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Ausgabe 11 - IPOS

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zur Zusammenarbeit. Zum notwendigen<br />

regionalen und nachbarschaftlichen Kooperationsgedanken<br />

im kirchlichen Lebensraum gibt<br />

es nach meiner Auffassung allerdings wenig<br />

Alternativen. Dieser Entwicklungsschritt in unserer<br />

kirchlichen Organisation und in unserem<br />

Kirchenbild hätte uns in Zeiten voller Kassen<br />

schon gut zu Gesicht gestanden und war<br />

überfällig. Kooperation fördert Reichtum und<br />

die Entfaltung von spezifischen gemeindlichen<br />

Stärken und Gaben. Ein kooperativer kirchlicher<br />

Lebensraum ist mit Bewegung und neuen<br />

Möglichkeiten verknüpft. Dennoch kommt<br />

auch der Kooperationsgedanke an seine Grenzen,<br />

wenn er die parochiale Zuständigkeit von<br />

Pfarrerinnen und Pfarrern ständig erheblich<br />

erweitert und dabei die Leitungs- und Verwaltungsstrukturen<br />

der parochialen Kleinräumigkeit<br />

unangetastet lässt. Dies geht u. a. auch zu<br />

Lasten der Gesundheit der Hauptamtlichen.<br />

IV. Gemeindekuratoren als Beitrag kooperativer<br />

Kirchenentwicklung<br />

Leitungsszenario: Ich beschreibe ein mögliches<br />

Szenario und gehe bewusst von dem Gedanken<br />

aus, dass Gemeindekuratoren Leitungsverantwortung<br />

überragen bekommen: 16<br />

Benachbarte selbstständige Kirchengemeinden<br />

haben sich in einem Kooperationsraum zu<br />

einer Arbeitsgemeinschaft, einem Zweckverband,<br />

Kirchspiel oder Pfarrei zusammengeschlossen.<br />

Eine Pfarrerin leitet den Verbund<br />

aus mehreren Kirchengemeinden, indem sie<br />

die Erfüllung der pastoralen Grundfunktionen<br />

wie Seelsorge, Gottesdienst, kirchliche<br />

Unterweisung und Verkündigung im Verbund<br />

sicherstellt und regionale Kirchenentwicklung<br />

betreibt. Sie ist in der Rolle eines Kooperators.<br />

Ein Kooperationsvertrag, eine kirchliche<br />

Zweckvereinbarung oder auch eine Satzung<br />

stiftet einen verlässlichen und verbindlichen<br />

Ordnungsrahmen. Im Verbund werden in einer<br />

regelmäßigen Konferenz aller Kirchenvorstände<br />

die pastoralen Aktivitäten koordiniert.<br />

Parallelstrukturen werden so weit als möglich<br />

vermieden. Es ist verabredet, welche Aufgaben<br />

der Verbund übernimmt und welche Aufgaben<br />

lokal in den Einzelgemeinden erfüllt werden<br />

müssen. Daraus leitet sich ab, was die Aufgaben<br />

der lokalen Gemeinde und was Aufgaben<br />

des regionalen Pfarrers sind. Für die Aufgaben<br />

der Leitung, Verwaltung und öffentlichen<br />

Repräsentanz einer einzelnen Gemeinde im<br />

Verbund kann ein/e Ehrenamtliche/r berufen<br />

und beauftragt werden. Er/sie sollte gewähltes<br />

Mitglied des Kirchenvorstands sein. Er/sie handelt<br />

in der Gemeinde z. B. unter der Funktionsbezeichnung<br />

Kurator/in. Die jeweilige Namensgebung<br />

dieses Amtes ist letztlich zweitrangig.<br />

In der ELKB könnte dabei an das bestehende<br />

Amt des Vertrauensmannes/der Vertrauensfrau<br />

des Kirchenvorstandes angeknüpft werden.<br />

Rechtliche Regelungen: Der springende Punkt ist,<br />

ob so ein Szenario kirchenpolitisch gewollt wird<br />

und Ehrenamtliche kirchenrechtlich beauftragt<br />

und legitimiert werden in Zusammenarbeit mit<br />

dem/der regionalen Pfarrer/in und dem lokalen<br />

Kirchenvorstand die Gemeinde zu leiten. D.<br />

h. die aufgabengemäßen Entscheidungen im<br />

Kirchenvorstand herbeizuführen, vorhandene<br />

Kräfte zu koordinieren, die Gemeinde in der<br />

Öffentlichkeit zu vertreten und somit für die<br />

Entwicklung und Rolle der Kirchengemeinde am<br />

Ort Sorge zu tragen. Dieser springende Punkt<br />

ist kirchenrechtlich lösbar, wie ein Blick in die<br />

Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche in<br />

Mitteldeutschland vom 1.12.2009 zeigt. Artikel<br />

23 ist überschrieben mit „Leitung und Geschäftsführung<br />

der Kirchengemeinde“:<br />

„(1) Die Kirchengemeinde wird durch den Gemeindekirchenrat<br />

( … ) im Zusammenwirken mit<br />

den Pfarrern und den anderen Mitarbeitenden<br />

im Verkündigungsdienst geleitet. (2) Der Vorsitzende<br />

des Gemeindekirchenrats und die mit<br />

dem Pfarrdienst Beauftragten vertreten die<br />

Kirchengemeinde gemeinsam in der Öffentlichkeit.<br />

Die Führung der laufenden Geschäfte der<br />

Kirchengemeinde obliegt dem Vorsitzenden des<br />

Gemeindekirchenrates. Der Gemeindekirchenrat<br />

kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die<br />

laufenden Geschäfte ganz oder teilweise einem<br />

Pfarrer der Kirchengemeinde oder einem anderen<br />

Mitglied des Gemeindekirchenrates übertragen.“<br />

Und Artikel 27 Abs. 2 legt fest, den Vorsitz im<br />

Gemeindekirchenrat fest:<br />

„(2) Zum Vorsitzenden soll ein Kirchenältester<br />

gewählt werden. Andernfalls muss zum stell-

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