich müssen bei einer Annahme der Dienstnehmereigenschaft<br />

iSd § 4 Abs 1 lit a BEinstG nicht sämtliche Voraussetzungen für ein persönliches<br />

und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein. Es reicht aus ,<br />

dass die Merkmale für ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis<br />

gegenüber zB den Merkmalen einer selbstständigen Ausübung der<br />

Erwerbstätigkeit überwiegen .<br />

Es reicht allerdings nicht , die von der GKK auf dem Dienstnehmerkonto angeführten<br />

Personen der Berechnung der Ausgleichstaxe zugrunde zu legen. Diese<br />

sind nur dann in die Berechnung einzubeziehen, wenn sie in persönlicher und<br />

wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 1 lit a BEinstG beschäftigt sind.<br />

2. Tipps und Hinweise für die <strong>Praxis</strong><br />

Das große praktische Problem besteht darin, dass auf dem „ Dienstnehmerkonto<br />

“ der GKK auch jene Personen ausgewiesen sind, die zwar steuerrechtlich,<br />

nicht aber arbeitsrechtlich Dienstnehmer sind (zB geschäftsführende<br />

Gesellschafter mit Sperrminorität und einer Beteiligung von maximal 25 %).<br />

<strong>Praxis</strong>tipp<br />

Prüfen Sie die Berechnung der Ausgleichstaxe , ob oa Personen<br />

berücksichtigt wurden und informieren Sie allenfalls das Bundessozialamt,<br />

um eine Korrektur zu veranlassen. Unter Umständen verhindert die<br />

Korrektur das Überschreiten eines „Schwellenbetrages“ und damit eine<br />

Erhöhung der Ausgleichstaxen.<br />

P b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien, GZ 02Z0 3509 W, I SN 1 96-2363<br />

ARD zum<br />

Aktuelles Recht<br />

Dienstverhältnis<br />

6200 | <strong>2012</strong> ard.lexisnexis.at<br />

Neue Vorschriften<br />

Arbeitsrecht<br />

Freiwi ligengesetz – Ministerialentwurf<br />

Sozialwidrigkeit – Berechnung der 6-monatigen<br />

Betriebszugehörigkeit für Anfechtung<br />

Entzug von Dienst-Pkw durch Änderungskündigung –<br />

sozialwidrig?<br />

Betriebsbedingte Kündigung nach Umsatzeinbruch<br />

Anwendung des ArbVG auf Gemeindebetriebe?<br />

Beitragsgruppenermi tlung für ältere Dienstnehmer<br />

Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge – Mindestbindung<br />

von 10 Jahren<br />

Sozialversicherung<br />

Lohnsteuer und Abgaben<br />

Rechtssplitter<br />

Interessante Entscheidungen aus anderen<br />

Rechtsgebieten<br />

Aktuelles Recht zum Dienstverhältnis – ard.lexisnexis.at<br />

➡ Sachverhalte aus dem Personalwesen und deren Beurteilung<br />

durch die Gerichte<br />

➡ Gesetzesänderungen – objektive und frühzeitige Information<br />

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16<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at


Themen-Special<br />

Anrechnung von Vordienstzeiten<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2012</strong>/6, 17<br />

Im Arbeitsrecht finden sich zahlreiche Ansprüche , die sich abhängig von der Dienstzeit verändern . Dabei ist zu beachten,<br />

dass in einigen Fällen der Arbeitgeber gesetzlich gezwungen ist, bestimmte Vordienstzeiten zu berücksichtigen .<br />

Andererseits ist es dem Arbeitgeber unbenommen, freiwillig Vordienstzeiten , die der Arbeitnehmer bei einem Vorarbeitgeber<br />

gesammelt hat, anzurechnen . Er wird dies bspw dann tun, wenn er einen Anreiz schaffen will, dass der<br />

Arbeitnehmer in das Unternehmen des Arbeitgebers wechselt.<br />

Im folgenden Beitrag finden Sie praxisgerecht aufbereitet die wichtigsten dienstzeitabhängigen Ansprüche und<br />

welche Auswirkungen eine Anrechnung in der <strong>Praxis</strong> hat.<br />

A) Zwingende Vordienstzeitenanrechnung<br />

1. Vorbemerkungen<br />

Gesetzlich zwingende Vordienstzeitenanrechnungen finden wir im<br />

✔ UrlG<br />

✔ AVRAG : Bei einem Betriebs-(teil-)übergang hat der neue Arbeitgeber keine<br />

Wahl. Er hat zwingend die beim bisherigen Arbeitgeber verbrachten<br />

Dienstzeiten voll anzurechnen. Diese Dienstzeiten sind jedoch nicht als Vordienstzeiten,<br />

sondern so zu berücksichtigen , als hätte der Arbeitnehmer sie<br />

bereits beim neuen Arbeitgeber verbracht .<br />

Bei der Einstufung des Arbeitnehmers in das kollektivvertragliche Lohn- bzw<br />

Gehaltsschema sind die Anrechnungsbestimmungen des jeweils geltenden<br />

KV zu beachten.<br />

2. UrlG: die zwingende Vordienstzeitenanrechnung<br />

Das UrlG regelt, dass dem Arbeitnehmer nach 25 Dienstjahren ein höherer<br />

Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bzw 36 Werktagen (6 Wochen) zusteht.<br />

Zur Berechnung der 25-Jahres-Frist hat der Arbeitgeber bestimmte Vordienstzeiten<br />

anzurechnen.<br />

Das UrlG sieht eine zwingende Anrechnung von Vordienstzeiten vor, weshalb<br />

der Arbeitgeber verpflichtet ist, nach Vordienstzeiten zu fragen (Holschuld<br />

