Das Wir gewinnt - Lambda Bayern
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echtliche grundlagen 63<br />
Gruppenleiter seine oder ihre Sorgfaltspflicht<br />
vorsätzlich, so kann er oder<br />
sie auch strafrechtlich belangt werden,<br />
z.B. aufgrund einer unterlassenen Hilfeleistung.<br />
<strong>Das</strong> wäre z.B. der Fall, wenn<br />
ein/e TeilnehmerIn sich schwer verletzt<br />
und stark blutet und der Gruppenleiter<br />
bzw. die Gruppenleiterin nicht sofort<br />
dafür sorgt, dass die Wunde versorgt<br />
wird und der/die TeilnehmerIn in ärztliche<br />
Behandlung kommt, sondern sagt,<br />
dass „er sich nicht so anstellen“ solle.<br />
Genauso verfolgt wird selbstverständlich,<br />
wenn der Gruppenleiter oder die<br />
Gruppenleiterin die TeilnehmerInnen<br />
zu ungesetzlichem Handeln auffordert,<br />
z.B. zum Schwarzfahren in öffentlichen<br />
Verkehrsmitteln. Auch immer wieder<br />
gern gesehen: <strong>Das</strong> Überqueren von roten<br />
Fußgängerampeln mit einer Reisegruppe.<br />
c) Jugendgefährdung<br />
Als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter<br />
bist du eine erziehungsbeauftragte<br />
Person. Gemeint ist damit eine Person<br />
über 18 Jahren, die auf Dauer oder zeitweise<br />
aufgrund einer Vereinbarung mit<br />
der personen sorge berechtigten Person<br />
Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder<br />
soweit sie ein Kind oder ein jugendliche<br />
Person im Rahmen der Ausbildung<br />
oder der Jugendhilfe betreut. Wichtig<br />
für eure Absicherung ist in jedem Fall<br />
eine (schriftliche) Einverständniserklärung<br />
der Eltern.<br />
Als GruppenleiterIn bzw. als erziehungsbeauftragte<br />
Person habt ihr im<br />
Rahmen eurer Aufsichtspflicht sicherzustellen,<br />
dass minderjährige Jugendliche<br />
nicht „gefährdet“ werden. Was<br />
Gefährdungen sind, beschreibt das Ju-<br />
SchG (Jugendschutzgesetz).<br />
Knapp zusammengefasst, für minderjährige<br />
Jugendliche gilt<br />
A) Gaststätten<br />
unter 16 Jahren:<br />
• nur zwischen 5 und 23 Uhr, um<br />
ein Getränk oder Essen zu sich zu<br />
nehmen<br />
• auf Reisen auch länger<br />
16 bis unter 18 Jahre:<br />
• nur zwischen 5 und 24 Uhr<br />
• auf Reisen auch länger<br />
Ausnahmen:<br />
Der Aufenthalt in Gaststätten ist<br />
darüber hinaus erlaubt:<br />
• in Begleitung einer erziehungsbeauftragten<br />
Person<br />
• bei Veranstaltungen eines anerkannten<br />
Trägers der Jugendhilfe<br />
In Begleitung eines Gruppenleiters<br />
oder einer Gruppenleiterin ist der Besuch<br />
also auch nach 24 Uhr erlaubt.