Start in die Schule als Lehrerin oder Lehrer im Beamten

Start in die Schule als Lehrerin oder Lehrer im Beamten Start in die Schule als Lehrerin oder Lehrer im Beamten

gew.nordhessen.de
von gew.nordhessen.de Mehr von diesem Publisher
11.04.2014 Aufrufe

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Stand: Juli 2013 Start in die Schule als Lehrerin oder Lehrer im Beamten- oderArbeitsverhältnis Wer den Vorbereitungsdienst erfolgreich mit dem Zweiten Staatsexamen abgeschlossen hat, erfüllt die Voraussetzungen für eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst. Eingestellt ist man damit allerdings noch nicht. Je nach Lage auf dem Lehrkräftearbeitsmarkt kann zwischen Ausbildungsabschluss und Berufseinstieg im öffentlichen Schuldienst noch ein mehr oder weniger langer Weg liegen, der auch mit einer Reihe von Stolpersteinen gepflastert sein kann. Manche erhalten sofort eine „Planstelle“ als Beamtin bzw. Beamter, manche müssen zunächst mit befristeten Vertretungsverträgen zurechtkommen. Letzteres gilt auch für Menschen ohne „volle Lehrbefähigung“ nach deutschem Recht. In dieser Information möchten wir die aus unserer Sicht wesentlichen rechtlichen Fragen beimStart in die Schule“ erläutern. Eine abschließende Darstellung ist natürlich nicht möglich. Insofern bereits an dieser Stelle folgender Hinweis: Unter www.gew-hessen.de finden Mitglieder der GEW Hessen im Mitgliederbereich folgende Informationen Arbeitsplatz Schule – Ratgeber für die tägliche Praxis Arbeitsrecht an hessischen Schulen – für Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen zu aktuellen und allgemeinen Themen Start als Beamtin oder Beamter auf Probe Grundlagen des Beamtenverhältnisses Lehrkräfte im hessischen Schuldienst sollen nach § 86 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) in der Regel in das Beamtenverhältnis berufen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einstellung über das Ranglistenverfahren oder über eine schulbezogene Stellenausschreibung erfolgt ist. Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten werden nicht durch Tarifverträge oder einen Arbeitsvertrag bestimmt, sondern durch Gesetz. Ergänzt werden die gesetzlichen Regelungen durch eine Fülle von Rechtsverordnungen und Erlassen. Alle „statusrechtlichen Regelungen“ für das Beamtenverhältnis befinden sich in dem bundesweit geltenden Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Die weiteren Vorschriften für Beamtinnen und Beamte in Hessen finden sich im Hessischen Beamtengesetz (HBG). Die Besoldung ist im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und in den ergänzenden hessischen Regelungen geregelt. Ab 01.04.2013 wird es nur noch das Hessische Beamtenbesoldungsgesetz (HBesG) geben. Die Vorschriften zur Beihilfe finden sich in der Hessischen Beihilfeverordnung – 1 –

Informationen aus der<br />

Landesrechtsstelle Hessen<br />

Stand: Juli 2013<br />

<strong>Start</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Schule</strong><br />

<strong>als</strong> <strong>Lehrer</strong><strong>in</strong> <strong>oder</strong> <strong>Lehrer</strong> <strong>im</strong> <strong>Beamten</strong>- <strong>oder</strong>Arbeitsverhältnis<br />

Wer den Vorbereitungs<strong>die</strong>nst erfolgreich mit dem Zweiten Staatsexamen abgeschlossen hat,<br />

erfüllt <strong>die</strong> Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stellung <strong>in</strong> den öffentlichen Schul<strong>die</strong>nst. E<strong>in</strong>gestellt ist<br />

man damit allerd<strong>in</strong>gs noch nicht. Je nach Lage auf dem Lehrkräftearbeitsmarkt kann zwischen<br />

Ausbildungsabschluss und Berufse<strong>in</strong>stieg <strong>im</strong> öffentlichen Schul<strong>die</strong>nst noch e<strong>in</strong> mehr <strong>oder</strong> weniger<br />

langer Weg liegen, der auch mit e<strong>in</strong>er Reihe von Stolperste<strong>in</strong>en gepflastert se<strong>in</strong> kann.<br />

Manche erhalten sofort e<strong>in</strong>e „Planstelle“ <strong>als</strong> Beamt<strong>in</strong> bzw. Beamter, manche müssen zunächst<br />

mit befristeten Vertretungsverträgen zurechtkommen. Letzteres gilt auch für Menschen ohne<br />

„volle Lehrbefähigung“ nach deutschem Recht.<br />

In <strong>die</strong>ser Information möchten wir <strong>die</strong> aus unserer Sicht wesentlichen rechtlichen Fragen be<strong>im</strong><br />