des Arbeitgebers) :<br />

• Übersicht betreffend Vordienstzeiten-Anrechnungspflicht :<br />

➊ Vordienstgeber (auch Bund, Land,<br />

Gemeinde)<br />

➋ Tätigkeit als Entwicklungshelfer<br />

➌ Selbstständige Erwerbstätigkeit<br />

➍ Zeiten der Schulausbildung an einer<br />

allgemeinbildenden oder berufsbildenden<br />

höheren Schule<br />

(zB HAK, HTL, BG, BRG, BORG uÄ)<br />

sofern das Arbeitsverhältnis bzw die<br />

Heimarbeit mindestens je 6 Monate<br />

gedauert hat<br />

sofern die selbständige Erwerbstätigkeit<br />

mindestens je 6 Monate gedauert hat<br />

wenn die Schulzeit über die allgemeine<br />

Schulpflicht hinausgeht (dh Schulzeiten<br />

nach Vollendung des 9. Schuljahres können<br />

angerechnet werden)<br />

gemeinsamer<br />

Höchstrahmen<br />

für ➊ bis ➌ :<br />

Insgesamt<br />

höchstens<br />

5 Jahre<br />

Höchstrahmen:<br />

4 Jahre<br />

Gemeinsamer<br />

Höchstrahmen<br />

für ➊ bis ➍ :<br />

7 Jahre<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 17


Themen-Special<br />

➎ in- und ausländisches Hochschulstudium<br />

➏ Zeiten, für die eine Haftentschädigung<br />

iSd § 13a Abs 1 oder § 13c<br />

Abs 1 Opferfürsorgegesetz gebührt*)<br />

mit Erfolg abgeschlossen<br />

höchstens<br />

5 Jahre<br />

tatsächliche<br />

Dauer<br />

*) Diese Bestimmung hat in der <strong>Praxis</strong> wahrscheinlich keine Bedeutung mehr, da diese Personengruppe bereits das gesetzliche Pensionsantrittsalter erreicht hat<br />

und daher nicht mehr aktiv sein wird.<br />

3. Einstufung in das KV-Schema<br />

• Sonderfragen<br />

a) Mehrere (unterbrochene) Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber<br />

Darüber hinaus sind alle Zeiten , die beim selben Arbeitgeber ununterbrochen<br />

zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen.<br />

Wurde das Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber für weniger als 3 Monate<br />

unterbrochen , gelten sie als ununterbrochene Dienstzeit , sofern das Arbeitsverhältnis<br />

nicht durch Arbeitnehmerkündigung, unberechtigten vorzeitigen<br />

Austritt oder durch eine berechtigte vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung<br />

geendet hat (= Zusammenrechnung).<br />

Übersteigt die Unterbrechung 3 Monate bzw wurde das Arbeitsverhältnis vom<br />

Arbeitnehmer in der zuvor angesprochenen Weise beendet, sind diese „Altzeiten“<br />

wie Zeiten , die bei Vordienstgebern verbracht wurden, zu berücksichtigen.<br />

b) Arbeitsverhältnisse in EU-Staaten<br />

Das UrlG stellt bei den Vordienstzeitenanrechnungen ➊ und ➌ auf inländische<br />

Beschäftigungen ab. Dr. Rath (BMWA) weist in ecolex 2006, 140, nach,<br />

dass über diesen Gesetzeswortlaut hinaus auch Vordienstzeiten aus einer in<br />

einem EU/EWR-Staat erbrachten (un)selbstständigen Tätigkeit (beide müssen<br />

zumindest 6 Monate angedauert haben) anzurechnen sind. Das EU-rechtliche<br />

Diskriminierungsverbot zwingt zu dieser Anrechnung.<br />

c) Hochschulzeiten<br />

Im Gegensatz zum Schulbesuch ist für die Anrechnung der Hochschulstudienzeiten<br />

der erfolgreiche Abschluss des Studiums Voraussetzung . Mit einem<br />

erfolgreichen Abschluss ist daher ein Höchstausmaß von 12 anrechenbaren<br />

Jahren denkbar (7 Jahre gemäß ➊ bis ➍ und 5 Jahre Hochschulzeiten).<br />

Zu den Hochschulzeiten zählen auch die Zeiten des erfolgreichen Studiums<br />

an einer Fachhochschule (zB abgeschlossenes Bachelorstudium) bzw an einer<br />

Pädagogischen Hochschule .<br />

d) Sind Doppelanrechnungen zulässig?<br />

Fallen Zeiten, die anzurechnen sind, zusammen (zB Berufstätigkeit während des<br />

Hochschulstudiums), dann sind sie nur 1x zu berücksichtigen.<br />

e) Nachweise<br />

Der Nachweis ist an keine besondere Form gebunden, infrage kommen insbesondere<br />

Schul-, Hochschul- und/oder Dienstzeugnisse und Versicherungsnachweise<br />

.<br />

Hinsichtlich der Einreihung in die Verwendungs- oder Beschäftigungsgruppenjahre<br />

sieht eine Vielzahl der Kollektivverträge eine – von KV zu KV unterschiedlich<br />

geregelte – Anrechnung von Vordienstzeiten vor. Bezüglich der Einstufung<br />

18<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at


Themen-Special<br />

in ein KV-Schema und bezüglich der Berücksichtigung von Verwendungsgruppenjahren<br />

bzw von Berufsjahren verweisen wir auf den ausführlichen Praktikerbeitrag<br />

in <strong>PV</strong>P 2008/21, 59 [März-Heft]).<br />

Hinweise<br />

➊ Holschuld des Arbeitgebers : Für die Einstufung in das KV-Schema<br />

ist der Arbeitgeber verpflichtet , den Arbeitnehmer ausdrücklich<br />

nach den Vordienstzeiten zu fragen .<br />

➋ Vordienstzeiten aus einem Arbeitsverhältnis in einem EU/EWR-Staat<br />

sind zwingend gleichwertig wie vergleichbare österreichische Dienstzeiten<br />

zu berücksichtigen .<br />

➌ Sehen die KV-Regelungen vor, dass Vordienstzeiten generell zu<br />

berücksichtigen sind, dann müssen nach dem Urteil des OGH vom<br />

15. 12. 2009, 9 ObA 39/09i, ARD 6037/4/2010, auch vergleichbare<br />

ausländische „ Drittstaaten-Dienstzeiten“ angerechnet werden.<br />

➍ Der Arbeitnehmer kann auf die Anrechnung der im KV festgelegten<br />

und bekannt gegebenen Vordienstzeiten nicht wirksam verzichten .<br />

Ein solcher Verzicht auf zwingende Ansprüche ist – da eine für den<br />

Arbeitnehmer ungünstigere Sondervereinbarung – absolut unwirksam<br />

(OGH 21. 1. 2011, 9 ObA 2/11a).<br />

B) Freiwillige Anrechnung von Vordienstzeiten<br />

1. Das Arbeitsverhältnis unterliegt der Abfertigung „Neu“<br />

Begann das Dienstverhältnis nach dem 31. 12. 2002, so ist auf dieses Arbeitsverhältnis<br />

idR „automatisch“ das BMSVG anzuwenden. Der Arbeitnehmer hat<br />

somit von vornherein keinen gesetzlichen Anspruch auf eine „Abfertigung<br />

Alt“ gegenüber dem Arbeitgeber.<br />

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem solchen Fall eine<br />

„ Anrechnung von Vordienstzeiten “ für die Zwecke der Abfertigung, dann<br />

ist diese Klausel im Arbeitsvertrag keine Anrechnungsvereinbarung , sondern<br />

sie ist als eigenständige Zusage einer freiwilligen Abfertigung im Falle der<br />

