Das Wir gewinnt - Lambda Bayern

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09.04.2014 Aufrufe

64 rechtliche grundlagen C) Spielhallen, Glücksspiele, Nachtclubs, Nachtbars, Jugendgefährdende Orte • nicht unter 18 Jahren, ohne Ausnahme! B) Tanzveranstaltungen / Disco • nicht unter 16 Jahren (Ausnahme: Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe) • unter 18 Jahren: nur bis 24 Uhr Ausnahme: • in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person auch länger erlaubt In Begleitung einer Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters ist der Besuch also auch nach 24 Uhr erlaubt. Ihr müsst dann aber sicherstellen, dass ihr eurer Aufsichtspflicht nachkommt (z.B. zumindest durch regelmäßig vereinbarte Treffpunkte mit den U18-TeilnehmerInnen.) D) Kino unter 16 Jahren: • Ende der Vorstellung muss vor 22 Uhr liegen unter 18 Jahren: • Ende der Vorstellung muss vor 24 Uhr liegen Ausnahme: • In Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person ist auch ein späterer Besuch eines Kinos erlaubt. Die FSK muss aber eingehalten werden, hier gibt es keine Ausnahme In Begleitung eines Gruppenleiters oder einer Gruppenleiterin ist der Besuch also auch nach 24 Uhr erlaubt. E) Vorführen von Videos • Die FSK ist unbedingt einzuhalten F) Alkohol trinken in der Öffentlichkeit • kein Alkohol für unter 16 Jährige

echtliche grundlagen 65 F) Alkohol trinken in der Öffentlichkeit • kein harter Alkohol für unter 18 Jährige, ohne Ausnahme! Gilt auch und insbesondere für „Alkopops“ (Rigo, Smirnoff Ice…) G) Rauchen in der Öffentlichkeit • erst ab 18 Jahren ohne Ausnahme! Im Ausland gelten andere, meist härtere Bestimmungen, für deren Einhaltung ihr als GruppenleiterInnen zu sorgen habt. Eine entsprechende Vorbereitung eurerseits wird sicherlich von den Eltern erwartet! Ihr müsst eure TeilnehmerInnen in jedem Fall auf diese hinweisen. Bei unterschiedlichen Regelungen im In-und Ausland gelten grundsätzlich die schärferen Regelungen, dementsprechend ist es wichtig, dass ihr euch noch einmal vergewissert, welche Regelungen gelten und welche nicht, damit ihr auch die korrekten Informationen habt. H) Sex: Grundsätzlich verboten sind sexuelle Handlungen an Kindern unter 14 Jahren, die aber normalerweise noch nicht TeilnehmerInnen eurer Gruppe sein werden. Wie oben im Abschnitt Strafrecht schon erläutert stehen außerdem sexuelle Handlungen an Schutzbefohlenen unter Strafe, was im Falle einer Jugendgruppe den Sex zwischen GruppenleiterInnen und TeilnehmerInnen unter 18 Jahren betreffen würde. Strafbar ist im Übrigen auch die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger. Das heißt, ihr dürft in keinem Fall TeilnehmerInnen unter 16 Jahren die Gelegenheit zum Sex zu verschaffen, oder sie durch „verkuppeln“ dazu ermuntern (z.B. Überlassen eines Zimmers, damit sie ungestört Sex haben können). Ein letzter Punkt, der euch zumindest indirekt als Gruppenleiterin betreffen kann: die Schutzaltersgrenze für sexuellen Missbrauch von Jugendlichen. Wenn eine Person über 21 Jahren Sex mit einer Person unter 16 Jahren hat, und zwar (nur) dann, wenn sie deren „fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ ausnutzt, macht sich diese Person strafbar. Als GruppenleiterIn könntet ihr aber ggf. wegen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger bestraft werden, z.B. wenn ihr davon wisst und nichts unternehmt (s.o.). Dementsprechend solltet ihr auf jeden Fall ein Auge darauf werfen, wenn ihr Teilnehmerinnen unter 16 Jahren in eurer Gruppe habt.

echtliche grundlagen<br />

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F) Alkohol trinken in der<br />

Öffentlichkeit<br />

• kein harter Alkohol für unter 18<br />

Jährige, ohne Ausnahme! Gilt auch<br />

und insbesondere für „Alkopops“<br />

(Rigo, Smirnoff Ice…)<br />

G) Rauchen in der Öffentlichkeit<br />

• erst ab 18 Jahren<br />

ohne Ausnahme!<br />

Im Ausland gelten andere, meist härtere<br />

Bestimmungen, für deren Einhaltung<br />

ihr als GruppenleiterInnen zu<br />

sorgen habt. Eine entsprechende Vorbereitung<br />

eurerseits wird sicherlich<br />

von den Eltern erwartet! Ihr müsst eure<br />

TeilnehmerInnen in jedem Fall auf diese<br />

hinweisen. Bei unterschiedlichen<br />

Regelungen im In-und Ausland gelten<br />

grundsätzlich die schärferen Regelungen,<br />

dementsprechend ist es wichtig,<br />

dass ihr euch noch einmal vergewissert,<br />

welche Regelungen gelten und welche<br />

nicht, damit ihr auch die korrekten Informationen<br />

habt.<br />

H) Sex:<br />

Grundsätzlich verboten sind sexuelle<br />

Handlungen an Kindern unter 14 Jahren,<br />

die aber normalerweise noch nicht<br />

TeilnehmerInnen eurer Gruppe sein<br />

werden. Wie oben im Abschnitt Strafrecht<br />

schon erläutert stehen außerdem<br />

sexuelle Handlungen an Schutzbefohlenen<br />

unter Strafe, was im Falle einer<br />

Jugendgruppe den Sex zwischen GruppenleiterInnen<br />

und TeilnehmerInnen<br />

unter 18 Jahren betreffen würde.<br />

Strafbar ist im Übrigen auch die Förderung<br />

sexueller Handlungen Minderjähriger.<br />

<strong>Das</strong> heißt, ihr dürft in keinem<br />

Fall TeilnehmerInnen unter 16 Jahren<br />

die Gelegenheit zum Sex zu verschaffen,<br />

oder sie durch „verkuppeln“ dazu<br />

ermuntern (z.B. Überlassen eines Zimmers,<br />

damit sie ungestört Sex haben<br />

können).<br />

Ein letzter Punkt, der euch zumindest<br />

indirekt als Gruppenleiterin betreffen<br />

kann: die Schutzaltersgrenze für sexuellen<br />

Missbrauch von Jugendlichen.<br />

Wenn eine Person über 21 Jahren Sex<br />

mit einer Person unter 16 Jahren hat,<br />

und zwar (nur) dann, wenn sie deren<br />

„fehlende Fähigkeit zur sexuellen<br />

Selbstbestimmung“ ausnutzt, macht<br />

sich diese Person strafbar. Als GruppenleiterIn<br />

könntet ihr aber ggf. wegen<br />

der Förderung sexueller Handlungen<br />

Minderjähriger bestraft werden, z.B.<br />

wenn ihr davon wisst und nichts unternehmt<br />

(s.o.). Dementsprechend solltet<br />

ihr auf jeden Fall ein Auge darauf werfen,<br />

wenn ihr Teilnehmerinnen unter<br />

16 Jahren in eurer Gruppe habt.

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