„<strong>Start</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Schule</strong>“ erläutern. E<strong>in</strong>e abschließende Darstellung ist natürlich nicht möglich. Insofern<br />

bereits an <strong>die</strong>ser Stelle folgender H<strong>in</strong>weis:<br />

Unter www.gew-hessen.de f<strong>in</strong>den Mitglieder der GEW Hessen <strong>im</strong> Mitgliederbereich<br />

folgende Informationen<br />

Arbeitsplatz <strong>Schule</strong> – Ratgeber für <strong>die</strong> tägliche Praxis<br />

Arbeitsrecht an hessischen <strong>Schule</strong>n – für Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte<br />

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen zu aktuellen und allgeme<strong>in</strong>en Themen<br />

<strong>Start</strong> <strong>als</strong> Beamt<strong>in</strong> <strong>oder</strong> Beamter auf Probe<br />

Grundlagen des <strong>Beamten</strong>verhältnisses<br />

Lehrkräfte <strong>im</strong> hessischen Schul<strong>die</strong>nst sollen nach § 86 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes<br />

(HSchG) <strong>in</strong> der Regel <strong>in</strong> das <strong>Beamten</strong>verhältnis berufen werden. Dabei spielt es ke<strong>in</strong>e<br />

Rolle, ob <strong>die</strong> E<strong>in</strong>stellung über das Ranglistenverfahren <strong>oder</strong> über e<strong>in</strong>e schulbezogene Stellenausschreibung<br />

erfolgt ist.<br />

Das <strong>Beamten</strong>verhältnis ist e<strong>in</strong> öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Rechte und Pflichten der<br />

Beamt<strong>in</strong>nen und <strong>Beamten</strong> werden nicht durch Tarifverträge <strong>oder</strong> e<strong>in</strong>en Arbeitsvertrag best<strong>im</strong>mt,<br />

sondern durch Gesetz. Ergänzt werden <strong>die</strong> gesetzlichen Regelungen durch e<strong>in</strong>e Fülle von<br />

Rechtsverordnungen und Erlassen.<br />

Alle „statusrechtlichen Regelungen“ für das <strong>Beamten</strong>verhältnis bef<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> dem<br />

bundesweit geltenden <strong>Beamten</strong>statusgesetz (BeamtStG). Die weiteren Vorschriften für<br />

Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte <strong>in</strong> Hessen f<strong>in</strong>den sich <strong>im</strong> Hessischen <strong>Beamten</strong>gesetz (HBG).<br />

Die Besoldung ist <strong>im</strong> Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und <strong>in</strong> den ergänzenden hessischen<br />

Regelungen geregelt. Ab 01.04.2013 wird es nur noch das Hessische <strong>Beamten</strong>besoldungsgesetz<br />

(HBesG) geben.<br />

Die Vorschriften zur Beihilfe f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> der Hessischen Beihilfeverordnung<br />

– 1 –


Aktuelle Informationen unter: www.gew-hessen.de/ServiceRecht/Mitgliederbereich<br />

(HBeihVO). Die Regelungen zur Probezeit f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> der Hessischen Laufbahnverordnung<br />

(HLVO). Die „Pension“ ist <strong>im</strong> Hessischen <strong>Beamten</strong>versorgungsgesetz<br />

(HBeamtVG) geregelt. Nicht vergessen werden sollten auch das Mutterschutzgesetz<br />

(MuSchG) und das Bundeselterngeld- und elternzeitgesetz (BEEG).<br />

Alle Gesetze und Verordnungen f<strong>in</strong>den sich auf der Internetseite<br />

www.rv.hessenrecht.hessen.de.<br />

Die wichtigsten bzw. <strong>in</strong> der täglichen Praxis <strong>in</strong> der <strong>Schule</strong> bedeutsamsten Regelungen zu<br />

Rechten und Pflichten f<strong>in</strong>den sich <strong>im</strong> Hessischen Schulgesetz, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> den §§ 86<br />

ff. HSchG, <strong>in</strong> der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiter<strong>in</strong>nen und Schulleiter<br />

und pädagogische Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter, <strong>in</strong> der Konferenzordnung und<br />

anderen Rechtsvorschriften.<br />

Alle wichtigen Vorschriften f<strong>in</strong>den sich <strong>im</strong> GEW-Handbuch „Dienst- und Schulrecht<br />

für Hessen“ (Mensch und Leben Verlagsgesellschaft). In vielen GEW-Kreisverbänden<br />

kann das Handbuch ebenfalls bezogen werden.<br />

Die Berufung <strong>in</strong> das <strong>Beamten</strong>verhältnis erfolgt durch „Ernennung“, zunächst <strong>in</strong> das <strong>Beamten</strong>verhältnis<br />

auf Probe. Die Ernennung wird wirksam mit der Aushändigung der „Ernennungsurkunde“<br />