Kündigung des neuen Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber auszulegen,<br />

für die keine steuerliche Begünstigung besteht.<br />

Hinweis<br />

Eine derartige Zusage begründet keinen gesetzlichen, sondern nur<br />

einen vertraglichen Anspruch auf Abfertigung . Dieser Anspruch ist<br />

von der Entgeltsicherung im Falle der Insolvenz (§ 1 Abs 4a IESG) nicht<br />

erfasst!<br />

2. Verbleib im alten Abfertigungssystem nach einer Unterbrechung<br />

Arbeitsverhältnisse , die bereits vor dem 1. 1. 2003 begonnen haben und lediglich<br />

unterbrochen wurden, verbleiben im alten Abfertigungsrecht, wenn …<br />

✔ … Wiedereinstellungszusagen bzw -vereinbarungen vorliegen und die<br />

Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber angerechnet werden;<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 19


Themen-Special<br />

✔ … eine am 1. 7. 2002 gültige KV-Regelung die Zusammenrechnung von<br />

Arbeitsverhältnissen (Anrechnung von Vordienstzeiten) anordnet , wobei in<br />

diesem Fall keine Wiedereinstellungsvereinbarung vorliegen muss;<br />

✔ … ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns stattfindet;<br />

✔ … ein Betriebsübergang vorliegt .<br />

Auch der Wechsel der Arbeitnehmergruppe bei durchgehender Beschäftigung<br />

(zB Übernahme von Arbeitern in das Angestelltenverhältnis; Beginn der<br />

Behaltezeit gemäß § 18 BAG) ändert nichts an der weiteren Geltung der<br />

Abfertigungsregeln des AngG bzw ArbAbfG.<br />

3. Freiwillige Abfertigung aufgrund Vordienstzeitenanrechnung<br />

Zur Maximierung des steuerbegünstigten Teiles einer freiwilligen Abfertigung<br />

bei Alt-Abfertigungsfällen kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nachgewiesene<br />

Vordienstzeiten anrechnen, wobei bei der Abrechnung die vom<br />

Vorarbeitgeber erhaltenen (gesetzlichen, kollektiv- oder einzelvertraglichen)<br />

Abfertigungen abzuziehen sind .<br />

Details zur korrekten Abrechnung einer freiwilligen Abfertigung finden Sie in<br />

<strong>PV</strong>P 2008/27, 75 (März-Heft).<br />

Hinweise zum<br />

Vordienstzeitennachweis<br />

➊ Hinsichtlich der Vordienstzeiten verlangen Sie vom Arbeitnehmer<br />

eine vom Vor-Arbeitgeber unterfertigte Bestätigung ➜ Muster: siehe<br />

Leserservice des Heftes März 2008.<br />

➋ Dienstzeugnisse oder die Vorlage eines Versicherungsdatenauszuges<br />

sind keine tauglichen Nachweise dafür, dass keine Abfertigungen<br />

anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt wurden.<br />

Solche Nachweise werden von der Finanz nicht anerkannt .<br />

➌ Nur in Ausnahmefällen – wenn die obige Bestätigung vom Vor-<br />

Arbeitgeber nicht erhältlich ist – sollte der Gehaltsausweis des Austrittsmonats<br />

akzeptiert werden, allerdings empfehlen wir dies nur zu<br />

tun iVm einer eidesstattlichen Erklärung des Arbeitnehmers, dass<br />

er keine Abfertigung erhalten hat (idealerweise unter Vorlage eines<br />

Gehaltszettels des Austrittsmonats sowie eines Jahreslohnzettels<br />

[L16]) und kombiniert mit der Zusage , dass der Arbeitnehmer bei<br />

Nichtanerkennung dieses Nachweises durch die Behörde die Abgabennachforderung<br />

dem Arbeitgeber ersetzen wird.<br />

4. Arbeiter: Entgeltfortzahlung im Krankenstand<br />

• Anrechnung der Dienstzeiten des vorangegangenen Dienstverhältnisses?<br />

Liegt ein dem AVRAG unterliegender Übergang des Unternehmens , Betriebes<br />

oder Betriebsteiles vor, dann gehen die Dienstverhältnisse kraft Gesetzes mit<br />

allen Rechte und Pflichten über, sodass die beim Vor-Arbeitgeber verbrachten<br />

Dienstzeiten jedenfalls zu berücksichtigen sind.<br />

Erfolgt hingegen ein Arbeitgeberwechsel durch den Übergang des Unternehmens<br />

, Betriebes oder Betriebsteiles, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt<br />

ist, außerhalb des Anwendungsbereiches des AVRAG durch Einzelrechtsnachfolge<br />

, dann sind gemäß § 2 Abs 3a EFZG für die Berechnung der Dauer des<br />

20<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at


Themen-Special<br />

Anspruches auf Entgeltfortzahlung die beim Vor-Arbeitgeber verbrachten<br />

Dienstzeiten zu berücksichtigen , wenn<br />

✔ die Anrechnung der im vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zurückgelegten<br />

Dienstzeit für die Bemessung der Dauer des Urlaubes, der Kündigungsfrist<br />

sowie der Entgeltfortzahlung ausdrücklich vereinbart wird und<br />

✔ die Dienstzeiten nicht länger als 60 Tage unterbrochen gewesen sind und<br />

✔ das vorausgegangene Arbeitsverhältnis nicht durch eine in der Sphäre des<br />

Arbeitnehmers liegende Beendigungsart aufgelöst worden ist (= Dienstvertragsbeendigung<br />

durch Arbeitnehmerkündigung oder durch vorzeitigen<br />

Austritt ohne wichtigen Grund oder durch eine vom Arbeitnehmer verschuldete<br />

