Das Wir gewinnt - Lambda Bayern
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echtliche grundlagen 61<br />
durch das Zuschlagen der Tür verletzt<br />
wird. Wer fahrlässig handelt, handelt<br />
ohne Absicht, allerdings auch ohne<br />
Umsicht. Für minderjährige TeilnehmerInnen<br />
gilt jedoch nicht in jedem<br />
Fall, dass sie selbst für einen vorsätzlich<br />
oder fahrlässig verursachten Schaden<br />
aufkommen müssen:<br />
§ 832 BGB Abs.1: Wer kraft Gesetzes<br />
zur Führung der Aufsicht über eine Person<br />
verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit<br />
oder wegen ihres geistigen oder körperlichen<br />
Zustandes der Beaufsichtigung<br />
bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet,<br />
den diese Person einem Dritten<br />
widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht<br />
tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsicht genügt<br />
oder wenn der Schaden auch bei gehöriger<br />
Aufsichtsführung entstanden sein<br />
würde. Abs.2: Die gleiche Verantwortung<br />
trifft denjenigen, welcher die Führung der<br />
Aufsicht durch Vertrag übernimmt.“<br />
Entsteht einem Dritten Schaden, den<br />
ein/e TeilnehmerIn verursacht hat,<br />
muss der/die GruppenleiterIn dafür<br />
aufkommen. Er/sie haftet jedoch nicht,<br />
wenn er/sie nachweisen kann, dass<br />
er/sie der Aufsichtspflicht genügt hat,<br />
oder dass der Schaden auch bei gehöriger<br />
Aufsichtsführung entstanden sein<br />
würde. <strong>Das</strong> bedeutet, dass er/sie zwar<br />
möglicherweise die Aufsichtspflicht