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Das Wir gewinnt - Lambda Bayern

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echtliche grundlagen 59<br />

3. eingreifen:<br />

Was aber tun, wenn Regeln nicht eingehalten,<br />

Warnungen nicht beachtet<br />

werden? In solchen Situationen müssen<br />

GruppenleiterInnen eingreifen.<br />

Eingreifen kann man durch...<br />

• erneute Information über Regeln<br />

und Gefahren<br />

• Unterbinden der Teilnahme an<br />

der laufenden Aktivität (z.B. vom<br />

Schwimmen ausschließen)<br />

• Verändern der Struktur der Aktivität<br />

(z.B. Stadtbummel nicht mehr ohne<br />

GruppenleiterInnen)<br />

Wichtig ist es immer, nach den Ursachen<br />

der Regelübertretung zu fragen.<br />

Vielleicht ist jemand weiter als erlaubt<br />

hinausgeschwommen, weil die anderen<br />

ihn/sie die ganze Zeit über schon als<br />

ängstlich und feige darstellen und sich<br />

lustig machen? Macht in solchen Fällen<br />

den Teilnehmenden klar, dass ihr<br />

eine Verantwortung für sie tragt und<br />

sie euch direkt schaden, wenn sie sich<br />

nicht an die von euch gesetzten Regeln<br />

halten. Ein/e TeilnehmerIn, der oder<br />

die mehrmals wissentlich gegen Regeln<br />

verstoßen hat, bedarf einer intensiveren<br />

Beaufsichtigung als andere. Eine<br />

Vertrauensbasis wie oben beschrieben<br />

kann hier nicht mehr vorausgesetzt<br />

werden. Dies solltet ihr in Hinsicht auf<br />

die Bewertung des Grades eurer Aufsichtspflicht<br />

immer im Hinterkopf haben.<br />

Die härteste Maßnahme wäre der Ausschluss<br />

aus der Gruppe – eine angeordnete<br />

Heimreise auf Kosten der Eltern.<br />

Darüber müssen in jedem Fall die Eltern<br />

informiert werden. Bahnverwaltung<br />

oder Flughafenverwaltung werden<br />

eingeschaltet, Bahnbedienstete und<br />

Mitarbeiter der Lufthansa beispielsweise<br />

sind befugt, die Aufsicht über zurückreisende<br />

Jugendliche zu übernehmen.<br />

Können die GruppenleiterInnen<br />

so sicherstellen, dass eine ausreichende<br />

Betreuung vorhanden ist, kann der/die<br />

Jugendliche alleine auf die Reise geschickt<br />

werden.<br />

Wenn GruppenleiterInnen gemäß diesen<br />

drei Punkten handeln: informieren,<br />

überprüfen, eingreifen, kann außer Unfällen,<br />

die nie zu vermeiden sind, kaum<br />

etwas passieren. GruppenleiterInnen<br />

können dann den Beweis führen, dass<br />

sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben.<br />

Sie müssen jedoch im konkreten Fall in<br />

der Lage sein darzustellen, welche nötigen<br />

und möglichen Maßnahmen sie<br />

ergriffen haben, um den entstandenen<br />

Schaden abzuwenden.

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