Entlassung).<br />

• Anrechnung der (unterbrochenen) Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber?<br />

NEIN, wenn die Unterbrechung mehr als 60 Tage dauerte.<br />

NEIN, wenn – unabhängig von der Dauer der Unterbrechung – das vorangegangene<br />

Dienstverhältnis aufgrund einer in der Sphäre des Arbeitnehmers<br />

liegenden Beendigungsart aufgelöst worden ist (analog Anrechnung Vor-<br />

Arbeitgeberzeiten).<br />

JA, wenn das vorangegangene Dienstverhältnis durch eine andere Beendigungsart<br />

(zB Arbeitgeberkündigung, einvernehmliche Dienstvertragsauflösung etc)<br />

aufgelöst wurde und keine Unterbrechung vorliegt, die länger als 60 Tage<br />

dauerte (§ 2 Abs 3 EFZG).<br />

Hinweise<br />

➊ Die Zusammenrechnung ist nur für die Berechnung der Dauer des<br />

Entgeltfortzahlungsanspruches maßgeblich, nicht jedoch für den<br />

Lauf des Arbeitsjahres . Das Arbeitsjahr beginnt jeweils mit dem<br />

Arbeitsantritt des aktuellen Dienstverhältnisses neu.<br />

➋ Auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind auch beim selben Arbeitgeber<br />

zurückgelegte Lehrzeiten anzurechnen.<br />

➌ Eine bloße Karenzierung des Arbeitsverhältnisses bei vorübergehendem<br />

Ruhen der Hauptpflichten (= Arbeits- und Entgeltpflicht) bewirkt<br />

keine Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. In<br />

diesem Fall ist es ist daher völlig egal , ob die Karenzierung länger<br />

oder kürzer als 60 Tage gedauert hat. Es sind nicht nur die Beschäftigungszeiten<br />

vor und nach der Karenzierung zusammenzurechnen,<br />

sondern auch die Zeit der Karenzierung selbst muss auf die Dauer<br />

des Arbeitsverhältnisses angerechnet werden.<br />

5. Angestellte: Entgeltfortzahlung im Krankenstand<br />

Das AngG kennt keine vergleichbare Regelung. Als Dienstzeiten sind daher nur<br />

solche Zeiten zu berücksichtigen, in denen das Arbeitsverhältnis aufrecht ist.<br />

Solange das Arbeitsverhältnis besteht, sind die Dienstzeiten zusammenzurechnen<br />

, egal ob der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Entgeltanspruch<br />

hat (aktives Dienstverhältnis) oder nicht (ruhendes bzw karenziertes<br />

Dienstverhältnis).<br />

Lehrzeiten oder Zeiten eines Arbeitsverhältnisses als Arbeiter beim selben<br />

Arbeitgeber sind jedoch nicht zwingend zu berücksichtigen . Eine freiwillige<br />

Zeitenanrechnung ist selbstverständlich möglich.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 21


Themen-Special<br />

Hinweis<br />

Das Gesetz sieht zahlreiche Sonderbestimmungen vor, die den allgemeinen<br />

Regelungen vorgehen; praktisch bedeutsam sind insbesondere<br />

folgende Bestimmungen:<br />

✔ Die erste Karenz nach MSchG oder VKG im Arbeitsverhältnis ist für<br />

maximal 10 Monate anzurechnen (§ 15f MSchG bzw § 7c VKG).<br />

✔ Zeiten eines Präsenz -, Zivil- oder Ausbildungsdienstes sind zur Gänze<br />

anzurechnen (§ 8 APSG).<br />

✔ Zeiten einer Bildungskarenz oder Zeiten einer Freistellung gegen<br />

Entfall des Entgeltes (§ 11 Abs 2 und § 12 AVRAG) sind analog der<br />

Karenzbestimmung im MSchG bzw VKG anzurechnen.<br />

Darüber hinaus treffen viele KV Anrechnungsbestimmungen, die zu<br />

beachten sind.<br />

6. Kündigungsfrist<br />

• Angestellte<br />

Bei Angestellten sind für die Berechnung der Kündigungsfrist alle Zeiten einer<br />

ununterbrochenen Angestelltendienstzeit zum selben Arbeitgeber zu berücksichtigen.<br />

Zeiten einer Karenz nach MSchG oder VKG sind nur bei der ersten Karenz im<br />

Arbeitsverhältnis bis zu einer Dauer von 10 Monaten zu berücksichtigen.<br />

Lehrzeiten sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie der Arbeitnehmer<br />

beim selben Arbeitgeber verbracht hat. Auch die Zeit , in der der nunmehrige<br />

Angestellte vormals als Arbeiter tätig war, ist nicht zwingend anzurechnen .<br />

Eine freiwillige Zeitenanrechnung ist selbstverständlich möglich.<br />

Auch bei der Feststellung der Dauer der Kündigungsfrist sind die Bestimmungen<br />

des jeweils geltenden KV zu beachten, soweit sie für den Arbeitnehmer<br />

günstigere Regelungen vorsehen.<br />

• Arbeiter<br />

Zur Berechnung der Kündigungsfrist für Arbeiter sind jedenfalls die Bestimmungen<br />

des anzuwendenden KV zu beachten!<br />

Hinweis<br />

Auch bei der Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit ist<br />

die Dauer der Dienstzeit von großer Bedeutung. Ein (gemäß ArbVG<br />

nicht leitender) Arbeitnehmer kann eine Kündigung nur dann wegen<br />

Sozialwidrigkeit anfechten, wenn er bereits 6 Monate im Unternehmen<br />

beschäftigt ist. Insbesondere bei älteren Arbeitnehmern ist sowohl<br />

bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als<br />

auch beim Sozialvergleich die Dauer der Dienstzeit zu berücksichtigen.<br />

Dabei spricht das Gesetz von einer „ununterbrochenen Dienstzeit“ :<br />

Allerdings ist nicht auszuschließen, dass – analog zur Rechtsprechung<br />

zur Abfertigung „Alt“ – kurze Unterbrechungen (rund 2 – 3 Wochen)<br />

nicht schädlich sind.<br />

22<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at


Themen-Special<br />

C) <strong>Praxis</strong>tipps<br />

➊ Bei vielen Ansprüchen steht es dem Arbeitgeber frei, eine Anrechnung vorzunehmen<br />

