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Friedhofssatzung der Gemeinde Bomlitz - SPD-Ortsverein Bomlitz ...

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Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das<br />

Grabmal o<strong>der</strong> sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal o<strong>der</strong> sonstige bauliche<br />

Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> über. Sofern<br />

Grabstätten von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat <strong>der</strong> jeweilige<br />

Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale<br />

einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten<br />

entfernen zu lassen.<br />

VI. Herrichtung und Pflege <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 24<br />

Herrichtung und Unterhaltung<br />

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen <strong>der</strong> Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd<br />

in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte<br />

Blumen und Kränze sind alsbald von den Grabstätten zu entfernen.<br />

(2) Die Gestaltung <strong>der</strong> Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem beson<strong>der</strong>en<br />

Charakter des Friedhofsteiles und <strong>der</strong> unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die<br />

Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die an<strong>der</strong>e Grabstätten und die<br />

öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.<br />

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnengrabstätten <strong>der</strong><br />

Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf <strong>der</strong><br />

Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechtes.<br />

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Än<strong>der</strong>ung bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht<br />

nachzuweisen.<br />

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und<br />

pflegen o<strong>der</strong> damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die<br />

Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die<br />

Pflege übernehmen.<br />

(6) Reihen- und Urnengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach <strong>der</strong> Bestattung,<br />

Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes<br />

hergerichtet werden.<br />

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gärtnerischen Anlagen außerhalb<br />

<strong>der</strong> Grabstätten obliegt ausschließlich <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei <strong>der</strong><br />

Grabpflege ist nicht gestattet.

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