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Rechtliche Instrumente Führung - Sozialpsychologie

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<strong>Rechtliche</strong> <strong>Instrumente</strong> Führung<br />

Direktions- und Weisungsrecht<br />

des Arbeitgebers (AG)<br />

Leitung: RA Matthias Rohrmann<br />

Referat 6: Lenka Ďuranová & Frank Seibert-Alves<br />

SS 2011<br />

Seminar „Personalrecht für Psychologen“


Gliederung<br />

§ 106 GewO Weisungsrecht des Arbeitgebers<br />

Fallbeispiel 1 Gewissensentscheidung<br />

Fallbeispiel 2 Unwirksamkeit einer Versetzung<br />

Take Home Message<br />

Literatur<br />

SS 2011 Personalrecht für Psychologen 2


§ 106 GewO<br />

Weisungsrecht des Arbeitgebers<br />

• Der AG kann Inhalt, Ort und Zeit der<br />

Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher<br />

bestimmen […]<br />

– […] soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch<br />

den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer<br />

Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren<br />

Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften<br />

festgelegt sind.<br />

• Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und<br />

des Verhaltens der AN im Betrieb.<br />

• Bei der Ausübung des Ermessens hat der AG<br />

auch auf Behinderungen des ANs Rücksicht zu<br />

nehmen.<br />

SS 2011 Personalrecht für Psychologen 3


§ 106 GewO<br />

Weisungsrecht des Arbeitgebers<br />

• Der AG kann Inhalt, Ort und Zeit der<br />

Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher<br />

bestimmen […]<br />

– […] soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch<br />

den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer<br />

Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren<br />

Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften<br />

festgelegt sind.<br />

• Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung<br />

Note:<br />

und<br />

des Verhaltens der AN im Betrieb. Änderungskündigung<br />

• Bei der Ausübung des Ermessens hat der AG<br />

auch auf Behinderungen des ANs Rücksicht zu<br />

nehmen.<br />

SS 2011 Personalrecht für Psychologen 4


§ 106 GewO<br />

Weisungsrecht des Arbeitgebers<br />

• Der AG kann Inhalt, Ort und Zeit der<br />

Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher<br />

bestimmen […]<br />

– […] soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch<br />

den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer<br />

Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren<br />

Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften<br />

festgelegt sind.<br />

• Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und<br />

des Verhaltens der AN im Betrieb.<br />

• Note: Bei der Ausübung des Ermessens hat der AG<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