oder nicht. In jenen Fällen, in denen die Anrechnung von Vordienstzeiten<br />

freiwillig erfolgt, kann der Arbeitgeber sich auch frei entscheiden,<br />

für welche Ansprüche er Vordienstzeiten anrechnen will. Er ist also<br />

keineswegs verpflichtet – nach dem „Alles oder nichts“-Prinzip – Vordienstzeiten<br />

für sämtliche Ansprüche anzurechnen, vielmehr steht es ihm frei, die<br />

Anrechnung nur für bestimmte Ansprüche vorzunehmen.<br />

➋ Rund um das Thema Vordienstzeitenanrechnung empfehlen wir , die folgenden<br />

Punkte im Dienstvertrag zu regeln:<br />

a) Nehmen Sie „ Bestätigungsklauseln “ in den Dienstvertrag auf, mit denen<br />

der Arbeitnehmer bestätigt , …<br />

✔ … vom Arbeitgeber aufgefordert worden zu sein, alle für die korrekte<br />

KV-Einstufung und die korrekte Festlegung des Urlaubsanspruches<br />

maßgeblichen Vordienstzeiten vorzulegen;<br />

✔ … dass aufgrund der nach Aufforderung vorgelegten Vordienstzeiten<br />

die KV-Einstufung und die beim Urlaubsausmaß berücksichtigten Vordienstzeiten<br />

korrekt sind.<br />

b) Nehmen Sie eine „ Abgrenzungsklausel “ in den Dienstvertrag auf. Da<br />

nach der Rechtsprechung Vereinbarungen über die Anrechnung von<br />

Vordienstzeiten im Zweifel für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche<br />

gelten, empfehlen wir, dass im Arbeitsvertrag genau festgelegt wird,<br />

für welche Ansprüche Vordienstzeiten angerechnet werden! Tun Sie das<br />

nicht, kann es für Sie zu einer bösen Überraschung kommen, wenn etwa<br />

ein Arbeitnehmer nach relativ kurzer Dienstzugehörigkeit zB ein Jubiläumsgeld<br />

fordert.<br />

c) Nehmen Sie eine „ Mindestbeschäftigungsdauer-Klausel “ in den Dienstvertrag<br />

auf. Will bspw der Arbeitgeber unbedingt, dass sich der heiß<br />

umworbene Stellenanwärter für ihn entscheidet, und bietet daher eine<br />

umfassende Vordienstzeitenanrechnung an, dann empfehlen wir, dass<br />

zumindest bezüglich der kostenintensiveren Ansprüche (zB Jubiläumsgeld,<br />

Firmenpension, längere Kündigungsfristen) eine gewisse Mindestbeschäftigungsdauer<br />

im aktuellen Dienstverhältnis gegeben sein muss<br />

und erst dann die vereinbarte Vordienstzeitenanrechnung gilt („aufgeschobene<br />

Wirkung“) .<br />

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&<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 23


Alles klar?<br />

Vertiefende Übungsbeispiele<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2012</strong>/7, 24<br />

Was ist das Ziel dieser neuen Rubrik? Das Ziel ist, dass wir Ihnen durch Beispiele aus der <strong>Praxis</strong> die Möglichkeit geben<br />

zu überprüfen, ob für Sie alles klar ist betreffend Themen, die im selben Heft behandelt wurden. Dieses Mal betreffen<br />

die Beispiele<br />

a) die neuen Zumutbarkeitsregeln beim Pendlerpauschale (siehe 2. LStR-Wartungserlass) bzw<br />

b) die „400 km-Entfernungsregel“ bei der begünstigten Auslandstätigkeit.<br />

Die Lösungen finden Sie in der Rubrik „ Help-<strong>PV</strong>.at “.<br />

A) Pendlerpauschale (PP) – Alles klar betreffend Neuregelung?<br />

Beispiel 1<br />

Der Arbeitnehmer A benötigt für die Wegstrecke Wohnung ➜ Arbeitsstätte<br />

(= 10 km ) mit dem Pkw 15 Minuten und mit dem Massenbeförderungsmittel<br />

60 Minuten . Welches PP steht dem Arbeitnehmer A zu?<br />

Beispiel 2<br />

Der Arbeitnehmer B benötigt für die Wegstrecke Wohnung ➜ Arbeitsstätte<br />

(= 35 km ) mit dem Pkw 25 Minuten und mit dem Massenbeförderungsmittel<br />

85 Minuten. Welches PP steht dem Arbeitnehmer B zu?<br />

Beispiel 3<br />

Der Arbeitnehmer C benötigt für die Wegstrecke Wohnung ➜ Arbeitsstätte<br />

(= 35 km ) mit dem Pkw 35 Minuten und mit dem Massenbeförderungsmittel<br />

100 Minuten. Welches PP steht dem Arbeitnehmer C zu?<br />

Beispiel 4<br />

Der Arbeitnehmer D benötigt für die Wegstrecke Wohnung ➜ Arbeitsstätte<br />

(= 55 km ) mit dem Pkw 40 Minuten und mit dem Massenbeförderungsmittel<br />

135 Minuten. Welches PP steht dem Arbeitnehmer D zu?<br />

Beispiel 5<br />

Der Arbeitnehmer E benötigt für die Wegstrecke Wohnung ➜ Arbeitsstätte<br />

(= 70 km ) mit dem Pkw 90 Minuten und mit dem Massenbeförderungsmittel<br />

160 Minuten. Welches PP steht dem Arbeitnehmer E<br />

zu?<br />

Alle Lösungen finden Sie in der Rubrik „ Help-<strong>PV</strong>.at “.<br />

24<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at


Alles klar?<br />

B) Alles klar bei der begünstigten Auslandstätigkeit?<br />

Die Begünstigung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG (begünstigte Auslandstätigkeit)<br />

kann nur dann angewandt werden, wenn – neben weiteren Voraussetzungen<br />

(siehe <strong>PV</strong>P 2011/82, 322 [Dezember-Heft]) – die begünstigte Tätigkeit des<br />

