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Das Wir gewinnt - Lambda Bayern

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62 rechtliche grundlagen<br />

verletzt hat, der Schaden aber auch bei<br />

ordnungsgemäßer Aufsichtsführung<br />

eingetreten wäre.<br />

Strafrecht<br />

Die bisher genannten Dinge werden<br />

nur verfolgt, wenn der Geschädigte den<br />

Schädiger vor Gericht verklagt. Er kann<br />

auch nur Geld als Wiedergutmachung<br />

einfordern. Anders sieht es bei anderen<br />

Handlungen oder Unterlassungen<br />

aus, bei denen der Staat für eine entsprechende<br />

Klage automatisch sorgt.<br />

Solche Handlungen sind nicht nur mit<br />

Geld-, sondern auch mit Haftstrafen<br />

zu sanktionieren. Diesen Bereich der<br />

Rechtsprechung nennt man Strafrecht<br />

(im Gegensatz zum Zivilrecht).<br />

Im Klartext: Wenn jemand ein geparktes<br />

Auto beschädigt, dann ist das erst<br />

mal eine Sache zwischen dem Autobesitzer<br />

und dem Verursacher. Wenn der<br />

Schädiger dem Geschädigten den Schaden<br />

ersetzt, dann ist die Sache rechtlich<br />

gesehen erledigt. Wenn der Geschädigte<br />

eine Rostbeule fährt und zum Schädiger<br />

sagt, dass das alles nicht so schlimm ist<br />

und ihm einen schönen Tag wünscht,<br />

ist der Fall ebenfalls rechtlich gesehen<br />

abgeschlossen. Guckt sich jedoch der<br />

Schädiger um, ob ihn jemand gesehen<br />

hat und verkrümelt sich dann heimlich,<br />

so begeht er eine Straftat, die der Staat<br />

verfolgt. Auch wenn er im Nachhinein<br />

dem Geschädigten den Schaden ersetzt,<br />

wird ihn der Staat nochmals bestrafen.<br />

Da GruppenleiterInnen im Normalfall<br />

keine Fahrerflucht begehen, hier die<br />

konkreten Dinge, die strafrechtlich relevant<br />

sind:<br />

a) Missbrauch von Schutzbefohlenen<br />

Ein Gruppenleiter oder eine Gruppenleiterin<br />

macht sich strafbar, wenn<br />

er oder sie mit einem minderjährigen<br />

Jugendlichen Sex hat. Die so genannte<br />

Schutzaltersgrenze von 16 Jahren<br />

greift in diesem Verhältnis GruppenleiterIn<br />

– TeilnehmerIn nicht. <strong>Das</strong> gilt<br />

nicht nur für die Zeit der Freizeit, sondern<br />

in besonderen Fällen auch darüber<br />

hinaus. Entscheidend für die Härte<br />

der Bestrafung ist die geistige Verfassung<br />

des Jugendlichen. Neben den<br />

Regeln der Jugendarbeit, die generell<br />

Sex zwischen GruppenleiterInnen und<br />

TeilnehmerInnen verbieten, stellt das<br />

Strafrecht hier eine absolute Norm auf,<br />

an die sich alle ausnahmslos zu halten<br />

haben. Eine ausführliche Darlegung<br />

der deutschen Rechtssituation in dieser<br />

Frage findet ihr weiter unten im Text.<br />

b) Verletzung der Sorgfaltspflicht<br />

in besonderen Fällen<br />

Verletzt eine Gruppenleiterin oder ein

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