Das Wir gewinnt - Lambda Bayern
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62 rechtliche grundlagen<br />
verletzt hat, der Schaden aber auch bei<br />
ordnungsgemäßer Aufsichtsführung<br />
eingetreten wäre.<br />
Strafrecht<br />
Die bisher genannten Dinge werden<br />
nur verfolgt, wenn der Geschädigte den<br />
Schädiger vor Gericht verklagt. Er kann<br />
auch nur Geld als Wiedergutmachung<br />
einfordern. Anders sieht es bei anderen<br />
Handlungen oder Unterlassungen<br />
aus, bei denen der Staat für eine entsprechende<br />
Klage automatisch sorgt.<br />
Solche Handlungen sind nicht nur mit<br />
Geld-, sondern auch mit Haftstrafen<br />
zu sanktionieren. Diesen Bereich der<br />
Rechtsprechung nennt man Strafrecht<br />
(im Gegensatz zum Zivilrecht).<br />
Im Klartext: Wenn jemand ein geparktes<br />
Auto beschädigt, dann ist das erst<br />
mal eine Sache zwischen dem Autobesitzer<br />
und dem Verursacher. Wenn der<br />
Schädiger dem Geschädigten den Schaden<br />
ersetzt, dann ist die Sache rechtlich<br />
gesehen erledigt. Wenn der Geschädigte<br />
eine Rostbeule fährt und zum Schädiger<br />
sagt, dass das alles nicht so schlimm ist<br />
und ihm einen schönen Tag wünscht,<br />
ist der Fall ebenfalls rechtlich gesehen<br />
abgeschlossen. Guckt sich jedoch der<br />
Schädiger um, ob ihn jemand gesehen<br />
hat und verkrümelt sich dann heimlich,<br />
so begeht er eine Straftat, die der Staat<br />
verfolgt. Auch wenn er im Nachhinein<br />
dem Geschädigten den Schaden ersetzt,<br />
wird ihn der Staat nochmals bestrafen.<br />
Da GruppenleiterInnen im Normalfall<br />
keine Fahrerflucht begehen, hier die<br />
konkreten Dinge, die strafrechtlich relevant<br />
sind:<br />
a) Missbrauch von Schutzbefohlenen<br />
Ein Gruppenleiter oder eine Gruppenleiterin<br />
macht sich strafbar, wenn<br />
er oder sie mit einem minderjährigen<br />
Jugendlichen Sex hat. Die so genannte<br />
Schutzaltersgrenze von 16 Jahren<br />
greift in diesem Verhältnis GruppenleiterIn<br />
– TeilnehmerIn nicht. <strong>Das</strong> gilt<br />
nicht nur für die Zeit der Freizeit, sondern<br />
in besonderen Fällen auch darüber<br />
hinaus. Entscheidend für die Härte<br />
der Bestrafung ist die geistige Verfassung<br />
des Jugendlichen. Neben den<br />
Regeln der Jugendarbeit, die generell<br />
Sex zwischen GruppenleiterInnen und<br />
TeilnehmerInnen verbieten, stellt das<br />
Strafrecht hier eine absolute Norm auf,<br />
an die sich alle ausnahmslos zu halten<br />
haben. Eine ausführliche Darlegung<br />
der deutschen Rechtssituation in dieser<br />
Frage findet ihr weiter unten im Text.<br />
b) Verletzung der Sorgfaltspflicht<br />
in besonderen Fällen<br />
Verletzt eine Gruppenleiterin oder ein