Arbeitnehmers<br />

✔ ununterbrochen mindestens 1 (Natural-)Monat andauert UND<br />

✔ der Tätigkeitsort mehr als 400 km Luftlinie vom nächstgelegenen Grenzpunkt<br />

Österreichs entfernt ist.<br />

Bei den beiden folgenden Beispielen geht es ausschließlich darum, welche<br />

Konsequenzen es hat, wenn der Arbeitnehmer an Tätigkeitsorten eingesetzt<br />

wird, die mehr bzw weniger als 400 km Luftlinie vom nächstgelegenen Grenzpunkt<br />

Österreichs entfernt sind.<br />

Beispiel 1<br />

Im Jahr <strong>2012</strong> wird der Arbeitnehmer A zunächst 3 Wochen auf einer<br />

Baustelle im Ausland eingesetzt, die mehr als 400 km Luftlinie vom<br />

nächstgelegenen Grenzpunkt Österreichs entfernt ist (alle übrigen Voraussetzungen<br />

des § 3 Abs 1 Z 10 EStG idF AbgÄG 2011 [= Neuregelung<br />

] sind erfüllt ).<br />

Danach wird er für 4 Wochen auf eine Baustelle versetzt, die sich innerhalb<br />

eines Radius von 400 km vom österreichischen Staatsgebiet befindet<br />

(die übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 10 EStG idF BBG<br />

2011 [= Übergangsregelung ] sind erfüllt ).<br />

Insgesamt ist er durchgehend 7 Wochen im Ausland tätig. Welche<br />

Begünstigung steht dem Arbeitnehmer A zu?<br />

Beispiel 2<br />

Im Jahr <strong>2012</strong> wird der Arbeitnehmer B zunächst 2 Wochen auf einer<br />

Baustelle im Ausland eingesetzt, die mehr als 400 km Luftlinie vom<br />

nächstgelegenen Grenzpunkt Österreichs entfernt ist (alle übrigen Voraussetzungen<br />

des § 3 Abs 1 Z 10 EStG idF AbgÄG 2011 [= Neuregelung<br />

] sind erfüllt ).<br />

Danach wird er für 5 Wochen auf eine Baustelle versetzt, die sich innerhalb<br />

eines Radius von 400 km vom österreichischen Staatsgebiet befindet<br />

(die übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 10 EStG idF BBG<br />

2011 [= Übergangsregelung ] sind erfüllt ).<br />

Insgesamt ist der Arbeitnehmer B genauso wie der Arbeitnehmer A<br />

durchgehend 7 Wochen im Ausland tätig. Welche Begünstigung steht<br />

dem Arbeitnehmer B zu?<br />

Alle Lösungen finden Sie in der Rubrik „ Help-<strong>PV</strong>.at “.<br />

LexisNexis ® Webshop – Rund um die Uhr für Sie geöffnet: shop.lexisnexis.at<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 25


Help-<strong>PV</strong>.at<br />

Help-<strong>PV</strong>.at<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2012</strong>/8, 26<br />

Wir sehen es als unsere Hauptaufgabe an, Ihnen die Tagesarbeit rund um die Personalverrechnung zu erleichtern.<br />

Um dies zu erreichen, haben wir diese Rubrik geschaffen, in der wir Ihnen Buch- und Seminarempfehlungen geben.<br />

Nützen Sie diese Hilfsmittel sowie unser Leserservice und Sie werden die täglichen Herausforderungen, die Ihnen Ihr<br />