<strong>oder</strong> zu e<strong>in</strong>em <strong>in</strong> der Urkunde festgelegten späteren Zeitpunkt. E<strong>in</strong>e rückwirkende<br />

Ernennung ist nicht möglich.<br />

Mit dem Tag der Ernennung entsteht der Anspruch auf Dienstbezüge, <strong>die</strong> <strong>in</strong> den Besoldungsgesetzen<br />

geregelt s<strong>in</strong>d, ebenso der Anspruch auf Beihilfe.<br />

Altersgrenze<br />

Bisher galt <strong>in</strong> Hessen e<strong>in</strong>e Altersgrenze von 50 Jahren. Mit Urteil vom 1.3.2010 (9 K<br />

2578/09.F) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt <strong>die</strong> hessische Regelung e<strong>in</strong>er Höchstaltersgrenze<br />

für <strong>die</strong> E<strong>in</strong>stellung <strong>in</strong> das <strong>Beamten</strong>verhältnis aus formellen Gründen für unwirksam erklärt.<br />

Es fehlte bisher <strong>die</strong> gesetzliche Grundlage für e<strong>in</strong>e solche Altersgrenze. Diese wurde nun<br />

geschaffen und es ist zu erwarten, dass e<strong>in</strong>e entsprechende Verordnung <strong>in</strong> absehbarer Zeit folgt.<br />

Mitglieder der GEW Hessen, <strong>die</strong> mit der Begründung, sie seien zu alt, statt e<strong>in</strong>er <strong>Beamten</strong>stelle<br />

e<strong>in</strong>en Arbeitsvertrag angeboten erhält, können sich – auch nach Vertragsschluss – mit der Landesrechtsstelle<br />

<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung setzen.<br />

Probezeit<br />

Die E<strong>in</strong>stellung <strong>in</strong> das <strong>Beamten</strong>verhältnis auf Probe ist gesetzlich zw<strong>in</strong>gend vorgeschrieben.<br />

Niemand kann sofort auf Lebenszeit <strong>in</strong> das <strong>Beamten</strong>verhältnis berufen werden. Nur wer <strong>die</strong><br />

gesetzlich vorgesehene Probezeit erfolgreich durchlaufen hat, kann zur Beamt<strong>in</strong> <strong>oder</strong> zum <strong>Beamten</strong><br />

auf Lebenszeit berufen werden. Die Regelprobezeit beträgt für alle Laufbahnen e<strong>in</strong>heitlich<br />

drei Jahre.<br />

Die Probezeit kann durch „Anrechnung gleichwertiger Tätigkeit“ weniger <strong>als</strong> drei Jahre<br />

betragen. Dies s<strong>in</strong>d <strong>im</strong> Schulbereich <strong>die</strong> Vertretungs- bzw. „TV-H-Verträge“ nach dem Zweiten<br />

Staatsexamen. Die M<strong>in</strong>destprobezeit beträgt e<strong>in</strong> Jahr. E<strong>in</strong>e sonstige Verkürzung der Probezeit<br />

aufgrund „guter Leistungen“ ist nicht möglich.<br />

Die Probezeit ist be<strong>im</strong> Berufse<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong>sofern von wesentlicher Bedeutung, <strong>als</strong> hier <strong>die</strong> Weichen<br />

für den weiteren Berufsweg gestellt werden. Innerhalb der Probezeit müssen Beamt<strong>in</strong>nen<br />

und Beamte den Nachweis erbr<strong>in</strong>gen, dass sie fachlich und pädagogisch für den <strong>Lehrer</strong>beruf<br />

„geeignet“ s<strong>in</strong>d. Das Verfahren zur Feststellung der Bewährung muss so frühzeitig e<strong>in</strong>geleitet<br />

werden, dass <strong>die</strong> Urkunde rechtzeitig zum Ende der Probezeit ausgehändigt werden kann.<br />

– 2 –


Aktuelle Informationen unter: www.gew-hessen.de/ServiceRecht/Mitgliederbereich<br />

Fachliche Eignung<br />

Die fachliche Eignung wird durch e<strong>in</strong>e <strong>die</strong>nstliche Beurteilung, <strong>die</strong> der <strong>Schule</strong>iter <strong>oder</strong> <strong>die</strong><br />

Schulleiter<strong>in</strong> für das Staatliche Schulamt verfasst, festgestellt. Näheres hierzu f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> der<br />

Information aus der Landesrechtsstelle zum Thema „Dienstliche Beurteilung“.<br />

In der großen Mehrzahl der Fälle wird am Ende der Regelprobezeit <strong>die</strong> „Bewährung“ festgestellt.<br />

Ist nach Auffassung der Behörde e<strong>in</strong>e solche Entscheidung (noch) nicht möglich, so ist<br />

