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Das Wir gewinnt - Lambda Bayern

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echtliche grundlagen 63<br />

Gruppenleiter seine oder ihre Sorgfaltspflicht<br />

vorsätzlich, so kann er oder<br />

sie auch strafrechtlich belangt werden,<br />

z.B. aufgrund einer unterlassenen Hilfeleistung.<br />

<strong>Das</strong> wäre z.B. der Fall, wenn<br />

ein/e TeilnehmerIn sich schwer verletzt<br />

und stark blutet und der Gruppenleiter<br />

bzw. die Gruppenleiterin nicht sofort<br />

dafür sorgt, dass die Wunde versorgt<br />

wird und der/die TeilnehmerIn in ärztliche<br />

Behandlung kommt, sondern sagt,<br />

dass „er sich nicht so anstellen“ solle.<br />

Genauso verfolgt wird selbstverständlich,<br />

wenn der Gruppenleiter oder die<br />

Gruppenleiterin die TeilnehmerInnen<br />

zu ungesetzlichem Handeln auffordert,<br />

z.B. zum Schwarzfahren in öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln. Auch immer wieder<br />

gern gesehen: <strong>Das</strong> Überqueren von roten<br />

Fußgängerampeln mit einer Reisegruppe.<br />

c) Jugendgefährdung<br />

Als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter<br />

bist du eine erziehungsbeauftragte<br />

Person. Gemeint ist damit eine Person<br />

über 18 Jahren, die auf Dauer oder zeitweise<br />

aufgrund einer Vereinbarung mit<br />

der personen sorge berechtigten Person<br />

Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder<br />

soweit sie ein Kind oder ein jugendliche<br />

Person im Rahmen der Ausbildung<br />

oder der Jugendhilfe betreut. Wichtig<br />

für eure Absicherung ist in jedem Fall<br />

eine (schriftliche) Einverständniserklärung<br />

der Eltern.<br />

Als GruppenleiterIn bzw. als erziehungsbeauftragte<br />

Person habt ihr im<br />

Rahmen eurer Aufsichtspflicht sicherzustellen,<br />

dass minderjährige Jugendliche<br />

nicht „gefährdet“ werden. Was<br />

Gefährdungen sind, beschreibt das Ju-<br />

SchG (Jugendschutzgesetz).<br />

Knapp zusammengefasst, für minderjährige<br />

Jugendliche gilt<br />

A) Gaststätten<br />

unter 16 Jahren:<br />

• nur zwischen 5 und 23 Uhr, um<br />

ein Getränk oder Essen zu sich zu<br />

nehmen<br />

• auf Reisen auch länger<br />

16 bis unter 18 Jahre:<br />

• nur zwischen 5 und 24 Uhr<br />

• auf Reisen auch länger<br />

Ausnahmen:<br />

Der Aufenthalt in Gaststätten ist<br />

darüber hinaus erlaubt:<br />

• in Begleitung einer erziehungsbeauftragten<br />

Person<br />

• bei Veranstaltungen eines anerkannten<br />

Trägers der Jugendhilfe<br />

In Begleitung eines Gruppenleiters<br />

oder einer Gruppenleiterin ist der Besuch<br />

also auch nach 24 Uhr erlaubt.

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