Job abverlangt, besser und rascher bewältigen können.<br />

Unsere Buchtipps<br />

(1) Buchtipps iZm Gestaltung von<br />

Dienstverträgen<br />

Wir stellen Ihnen 2 Bücher vor, die Sie<br />

bei der Gestaltung von Dienstverträgen<br />

unterstützen.<br />

a) Dienstvertrag kompakt<br />

Autorinnen : Mag. Elisabeth David,<br />

Dr. Alexandra Knell, Dr. Daniela Mühlberger<br />

Verlag: LexisNexis (www.lexisnexis.at)<br />

ISBN : 978-3-7007-5100-7<br />

Preis : € 33,00 (168 Seiten)<br />

Was zeichnet dieses Werk aus? „ Dienstvertrag<br />

kompakt “ hilft, wie der Name<br />

zeigt, kompakt und vor allem praxisbezogen<br />

Dienstgebern und Personalverantwortlichen<br />

sowie deren Beratern, mit<br />

Mustervertrag und Textbaustein-Modulen<br />

zu allen wichtigen Themen sowie Checklisten<br />

und Beispielen , Fehler und häufige<br />

Streitpunkte zu vermeiden.<br />

Redakteurinnen der <strong>PV</strong>P und eine auf<br />

Arbeitsrecht spezialisierte Anwältin<br />

haben ihre <strong>Praxis</strong>erfahrungen gesammelt<br />

und in einem gut strukturierten Kompaktwerk<br />

verarbeitet.<br />

Um speziell auch die Bedürfnisse der Personalverrechnung<br />

abzudecken, werden<br />

neben der arbeitsrechtlichen Seite der<br />

Dienstverträge auch Sozialversicherung<br />

und Lohnsteuer behandelt.<br />

b) <strong>Praxis</strong>handbuch Arbeitsvertragsgestaltung<br />

Autoren : Dr. Roland Gerlach, ao. Univ.-<br />

Prof. Dr. Martin Risak, o. Univ.-Prof.<br />

Dr. Franz Schrank, Dr. Wolfgang Höfle<br />

Verlag: Linde (www.lindeverlag.at)<br />

ISBN : 978-3-7073-1073-3<br />

Preis : € 98,00 (480 Seiten)<br />

Das <strong>Praxis</strong>handbuch Arbeitsvertragsgestaltung<br />

geht neben einem umfangreichen<br />

allgemeinen Teil detailliert auf den<br />

Vertrag an sich und weitere erst im Laufe<br />

eines Arbeitsverhältnisses mögliche neu<br />

hinzukommende Vertragsergänzungen<br />

ein.<br />

In seinem Herzstück sind einzelne Dienstvertragsklauseln<br />

(inkl unterschiedliche<br />

Formulierungsalternativen) ausführlich<br />

juristisch kommentiert .<br />

Das <strong>Praxis</strong>handbuch enthält weiters Textmuster<br />

…<br />

✔ … betreffend anlassbezogene spätere<br />

Vereinbarungen ,<br />

✔ … betreffend wichtige Arbeitgeberschreiben<br />

,<br />

✔ … der wesentlichen Vertragsklauseln<br />

auch in einer englischen Übersetzung .<br />

(2) Lohnsteuer <strong>2012</strong><br />

Autor : ADir. Reg.Rat Josef Hofbauer<br />

Verlag: Manz (www.manz.at)<br />

ISBN: 978-3-214-08057-0<br />

Preis : € 44,00 (446 Seiten)<br />

Dieses Buch hat zu Recht bereits Kult -<br />

Charakter – und das hat 2 Gründe :<br />

1. Der Autor: V iele Personen bezeichnen<br />

sich selbst in unserer Branche als Nr 1.<br />

Das würde der Autor in seiner Bescheidenheit<br />

nie tun, obwohl diese Spitzenstellung<br />

auf ihn mit Sicherheit zutrifft, denn er<br />

ist uE DER Lohnsteuerexperte, der für die<br />

Lohnsteuer lebt und überdies ein Spitzenvortragender<br />

ist.<br />

2. Die Online-Nutzungsmöglichkeit<br />

Die bewährten RUF-Lohnsteuertabellen<br />

gibt es jetzt als Jahrbuch ➜ viel mehr<br />

Inhalt zu einem überzeugenden Preis!<br />

Mit dem neuen Buch Lohnsteuer <strong>2012</strong> –<br />

Jahrbuch inklusive Tabellen gelingt Ihnen<br />

die Lohnverrechnung im Handumdrehen,<br />

weil Sie in 2-facher Weise Nutzen daraus<br />

ziehen:<br />

1. Teil: Lohnsteuerfachbuch (Stand<br />

1. 1. <strong>2012</strong>)<br />

Dieser Teil enthält die Lohnarten, zahlreiche<br />

<strong>Praxis</strong>beispiele, Tabellen, Erläuterungen<br />

und ist alphabetisch gegliedert.<br />

Das Buch enthält das AbgÄG 2011, den<br />

LStR-Wartungserlass 2011 und das Lohnsteuerprotokoll<br />

2011.<br />

2. Teil: Lohnsteuertabellen <strong>2012</strong>: Lohnsteuertabellen<br />

betreffend Taglohn,<br />

Monatslohn, Pensionsbezug, Brutto-<br />

Netto-Tabellen und Sozialversicherungstabellen<br />

Ihr zusätzliches Plus:<br />

Das gesamte Jahrbuch<br />

– inklusive aller Tabellen<br />

– können Sie auch ONLINE<br />

nutzen. Damit gelingt Ihnen Ihre tägliche<br />

Arbeit noch leichter. Einfach unter http://<br />

lohnsteuer.manz-online.at registrieren und<br />

Sie werden laufend per Newsletter über<br />

Neuerungen informiert!<br />

(3) Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz<br />

Autoren : Mag. Stefanie Gruber,<br />

Mag. Christian Rendl, Mag. Sebastian<br />

Wotruba<br />

Verlag: dbv-Verlag (www.dbv.at)<br />

ISBN : 978-3-7041-0506-6<br />

Preis : € 9,90 (56 Seiten); Staffelpreis<br />

3 Experten der NÖGKK haben die Hauptinhalte<br />

des neuen Gesetzes in leicht fassbarer<br />

Weise zusammengefasst:<br />

✔ Kontrolle des Grundlohns von Arbeitskräften,<br />

die in Österreich beschäftigt<br />

werden (gleichgültig, ob inländische<br />

oder ausländische Staatsbürger )<br />

✔ Verpflichtung ausländischer Arbeitgeber,<br />

Lohnunterlagen in deutscher<br />

Sprache bereitzuhalten<br />

✔ Umfassender Strafkatalog bei unterkollektivvertraglicher<br />

Entlohnung sowie bei<br />

sonstigen Verstößen (ua auch bei der<br />

Vereitelung von Kontrollen)<br />

(4) Rechtsformgestaltung für Kleinund<br />

Mittelbetriebe<br />

Herausgeber : Mag. Dr. Petra Hübner-<br />

Schwarzinger, Univ.-Prof. Mag. Dr. Sabine<br />

Kanduth-Kristen<br />

Verlag: Linde (www.lindeverlag.at)<br />

ISBN : 978-3-7073-0435-0<br />

Preis : € 88,00 (472 Seiten)<br />

Rechtsformgestaltung speziell auf Kleinund<br />

Mittelbetriebe zugeschnitten ist für<br />

die österreichische Unternehmerlandschaft<br />

ein stets aktuelles Thema. Hinweis<br />

für die Personalisten: Zu jedem Kapitel<br />

gibt es auch ein Unterkapitel „ sozialversicherungsrechtliche<br />