<strong>die</strong> Probezeit zu verlängern. E<strong>in</strong>e Verlängerung der Probezeit ist bis zu zwei Jahre möglich,<br />

wobei <strong>die</strong> Verlängerung bis zu zwei Jahren auch <strong>in</strong> mehreren Schritten ausgesprochen werden<br />

kann. Nur <strong>in</strong> ganz besonders gelagerten Fällen kann bereits nach Ablauf der Regelprobezeit e<strong>in</strong>e<br />

Entlassung aus dem <strong>Beamten</strong>verhältnis auf Probe ausgesprochen werden. Ist <strong>die</strong> Verlängerungsmöglichkeit<br />

von zwei Jahren ausgeschöpft, muss entweder <strong>die</strong> Bewährung festgestellt <strong>oder</strong><br />

<strong>die</strong> Entlassung ausgesprochen werden.<br />

Die Entlassung wegen Nichtbewährung ist e<strong>in</strong> Verwaltungsakt, der <strong>im</strong> Widerspruchsverfahren<br />

und gegebenenfalls auch gerichtlich überprüft werden kann. Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Erfolgsaussichten<br />

solcher Schritte <strong>in</strong> aller Regel begrenzt, weil es hier <strong>im</strong> Kern um wertende Urteile geht, <strong>die</strong><br />

nur e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>geschränkten rechtlichen <strong>oder</strong> gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Konkretes<br />

lässt sich hierzu nur <strong>im</strong> jeweiligen E<strong>in</strong>zelfall sagen. GEW-Mitglieder können sich <strong>in</strong> konkreten<br />

E<strong>in</strong>zelfällen <strong>im</strong> Rahmen des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes beraten lassen.<br />

Gesundheitliche Eignung<br />

Am Ende der Probezeit erfolgt noch e<strong>in</strong>mal e<strong>in</strong>e amtsärztliche Überprüfung der „gesundheitlichen<br />

Eignung“. Diese liegt nach der derzeit herrschenden Me<strong>in</strong>ung <strong>im</strong> <strong>Beamten</strong>recht dann vor,<br />

wenn mit e<strong>in</strong>em „hohen Grad an Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit“ ausgeschlossen werden kann, dass <strong>die</strong><br />

gesetzliche Regelaltersgrenze (67) aus gesundheitlichen Gründen nicht erreicht wird. Bei<br />

schwerbeh<strong>in</strong>derten <strong>oder</strong> Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber mit e<strong>in</strong>em GdB von 30 <strong>oder</strong> 40 mit<br />

Gleichstellung wird <strong>die</strong>se „Gesundheitsprognose“ über e<strong>in</strong>en Zeitraum von (nur) fünf Jahren<br />

erstellt. Sollte <strong>die</strong> Ernennung <strong>in</strong> das <strong>Beamten</strong>verhältnis (auf Probe <strong>oder</strong> auf Lebenszeit) an der<br />

gesundheitlichen Eignung scheitern, so muss auch hier <strong>im</strong> E<strong>in</strong>zelfall geprüft werden, ob rechtlich<br />

mit Aussicht auf Erfolg etwas unternommen werden kann.<br />

Nach der durchgängigen Praxis <strong>in</strong> Hessen wird Lehrkräften, deren Ernennung alle<strong>in</strong> an der gesundheitlichen<br />

Eignung scheitert, e<strong>in</strong> unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten. Dieses sollte<br />

auch dann zunächst angenommen werden, wenn man sich überlegt, gegen <strong>die</strong> Nichternennung<br />

<strong>in</strong> das <strong>Beamten</strong>verhältnis vorzugehen.<br />

Nach der Lebenszeitverbeamtung ist man beschäftigungspolitisch auf der sicheren Seite. E<strong>in</strong>e<br />

Entlassung kann danach nur noch bei schwersten Dienstvergehen auf diszipl<strong>in</strong>arischem Wege<br />

erfolgen. Dienstunfähigkeit – <strong>in</strong>folge von Krankheit <strong>oder</strong> Unfall – führt nach e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>dest<strong>die</strong>nstzeit<br />

von fünf Jahren nicht zur Entlassung, sondern zur Versetzung <strong>in</strong> den Ruhestand aus<br />

Gesundheitsgründen mit dem Anspruch auf Versorgungsbezüge.<br />

Mitglieder der GEW Hessen, <strong>die</strong> sich über <strong>die</strong> Absicherung bei Dienstunfähigkeit und <strong>die</strong><br />

(möglichen) zukünftigen Pensionsansprüche <strong>in</strong>formieren möchten, können <strong>die</strong>s <strong>in</strong> der Information<br />

aus der Landesrechtssstelle „<strong>Beamten</strong>versorgung – E<strong>in</strong>stieg für E<strong>in</strong>steiger“.<br />

Zur Frage der <strong>Beamten</strong>versorgung und der Beihilfe lohnt sich auch e<strong>in</strong> Besuch auf der<br />

