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Das Wir gewinnt - Lambda Bayern

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echtliche grundlagen 61<br />

durch das Zuschlagen der Tür verletzt<br />

wird. Wer fahrlässig handelt, handelt<br />

ohne Absicht, allerdings auch ohne<br />

Umsicht. Für minderjährige TeilnehmerInnen<br />

gilt jedoch nicht in jedem<br />

Fall, dass sie selbst für einen vorsätzlich<br />

oder fahrlässig verursachten Schaden<br />

aufkommen müssen:<br />

§ 832 BGB Abs.1: Wer kraft Gesetzes<br />

zur Führung der Aufsicht über eine Person<br />

verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit<br />

oder wegen ihres geistigen oder körperlichen<br />

Zustandes der Beaufsichtigung<br />

bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet,<br />

den diese Person einem Dritten<br />

widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht<br />

tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsicht genügt<br />

oder wenn der Schaden auch bei gehöriger<br />

Aufsichtsführung entstanden sein<br />

würde. Abs.2: Die gleiche Verantwortung<br />

trifft denjenigen, welcher die Führung der<br />

Aufsicht durch Vertrag übernimmt.“<br />

Entsteht einem Dritten Schaden, den<br />

ein/e TeilnehmerIn verursacht hat,<br />

muss der/die GruppenleiterIn dafür<br />

aufkommen. Er/sie haftet jedoch nicht,<br />

wenn er/sie nachweisen kann, dass<br />

er/sie der Aufsichtspflicht genügt hat,<br />

oder dass der Schaden auch bei gehöriger<br />

Aufsichtsführung entstanden sein<br />

würde. <strong>Das</strong> bedeutet, dass er/sie zwar<br />

möglicherweise die Aufsichtspflicht

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