Aspekte“.<br />

26<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at


Help-<strong>PV</strong>.at<br />

(5) GlBG – Novelle 2011<br />

Autoren: Hofrat d. OGH Dr. Herbert Hopf,<br />

Dr. Klaus Mayr, Ass.-Prof. Dr. Julia Eichinger<br />

Verlag: Manz (www.manz.at)<br />

ISBN: 978-3-214-03820-5<br />

Preis: € 279,00 (1.360 Seiten, Preis: Buch<br />

+ Ergänzungsband 2011)<br />

Ein Werk, nicht für den täglichen<br />

Gebrauch, aber unerlässlich für Profis, die<br />

mit dem Gleichbehandlungsgesetz und<br />

Diskriminierungsthemen zu tun haben. Es<br />

ist dies uE der ausführlichste Kommentar<br />

auf diesem Rechtsgebiet. Für das Tagesgeschäft<br />

der Praktiker hilfreich ist die<br />

Kommentierung zum Einkommensbericht<br />

und zur Angabe des Mindestentgelts bei<br />

Stellenausschreibungen.<br />

Lösungen zur Rubrik: „Alles klar?“<br />

A) Lösungen zum Pendlerpauschale (PP)<br />

Beispiel<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

Lösung<br />

Zumutbar , da Wegzeit mit Massenverkehrsmittel (kurz: Öffi) weniger<br />

als 90 Minuten ➜ kein PP<br />

Zumutbar , da Wegzeit mit Öffi weniger als 90 Minuten ➜ kleines<br />

PP (€ 696,00 pa)<br />

Zumutbar ; zwar beträgt die Wegzeit mit Öffi mehr als 90 Minuten<br />

, aber sie ist weniger als 3x so lange als mit dem Pkw ➜ kleines<br />

PP (€ 696,00 pa)<br />

Unzumutbar ; es beträgt die Wegzeit mit Öffi mehr als 90 Minuten<br />

und sie ist auch mehr als 3x so lange als mit dem Pkw ➜ großes<br />

PP (€ 2.568,00 pa)<br />

Unzumutbar; zwar ist die Wegzeit mit Öffi weniger als 3x so lange<br />

als mit dem Pkw , aber beträgt mehr als 2,5 Stunden , daher liegt<br />

jedenfalls Unzumutbarkeit vor ➜ großes PP (€ 3.672,00 pa)<br />

<strong>Praxis</strong>tipps<br />

Damit der Arbeitgeber sein Nachzahlungsrisiko aufgrund eines unzutreffenden<br />

PP-Antrages (Formular L 34) minimiert , empfehlen wir:<br />

a) Nehmen Sie nur vollständig ausgefüllte Formulare entgegen.<br />

b) Sehen Sie die Angaben kritisch durch und nehmen Sie offensichtlich<br />

und klar erkennbar unrichtige Formulare nicht an.<br />

c) Lassen Sie sich vom Arbeitnehmer insbesondere dann Wegzeitennachweise<br />

geben (zB Internetausdrucke von Routenplanern bzw von<br />

öffentlichen Verkehrsunternehmen) und nehmen Sie diese zum Lohnakt<br />

, wenn der Arbeitnehmer nach den neuen Zumutbarkeitsregeln<br />

das große PP begehrt.<br />

Hinsichtlich der Lohnsteuer haftet jedenfalls der Arbeitgeber dann,<br />

wenn dem Arbeitnehmer in einzelnen Monaten deshalb das PP nicht<br />

gebührt, weil die Wegstrecke Wohnung ➜ Arbeitsstätte ➜ Wohnung<br />

nicht überwiegend zurückgelegt wurde (zB aufgrund einer mehrtägigen<br />

Dienstreise) und der Arbeitgeber dennoch irrtümlich das PP<br />

berücksichtigt hat.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at 27


Help-<strong>PV</strong>.at<br />

B) Lösungen zur begünstigten Auslandstätigkeit<br />

Beispiel<br />

1<br />

2<br />

Lösung<br />

Der Arbeitnehmer A ist zwar durchgehend 7 Wochen im Ausland<br />

. Er kann jedoch weder die Begünstigung der Neuregelung<br />

noch die Begünstigungen der Übergangsregelungen in Anspruch<br />

nehmen, da in keinem Regelungsbereich (Neu- bzw Übergangsregelung)<br />

die erforderliche Mindestfrist von 1 Monat an Entsendedauer<br />

erreicht wird.<br />

Der Arbeitnehmer B ist durchgehend 7 Wochen im Ausland tätig.<br />

Erfüllt er alle sonstigen Voraussetzungen der Übergangsregelung<br />

gemäß BBG 2011 , dann steht ihm diese Begünstigung (dh 33 %<br />

der Einkünfte steuerfrei) zu.<br />

Abonnentenservice<br />

Wünsche richten Sie bitte an: pvp@lexisnexis.at<br />

➊ Sollten Sie erst später zur Abonnentenfamilie dazugestoßen sein und daher<br />

einzelne <strong>PV</strong>P - Artikel , die in diesem Heft angesprochen wurden, nicht verfügbar<br />

haben, dann schicken wir Ihnen diese gerne im Rahmen des kostenlosen<br />

Leserservice zu.<br />

➋ ABC der Neuerungen ab 1. 1. <strong>2012</strong> : Kanzlei-Newsletter über 20 Seiten<br />

Neuerungen ab 1. 1. <strong>2012</strong> aus der <strong>Praxis</strong> für die <strong>Praxis</strong> (Sind Sie am besonderen<br />

Newsletterservice interessiert ➜ Näheres unter www.steuer-service.at/<br />

Kollegen-<strong>Service</strong>.266.0.html)<br />

➌ Arbeitshilfen für Praktiker<br />

a) GKK Arbeitsbehelf <strong>2012</strong><br />

b) Beitrags- und leistungsrechtliche Werte <strong>2012</strong><br />

c) Beitragsgruppenschema ab <strong>2012</strong> (ident mit jenem ab 1. 7. 2011)<br />

d) Beitragskalender <strong>2012</strong><br />

e) Lohnpfändung: Informationsbroschüre <strong>2012</strong> für Arbeitgeber als Drittschuldner<br />

➍ Vereinbarungsformulierungstipps rund um die Vordienstzeitenanrechnung<br />

a) Arbeitnehmerbestätigung über Aufforderung des Arbeitgebers auf Mitteilung<br />

entsprechender Vordienstzeiten betreffend KV-Einstufung und<br />

UrlG (Textmuster für KV-Handelsangestellte)<br />

b) 2 Textmuster für Vordienstzeitenanrechnung (eingeschränkte bzw<br />

umfassende Vordienstzeitenanrechnung)<br />

c) Checkliste wichtiger dienstzeitabhängiger Ansprüche<br />

➎ Schwerarbeitermeldung – so melden Sie richtig (Themen-Special aus <strong>PV</strong>P<br />

2008/8, 20 ([Jänner-Heft])<br />

➏ DG-<strong>Service</strong> 4/2011 der WGKK<br />

➐ Arbeitszeitkalender <strong>2012</strong><br />

➑ Neue Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der GKK betreffend die<br />

AuftraggeberInnenhaftung<br />

➒ Fragen (Kammer der WT) und Antworten (BMF) auf Zweifelsfragen zur<br />

Prämienoptimierung<br />

➓ Aktuelle DAC-List<br />

28<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2012</strong> – pvp.lexisnexis.at

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