Ausgabe 11 - IPOS
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zur Zusammenarbeit. Zum notwendigen<br />
regionalen und nachbarschaftlichen Kooperationsgedanken<br />
im kirchlichen Lebensraum gibt<br />
es nach meiner Auffassung allerdings wenig<br />
Alternativen. Dieser Entwicklungsschritt in unserer<br />
kirchlichen Organisation und in unserem<br />
Kirchenbild hätte uns in Zeiten voller Kassen<br />
schon gut zu Gesicht gestanden und war<br />
überfällig. Kooperation fördert Reichtum und<br />
die Entfaltung von spezifischen gemeindlichen<br />
Stärken und Gaben. Ein kooperativer kirchlicher<br />
Lebensraum ist mit Bewegung und neuen<br />
Möglichkeiten verknüpft. Dennoch kommt<br />
auch der Kooperationsgedanke an seine Grenzen,<br />
wenn er die parochiale Zuständigkeit von<br />
Pfarrerinnen und Pfarrern ständig erheblich<br />
erweitert und dabei die Leitungs- und Verwaltungsstrukturen<br />
der parochialen Kleinräumigkeit<br />
unangetastet lässt. Dies geht u. a. auch zu<br />
Lasten der Gesundheit der Hauptamtlichen.<br />
IV. Gemeindekuratoren als Beitrag kooperativer<br />
Kirchenentwicklung<br />
Leitungsszenario: Ich beschreibe ein mögliches<br />
Szenario und gehe bewusst von dem Gedanken<br />
aus, dass Gemeindekuratoren Leitungsverantwortung<br />
überragen bekommen: 16<br />
Benachbarte selbstständige Kirchengemeinden<br />
haben sich in einem Kooperationsraum zu<br />
einer Arbeitsgemeinschaft, einem Zweckverband,<br />
Kirchspiel oder Pfarrei zusammengeschlossen.<br />
Eine Pfarrerin leitet den Verbund<br />
aus mehreren Kirchengemeinden, indem sie<br />
die Erfüllung der pastoralen Grundfunktionen<br />
wie Seelsorge, Gottesdienst, kirchliche<br />
Unterweisung und Verkündigung im Verbund<br />
sicherstellt und regionale Kirchenentwicklung<br />
betreibt. Sie ist in der Rolle eines Kooperators.<br />
Ein Kooperationsvertrag, eine kirchliche<br />
Zweckvereinbarung oder auch eine Satzung<br />
stiftet einen verlässlichen und verbindlichen<br />
Ordnungsrahmen. Im Verbund werden in einer<br />
regelmäßigen Konferenz aller Kirchenvorstände<br />
die pastoralen Aktivitäten koordiniert.<br />
Parallelstrukturen werden so weit als möglich<br />
vermieden. Es ist verabredet, welche Aufgaben<br />
der Verbund übernimmt und welche Aufgaben<br />
lokal in den Einzelgemeinden erfüllt werden<br />
müssen. Daraus leitet sich ab, was die Aufgaben<br />
der lokalen Gemeinde und was Aufgaben<br />
des regionalen Pfarrers sind. Für die Aufgaben<br />
der Leitung, Verwaltung und öffentlichen<br />
Repräsentanz einer einzelnen Gemeinde im<br />
Verbund kann ein/e Ehrenamtliche/r berufen<br />
und beauftragt werden. Er/sie sollte gewähltes<br />
Mitglied des Kirchenvorstands sein. Er/sie handelt<br />
in der Gemeinde z. B. unter der Funktionsbezeichnung<br />
Kurator/in. Die jeweilige Namensgebung<br />
dieses Amtes ist letztlich zweitrangig.<br />
In der ELKB könnte dabei an das bestehende<br />
Amt des Vertrauensmannes/der Vertrauensfrau<br />
des Kirchenvorstandes angeknüpft werden.<br />
Rechtliche Regelungen: Der springende Punkt ist,<br />
ob so ein Szenario kirchenpolitisch gewollt wird<br />
und Ehrenamtliche kirchenrechtlich beauftragt<br />
und legitimiert werden in Zusammenarbeit mit<br />
dem/der regionalen Pfarrer/in und dem lokalen<br />
Kirchenvorstand die Gemeinde zu leiten. D.<br />
h. die aufgabengemäßen Entscheidungen im<br />
Kirchenvorstand herbeizuführen, vorhandene<br />
Kräfte zu koordinieren, die Gemeinde in der<br />
Öffentlichkeit zu vertreten und somit für die<br />
Entwicklung und Rolle der Kirchengemeinde am<br />
Ort Sorge zu tragen. Dieser springende Punkt<br />
ist kirchenrechtlich lösbar, wie ein Blick in die<br />
Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche in<br />
Mitteldeutschland vom 1.12.2009 zeigt. Artikel<br />
23 ist überschrieben mit „Leitung und Geschäftsführung<br />
der Kirchengemeinde“:<br />
„(1) Die Kirchengemeinde wird durch den Gemeindekirchenrat<br />
( … ) im Zusammenwirken mit<br />
den Pfarrern und den anderen Mitarbeitenden<br />
im Verkündigungsdienst geleitet. (2) Der Vorsitzende<br />
des Gemeindekirchenrats und die mit<br />
dem Pfarrdienst Beauftragten vertreten die<br />
Kirchengemeinde gemeinsam in der Öffentlichkeit.<br />
Die Führung der laufenden Geschäfte der<br />
Kirchengemeinde obliegt dem Vorsitzenden des<br />
Gemeindekirchenrates. Der Gemeindekirchenrat<br />
kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die<br />
laufenden Geschäfte ganz oder teilweise einem<br />
Pfarrer der Kirchengemeinde oder einem anderen<br />
Mitglied des Gemeindekirchenrates übertragen.“<br />
Und Artikel 27 Abs. 2 legt fest, den Vorsitz im<br />
Gemeindekirchenrat fest:<br />
„(2) Zum Vorsitzenden soll ein Kirchenältester<br />
gewählt werden. Andernfalls muss zum stell-