Seite des Regierungspräsidiums Kassel ( www.rp-kassel.hessen.de )<br />

E<strong>in</strong>e Beratung zur privaten Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung <strong>oder</strong> Krankenversicherung<br />

<strong>oder</strong> e<strong>in</strong>er zusätzlichen privaten Altersvorsorge kann <strong>die</strong> GEW Hessen leider<br />

nicht anbieten.<br />

Die aktuellen Besoldungstabellen und e<strong>in</strong>e ausführliche Information aus der Landes-<br />

– 3 –


Aktuelle Informationen unter: www.gew-hessen.de/ServiceRecht/Mitgliederbereich<br />

rechtsstelle zu der Frage, wie sich <strong>die</strong> <strong>Beamten</strong>besoldung zusammensetzt, gibt es auf der<br />

GEW-Homepage <strong>oder</strong> können bei der GEW angefordert werden.<br />

Interessant ist auch <strong>die</strong> Internetseite der Hessischen Bezügestelle www.hbs.hessen.de .<br />

<strong>Start</strong> <strong>in</strong> den Beruf <strong>als</strong> „Tarifbeschäftige/r“<br />

E<strong>in</strong> Berufse<strong>in</strong>stieg <strong>als</strong> Beschäftigter <strong>oder</strong> Beschäftigte <strong>im</strong> Rahmen e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses<br />

(Tarifbeschäftigte/r) soll nach den <strong>in</strong> Hessen geltenden Vorschriften nur ausnahmsweise erfolgen.<br />

E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stellung „auf Dauer“, das heißt <strong>im</strong> unbefristeten Arbeitsverhältnis kann erfolgen,<br />

wenn Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber (nur) <strong>die</strong> Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stellung <strong>in</strong> das<br />

<strong>Beamten</strong>verhältnis nicht erfüllen.<br />

Befristete Verträge<br />

Wesentlich häufiger erfolgt der Berufse<strong>in</strong>stieg <strong>als</strong> Tarifbeschäftigte/r <strong>im</strong> Rahmen von befristeten<br />

Arbeitsverhältnissen. Für den Berufse<strong>in</strong>stieg mit befristeten Verträgen gibt es ke<strong>in</strong> geregeltes<br />

Verfahren wie bei der E<strong>in</strong>stellung <strong>in</strong> das <strong>Beamten</strong>verhältnis. Das Land Hessen deckt e<strong>in</strong>en<br />

erheblichen Teil des Vertretungsbedarfs an <strong>Schule</strong>n, der durch Erkrankungen, Elternzeit,<br />

Beurlaubung <strong>oder</strong> aus ähnlichen Gründen entsteht, mit befristeten Verträgen ab. Wer wiederholt<br />

befristet beschäftigt wird, kann meist ke<strong>in</strong>e kont<strong>in</strong>uierliche pädagogische Arbeit leisten, da er<br />

<strong>in</strong> der Regel nach dem jeweiligen Bedarf an unterschiedlichen <strong>Schule</strong>n und/<strong>oder</strong> unterschiedlichen<br />

Klassen e<strong>in</strong>gesetzt wird. Regelungen zur Vertretungsproblematik, <strong>die</strong> sowohl pädagogisch<br />

angemessen s<strong>in</strong>d <strong>als</strong> auch <strong>die</strong> Interessen der Beschäftigten angemessen berücksichtigen, s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong><br />

politisches Dauerthema <strong>in</strong> den Ause<strong>in</strong>andersetzungen zwischen der GEW und der Landesregierung<br />

bzw. dem Kultusm<strong>in</strong>isterium. Die GEW hat zahlreiche Vorschläge zur Verbesserung der<br />

Situation sowohl <strong>in</strong> pädagogischer <strong>als</strong> auch <strong>in</strong> beschäftigungs-politischer H<strong>in</strong>sicht unterbreitet.<br />

In e<strong>in</strong>zelnen Fällen konnten <strong>in</strong> der Vergangenheit auch Verbesserungen erreicht werden, so zum<br />

Beispiel durch e<strong>in</strong> best<strong>im</strong>mtes Kont<strong>in</strong>gent von „Vertretungsstellen“ <strong>im</strong> Grundschulbereich <strong>oder</strong><br />

bei der teilweisen Ausweitung von Vertragszeiträumen <strong>in</strong> <strong>die</strong> Ferienzeiten h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>. E<strong>in</strong>e große<br />

Lösung, <strong>die</strong> das Fristvertragsunwesen beendet, steht jedoch noch aus. Hieran arbeiten wir!<br />

Die Beschäftigung mit befristeten Verträgen wirft e<strong>in</strong>e Fülle von Fragen auf, <strong>die</strong> hier nicht abschließend<br />

behandelt werden können. Die folgenden Anmerkungen können <strong>in</strong>soweit nur zur<br />

ersten Orientierung <strong>die</strong>nen.<br />

E<strong>in</strong>e vorausgegangene Beschäftigung <strong>als</strong> Lehrkraft verbessert <strong>die</strong> E<strong>in</strong>stellungschancen <strong>im</strong> regulären<br />