auch auf Behinderungen des ANs Rücksicht zu<br />

nehmen.<br />

SS 2011 Personalrecht für Psychologen 5


§ 106 GewO<br />

Weisungsrecht des Arbeitgebers<br />

• Der AG kann Inhalt, Ort und Zeit der<br />

Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher<br />

bestimmen […]<br />

– […] soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch<br />

den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer<br />

Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren<br />

Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften<br />

festgelegt sind.<br />

• Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und<br />

des Verhaltens der AN im Betrieb.<br />

• Bei der Ausübung des Ermessens hat der AG<br />

auch auf Behinderungen des ANs Rücksicht zu<br />

nehmen.<br />

SS 2011 Personalrecht für Psychologen 6


Fallbeispiel 1 - Überblick<br />

Grenzen des Direktionsrechts:<br />

Gewissensentscheidung<br />

• BAG, 2. Senat, 24.05.1989<br />

• Aktenzeichen: 2 AZR 285/88<br />

• Streitpunkt: Wirksamkeit einer<br />

ordentlichen Kündigung<br />

SS 2011 Personalrecht für Psychologen 7


Fallbeispiel 1 - Tatbestand<br />

• Beklagte: deutsche Tochter eines englischen<br />

Pharmakonzerns<br />

• Kläger: 34jähriger Arzt, Leiter der Unterabteilung<br />

„Phase 1“ der Forschungsabteilung<br />

• in „Phase 1“ werden neue Medikamente erstmals<br />

an Menschen (nur gesunde Probanden) erprobt<br />

• Projektgruppe der engl. Muttergesellschaft<br />

entdeckte Substanz „BRL 43694“, die Erbrechen<br />

unterdrücken kann<br />

• erste Forschungsergebnisse wurden wie folgt<br />

zusammengefasst:<br />

SS 2011 Personalrecht für Psychologen 8


Fallbeispiel 1 - Tatbestand<br />

• „Falls sich die Strahlenkrankheit, hervorgerufen<br />

entweder bei der Behandlung des Krebses oder als<br />

mögliche Folge eines Nuklearkrieges, durch einen 5-<br />

HT-Rezeptor-Antagonisten als behandelbar oder<br />

verhütbar erweisen sollte, würde das Marktpotential<br />

für solch eine Substanz signifikant erhöht werden.“<br />

• Äußerung von dem Projektbearbeiter in England:<br />

der militärische Bereich stelle einen „huge market“<br />

dar (laut schriftlichem Protokoll)<br />

• eine Ärztin in seiner Abteilung soll unter Supervision<br />

des Klägers die Forschung an „BRL 43694“ fortführen<br />

SS 2011 Personalrecht für Psychologen 9


Fallbeispiel 1 - Tatbestand<br />

• 22.4.87: Beide Ärzte erklären gegenüber der Beklagten, sie<br />

könnten aus medizinisch-ethischen Gründen diese Substanz<br />

nicht betreuen. Sie diene in erster Linie militärischen Zwecken<br />

und sei geeignet, Symptome atomarer Verstrahlung kurzfristig<br />

zu unterdrücken und so den weiteren Einsatz von Soldaten zu<br />

gewährleisten.<br />

• 19.5.87: ordentliche Kündigung zum 30.9.87 und Beurlaubung<br />

unter Fortzahlung der Bezüge<br />

• 12.8.87: Kündigungsschutzklage – abgewiesen vom ArbG<br />

Mönchengladbach (Az: 5 Ca 606/87)<br />

• 22.4.88 Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az: 11 Sa 1349/87)<br />

Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, jedoch die<br />

Revision beim BAG zugelassen<br />

SS 2011 Personalrecht für Psychologen 10


Fallbeispiel 1 – BAG Leitsätze<br />

1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, im Rahmen des<br />

billigen Ermessens nach § 315 Abs 1 BGB, der voraussetzt, daß der<br />

Inhalt der geschuldeten Leistung noch zu konkretisieren ist, habe<br />

der Arbeitgeber einen ihm offenbarten Gewissenskonflikt des<br />

Arbeitnehmers zu berücksichtigen<br />

2. Maßgebend ist der sogenannte subjektive Gewissensbegriff.<br />

Dieser setzt voraus, daß der Arbeitnehmer darlegt, ihm sei wegen<br />

einer aus einer spezifischen Sachlage folgenden Gewissensnot<br />

heraus nicht zuzumuten, die an sich vertraglich geschuldete<br />

Leistung zu erbringen. Läßt sich aus den festgestellten Tatsachen<br />

im konkreten Fall ein Gewissenskonflikt ableiten, so unterliegt die<br />

Relevanz und Gewichtigkeit der Gewissensbildung keiner<br />

gerichtlichen Kontrolle.<br />

SS 2011 Personalrecht für Psychologen 11


Fallbeispiel 1 – BAG Leitsätze<br />

3. Verbietet eine nach § 315 Abs 1 BGB im Rahmen des billigen<br />

Ermessens erhebliche Gewissensentscheidung dem Arbeitgeber,<br />

dem Arbeitnehmer eine an sich geschuldete Arbeit zuzuweisen,<br />

so kann ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund<br />

gegeben sein, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn eine<br />

andere Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer nicht<br />

besteht.<br />

4. Die Gewissensentscheidung des Arbeitnehmers schränkt die<br />

unternehmerische Freiheit, den Inhalt der Produktion zu<br />

bestimmen, nicht ein. Der Arbeitnehmer ist vielmehr nach § 297<br />

BGB außerstande, die geschuldete Leistung zu erbringen.<br />

-> Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil war<br />

aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und<br />

Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.<br />

SS 2011 Personalrecht für Psychologen 12


Fallbeispiel 2 - Überblick<br />

Grenzen des Direktionsrechts:<br />

Unwirksamkeit einer Versetzung<br />

• BAG, 9. Senat, 23.2.2010<br />

• Aktenzeichen: 9 AZR 3/09<br />

• Streitpunkt: Wirksamkeit einer<br />

Versetzung sowie die Verpflichtung der<br />

Beklagten, die Klägerin am bisherigen<br />

Arbeitsplatz zu beschäftigen<br />

SS 2011 Personalrecht für Psychologen 13


Fallbeispiel 2 - Tatbestand<br />

• Beklagte: gibt ua. die Tageszeitung „DIE WELT“ heraus<br />

• Klägerin: dort als Redakteurin beschäftigt; ab 1999 im<br />

Ressort Reise der Redaktion „DIE WELT“ und ab 1.2.2006<br />

im Ressort Stil der „WELT am SONNTAG“<br />

• 19. April 2007: Klägerin teilte mit, dass sie ab dem 1. Juli<br />

2007 für zwei Jahre Elternzeit in Anspruch nehme und<br />

während dieser Zeit eine Teilzeitbeschäftigung mit 30<br />

Stunden wöchentlich ausüben wolle<br />

• 26. April 2007: Beklagte schrieb der Klägerin, dass<br />

beabsichtigt sei, sie in die neue Service- und<br />

Entwicklungsredaktion (einer 100%igen<br />

Tochtergesellschaft der Beklagten) zu versetzen<br />

SS 2011 Personalrecht für Psychologen 14


Fallbeispiel 2 - Tatbestand<br />

• die Klägerin wendete sich gegen diese Versetzung<br />

in die Service- und Entwicklungsredaktion, da diese<br />

nicht vom Direktionsrecht der Beklagten umfasst sei<br />

• seit dem 25. Februar 2007 sei kein von der Klägerin<br />

verfasster Text mehr veröffentlicht worden - die<br />

Weisung, „Dummies“ herzustellen, sei unbillig<br />

• die Beklagte vertrat die Auffassung, bei der Tätigkeit<br />

der Klägerin in der Service- und<br />

Entwicklungsredaktion handele es sich auch um<br />

eine Redakteurstätigkeit im Sinne des<br />

Arbeitsvertrags<br />

SS 2011 Personalrecht für Psychologen 15


Fallbeispiel 2 – BAG Leitsätze<br />

Die Klausel im Arbeitsvertrag einer Redakteurin, ihr andere<br />

redaktionelle oder journalistische Aufgaben zuweisen zu dürfen,<br />

berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Versetzung in eine Serviceund<br />

Entwicklungsredaktion, sofern sie dort für neue<br />

Verlagsprodukte ausschließlich Testbeiträge erarbeiten muss.<br />

Entwicklungstätigkeit ist nach allgemeinem Verständnis keine<br />

redaktionelle oder journalistische Aufgabe.<br />

-> Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des<br />

Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juli 2008 - 22 Sa<br />

2174/07 - wird zurückgewiesen. Da die Versetzung unwirksam ist,<br />

muss die Beklagte die Klägerin wieder auf ihrem bisherigen<br />

Arbeitsplatz vorbehaltlich einer wirksamen Versetzung auf einen<br />

anderen Arbeitsplatz beschäftigen.<br />

SS 2011 Personalrecht für Psychologen 16


Take Home Message<br />

• der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit<br />

der Arbeitsleistung näher bestimmen<br />

• diesem Direktions-/Weisungsrecht sind<br />

jedoch durch den Arbeitsvertrag,<br />

Bestimmungen einer<br />

Betriebsvereinbarung, eines<br />

anwendbaren Tarifvertrages oder<br />

gesetzliche Vorschriften Grenzen gesetzt<br />

• problematisch ist die Ineffizienz des<br />

Rechtsschutzes<br />

SS 2011 Personalrecht für Psychologen 17


Literatur<br />

• Arbeitsgesetze (78. Aufl.). (2011). München: dtv.<br />

• Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. (2010).<br />

Arbeitsrecht. Bonn: Referat Information, Publikation,<br />

Redaktion.<br />

• Däubler, W. (2010). Arbeitsrecht. (8., überarbeitete Aufl.).<br />

Frankfurt am Main: Bund-Verlag.<br />

• Urteil des BAG 2. Senat, Aktenzeichen: 2 AZR 285/88,<br />

Quelle: juris<br />

• Urteil des BAG 9. Senat, Aktenzeichen: 9 AZR 3/09,<br />

Quelle: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en<br />

&sid=1f04cf63e7299f4938cf7f48f7fd3f5d&Seite=1&nr=145<br />

69&pos=47&anz=178<br />

SS 2011 Personalrecht für Psychologen 18


Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit!!!<br />

SS 2011 Personalrecht für Psychologen 19

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