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Friedhofssatzung der Gemeinde Bomlitz - SPD-Ortsverein Bomlitz ...

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(4) Wahlgrabstätten werden als ein- o<strong>der</strong> mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem<br />

Einzelgrab kann nur eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit einer<br />

Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die<br />

Ruhezeit erreicht o<strong>der</strong> ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf <strong>der</strong><br />

Ruhezeit wie<strong>der</strong>erworben worden ist.<br />

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung <strong>der</strong> Verleihungsurkunde.<br />

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird <strong>der</strong> jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate<br />

vorher schriftlich, falls er nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand zu<br />

ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die<br />

Dauer von 3 Monaten auf <strong>der</strong> Grabstätte hingewiesen.<br />

(7) Während <strong>der</strong> Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die<br />

Nutzungszeit nicht überschreitet o<strong>der</strong> ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum<br />

Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit wie<strong>der</strong>erworben worden ist.<br />

(8) Schon bei <strong>der</strong> Verleihung des Nutzungsrechtes soll <strong>der</strong> Erwerber für den Fall seines<br />

Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im<br />

Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag<br />

übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine <strong>der</strong>artige Regelung getroffen, geht das<br />

Nutzungsrecht in nachstehen<strong>der</strong> Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen<br />

Nutzungsberechtigten mit <strong>der</strong>en Zustimmung über:<br />

a) auf den überlebenden Ehegatten,<br />

b) auf die Kin<strong>der</strong>,<br />

c) auf die Stiefkin<strong>der</strong>,<br />

d) auf die Enkel in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Berechtigung ihrer Väter o<strong>der</strong> Mütter,<br />

e) auf die Eltern,<br />

f) auf die vollbürtigen Geschwister,<br />

g) auf die Stiefgeschwister,<br />

h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.<br />

Innerhalb <strong>der</strong> einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird <strong>der</strong> Älteste<br />

Nutzungsberechtigter.<br />

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem<br />

Kreis <strong>der</strong> in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu <strong>der</strong><br />

vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

(10) Je<strong>der</strong> Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich<br />

umschreiben zu lassen.<br />

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong> und <strong>der</strong> dazu<br />

ergangenen Regelungen das Recht, in <strong>der</strong> Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei<br />

Eintritt eines Bestattungsfalles über an<strong>der</strong>e Bestattungen und über die Art <strong>der</strong><br />

Gestaltung und <strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabstätte zu entscheiden.

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