Verfahren, sofern es hierfür Bonuspunkte be<strong>im</strong> gewichteten Notengesamtwert gibt. Diese<br />

Auswirkungen s<strong>in</strong>d nicht groß, können <strong>im</strong> E<strong>in</strong>zelfall aber e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stellungsentscheidung bee<strong>in</strong>flussen.<br />

Am häufigsten wird <strong>die</strong> Frage gestellt, ob sich aus e<strong>in</strong>er befristeten Beschäftigung bzw. aus<br />

mehreren befristeten Arbeitsverträgen (Kettenarbeitsverträge) der Anspruch auf unbefristete<br />

Beschäftigung ergibt. Umfangreiche Informationen hierzu f<strong>in</strong>den sich unter www.gewhessen.de<br />

unter dem Stichwort „Kettenverträge.“<br />

Wer befristet beschäftigt ist, aber <strong>die</strong> allgeme<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>stellungsvoraussetzungen (volle Lehrbefähigung)<br />

erfüllt, kann sich jederzeit parallel um e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stellung <strong>im</strong> regulären E<strong>in</strong>stellungsverfahren<br />

zu jedem möglichen Term<strong>in</strong> bewerben.<br />

Bei der Vergabe von Vertretungsverträgen wurden bis zum Frühjahr 2009 regelmäßig <strong>die</strong> zwischen<br />

den Schuljahren liegenden Sommerferien ausgespart. Rechtlich war und ist <strong>die</strong>se Praxis<br />

leider nicht zu verh<strong>in</strong>dern. Allerd<strong>in</strong>gs wurde durch Erlass vom 5.3.2009 (bestätigt <strong>im</strong> Jahr 2013)<br />

zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e gewisse Verbesserung erreicht. Jetzt werden <strong>die</strong> befristeten Verträge unter E<strong>in</strong>beziehung<br />

der Sommerferien geschlossen, wenn <strong>die</strong> Gesamtvertragsdauer e<strong>in</strong>schließlich Som-<br />

– 4 –


Aktuelle Informationen unter: www.gew-hessen.de/ServiceRecht/Mitgliederbereich<br />

merferien m<strong>in</strong>destens 39 Wochen beträgt und bei Vertragsschluss zu erwarten ist, dass der Vertretungsgrund<br />

auch während der Sommerferien besteht <strong>oder</strong> feststeht, dass <strong>die</strong>/der Beschäftigte<br />

auch <strong>im</strong> nächsten Schuljahr e<strong>in</strong>gesetzt werden soll. Der Vertrag kann auch dann unter E<strong>in</strong>beziehung<br />

der Sommerferien geschlossen werden, wenn e<strong>in</strong>e zu vertretende Lehrkraft genau vom<br />

1.8. bis 31.7. des folgenden Kalenderjahres ausfällt, weil sie zum Beispiel genau für e<strong>in</strong> Schuljahr<br />

beurlaubt ist. In <strong>die</strong>ser dritten Variante kann das Schulamt aber den Vertrag auch weiterh<strong>in</strong><br />

nur für <strong>die</strong> Unterrichtswochen abschließen.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs hat kaum e<strong>in</strong>e Lehrkraft zu dem Zeitpunkt, zu dem sich befristet Beschäftigte arbeitslos<br />

melden müssen, bereits e<strong>in</strong>en neuen Vertrag <strong>in</strong> der Tasche. Das passiert <strong>in</strong> vielen Fällen<br />

erst <strong>in</strong> den letzten Wochen vor den Sommerferien. Deshalb müssen sich weiterh<strong>in</strong> alle befristet<br />

Beschäftigten drei Monate vor Ablauf des befristeten Vertrages bei der Agentur für Arbeit arbeitslos<br />

melden. Wer <strong>die</strong>s nicht tut, riskiert e<strong>in</strong>e Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld.<br />

Wer nach Ablauf e<strong>in</strong>er Befristung arbeitslos wird, ohne zuvor <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Rahmenfrist von zwei<br />

Jahren m<strong>in</strong>destens 360 Kalendertage sozialversicherungspflichtig gearbeitet zu haben, hat ke<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Ausnahme: Es wurde schon e<strong>in</strong>mal <strong>in</strong>nerhalb der vorausgegangenen<br />

vier Jahre Arbeitslosengeld I bezogen. In den übrigen Fällen bleibt <strong>in</strong> der Regel nur<br />

<strong>die</strong> Möglichkeit, e<strong>in</strong>en Antrag auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zu stellen.<br />

Grundlagen des Arbeitsverhältnisses<br />

Die Beschäftigung <strong>im</strong> Rahmen e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses kommt durch e<strong>in</strong>en Arbeitsvertrag<br />

zu Stande. E<strong>in</strong> solcher Arbeitsvertrag wird schriftlich geschlossen. Der e<strong>in</strong>zelne Arbeitsvertrag<br />

e<strong>in</strong>er Lehrkraft enthält nur wenige Best<strong>im</strong>mungen, weil alle wesentlichen Fragen des Arbeitsverhältnisses<br />

durch e<strong>in</strong>en Tarifvertrag, <strong>in</strong> Hessen den Tarifvertrag für den Öffentlichen<br />

Dienst des Landes Hessen (TV-H), geregelt werden. Der TV-H gilt seit dem 1.1.2010 und<br />

löste den bisherigen Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) ab.<br />

Für Lehrkräfte <strong>im</strong> Arbeitsverhältnis gelten außerdem <strong>im</strong> Rahmen der Tarifverträge Sonderregelungen.<br />

Danach werden e<strong>in</strong>zelne Best<strong>im</strong>mungen des TV-H, beispielsweise zur Arbeitszeit und<br />

zum Erholungsurlaub, für Lehrkräfte ausgeschlossen. Stattdessen werden bei tarifbeschäftigten<br />

Lehrkräften <strong>die</strong> für <strong>die</strong> jeweiligen Beamt<strong>in</strong>nen und <strong>Beamten</strong> geltenden Vorschriften angewandt.<br />

So zum Beispiel <strong>die</strong> Pflichtstundenverordnung, <strong>die</strong> <strong>im</strong> Wesentlichen <strong>die</strong> Zahl der zu unterrichtenden<br />

Stunden nach Schulform und Alter regelt.<br />

Die E<strong>in</strong>gruppierung – wichtig für <strong>die</strong> Höhe der Bezahlung – erfolgt nach dem E<strong>in</strong>gruppierungserlass,<br />

<strong>die</strong> das Hessische Innenm<strong>in</strong>isterium geme<strong>in</strong>sam mit dem Kultusm<strong>in</strong>isterium erlässt. Dort<br />

s<strong>in</strong>d Fallgruppen aufgeführt, <strong>in</strong> denen <strong>die</strong> Beschäftigten je nach Schulform und Qualifikation<br />

den (alten) Vergütungsgruppen des BAT zugeordnet s<strong>in</strong>d. Dazu gibt es <strong>im</strong> Rahmen des „Tarifvertrages<br />

zur Überleitung der Beschäftigten <strong>in</strong> den TV-H (TVÜ-H)“ e<strong>in</strong>e Tabelle, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Vergütungsgruppen<br />

den Entgeltgruppen des TV-H zuordnet. Wir haben <strong>im</strong> Mitgliederbereich e<strong>in</strong>e<br />

Fassung des E<strong>in</strong>gruppierungserlasses mit den Entgeltgruppen des TV-H e<strong>in</strong>gestellt.<br />

Im Arbeitsvertrag wird zum e<strong>in</strong>en <strong>die</strong> Entgeltgruppe des TV-H aufgeführt. Außerdem sollte <strong>im</strong><br />

Arbeitsvertrag stehen, nach welcher Entgeltstufe gezahlt wird. Aus zeitlichen Gründen wird <strong>die</strong><br />

Angabe der Entgeltstufe allerd<strong>in</strong>gs oftm<strong>als</strong> offen gelassen und später ergänzt.<br />

Welches Entgelt sich hieraus ergibt, kann dann <strong>in</strong> der jeweils aktuellen Entgelttabelle nachgelesen<br />

werden. Die Entgeltstufen werden auch <strong>als</strong> Entwicklungs- <strong>oder</strong> Erfahrungsstufen bezeichnet.<br />

Lehrkräfte erhalten nach dem Vorbereitungs<strong>die</strong>nst grundsätzlich <strong>die</strong> Entgeltstufe 1 und nach<br />

sechs Monaten <strong>die</strong> Entgeltstufe 2. Außerdem kann e<strong>in</strong>e „e<strong>in</strong>schlägige Berufserfahrung“ <strong>oder</strong><br />

e<strong>in</strong>e „förderliche Tätigkeit“ zu e<strong>in</strong>er höheren Entgeltstufe führen. Bei der Frage der Entgeltstufe<br />

kann es <strong>im</strong>mer wieder zu Ause<strong>in</strong>andersetzungen über <strong>die</strong> Anrechnung der Berufserfahrung<br />

– 5 –


Aktuelle Informationen unter: www.gew-hessen.de/ServiceRecht/Mitgliederbereich<br />

kommen. Hier hat der Schulpersonalrat aber e<strong>in</strong> Mitbest<strong>im</strong>mungsrecht. Nähere Informationen<br />

zum Entgelt gibt es be<strong>im</strong> Personalrat und/<strong>oder</strong> bei der GEW Hessen.<br />

Den Text des TV-H und <strong>die</strong> aktuellen Entgelttabellen f<strong>in</strong>den Mitglieder der GEW Hessen<br />

auf unserer Internetseite unter der Rubrik „Tarif- und Besoldung“. Auf Wunsch kann <strong>in</strong><br />

der Landesgeschäftsstelle auch <strong>die</strong> gedruckte Broschüre angefordert werden.<br />

Beschäftigte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unbefristeten Arbeitsverhältnis haben <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e Probezeit von<br />

sechs Monaten. Danach ist das Arbeitsverhältnis nur aus personen-, verhaltens- <strong>oder</strong> betriebsbed<strong>in</strong>gten<br />

Gründen kündbar. Nach e<strong>in</strong>er Beschäftigungszeit von 15 Jahren und nach Vollendung<br />

des 40. Lebensjahrs ist e<strong>in</strong>e „ordentliche“ Kündigung nicht mehr möglich. Der Arbeitsplatz<br />

ist ähnlich sicher wie bei Lebenszeitbeamt<strong>in</strong>nen und Lebenszeitbeamten.<br />

E<strong>in</strong>stellung - Ansprechpartner<strong>in</strong>nen und Ansprechpartner<br />

Über <strong>die</strong> aktuelle Lage auf dem Arbeitsmarkt für Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte an <strong>Schule</strong>n,<br />

E<strong>in</strong>stellungsprognosen und <strong>die</strong> verschiedenen E<strong>in</strong>stellungsverfahren (Rangliste, schulbezogene E<strong>in</strong>stellung,<br />

befristete Vertretungsverträge) können sich Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber am E<strong>in</strong>fachsten auf<br />

der Internetseite des Hessischen Kultusm<strong>in</strong>isteriums www.kultusm<strong>in</strong>isterium.hessen.de <strong>in</strong>formieren.<br />

Das zentrale E<strong>in</strong>stellungsverfahren („Rangliste“) erfolgt <strong>in</strong> Hessen über <strong>die</strong> Zentr<strong>als</strong>telle Personalmanagement<br />

Lehrkräfte (ZPM) <strong>im</strong> Staatlichen Schulamt Darmstadt.<br />

Staatliches Schulamt für<br />

den Landkreis Darmstadt-Dieburg<br />

und <strong>die</strong> Stadt Darmstadt<br />

- ZPM -<br />

Rhe<strong>in</strong>str. 95<br />

64295 Darmstadt<br />

Tel: 06151 3682-0<br />

Unter www.schulamt.darmstadt.lsa.hessen.de / ZPM erhalten Interessierte viele nützliche Informationen<br />

und können sich auch telefonisch <strong>oder</strong> per E-Mail über „Ihre“ E<strong>in</strong>stellungssituation erkundigen. Dort f<strong>in</strong>det<br />

man auch <strong>die</strong> Durchwahlnummern der zuständigen Ansprechpartner<strong>in</strong>nen und –partner.<br />

Der Hauptpersonalrat der <strong>Lehrer</strong><strong>in</strong>nen und <strong>Lehrer</strong> be<strong>im</strong> Hessischen Kultusm<strong>in</strong>isterium (HPRLL) ist<br />

personalvertretungsrechtlich für <strong>die</strong> ZPM zuständig. Hier können Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber Informationen<br />

über E<strong>in</strong>stellungsverfahren, E<strong>in</strong>stellungschancen und Versetzungen e<strong>in</strong>holen.<br />

Hauptpersonalrat der <strong>Lehrer</strong><strong>in</strong>nen und <strong>Lehrer</strong><br />

be<strong>im</strong> Hessischen Kultusm<strong>in</strong>isterium<br />

Luisenplatz 10<br />

65185 Wiesbaden<br />

Telefon: 0611 -3682533/Telefax: 0611-3682091<br />

E-Mail: hauptpersonalrat@hprll.hessen.de<br />

Bei Anfragen bei E-Mail bittet der HPRLL darum, <strong>im</strong> Betreff <strong>die</strong> Buchstaben „ZPM“ voranzustellen.<br />

Für Fragen zu den konkreten Bed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Schulämtern s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> dortigen<br />

Gesamtpersonalräte (GPRLL) <strong>die</strong> besten Ansprechpartner.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus steht <strong>die</strong> GEW Hessen ihren Mitgliedern für Tarif-, Besoldungs- und Rechtsfragen selbstverständlich<br />

gerne zur Verfügung.<br />

GEW Hessen Landesrechtsstelle Verantwortlich: Annette Loycke, Kathr<strong>in</strong> Kummer<br />

Postfach 17 03 16, 60077 Frankfurt Tel.: (069) 97 12 93 23<br />

Rechtsstelle@gew-hessen.de www.gew-hessen.de<br />

– 6 –

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!