Das Wir gewinnt - Lambda Bayern
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echtliche grundlagen 59<br />
3. eingreifen:<br />
Was aber tun, wenn Regeln nicht eingehalten,<br />
Warnungen nicht beachtet<br />
werden? In solchen Situationen müssen<br />
GruppenleiterInnen eingreifen.<br />
Eingreifen kann man durch...<br />
• erneute Information über Regeln<br />
und Gefahren<br />
• Unterbinden der Teilnahme an<br />
der laufenden Aktivität (z.B. vom<br />
Schwimmen ausschließen)<br />
• Verändern der Struktur der Aktivität<br />
(z.B. Stadtbummel nicht mehr ohne<br />
GruppenleiterInnen)<br />
Wichtig ist es immer, nach den Ursachen<br />
der Regelübertretung zu fragen.<br />
Vielleicht ist jemand weiter als erlaubt<br />
hinausgeschwommen, weil die anderen<br />
ihn/sie die ganze Zeit über schon als<br />
ängstlich und feige darstellen und sich<br />
lustig machen? Macht in solchen Fällen<br />
den Teilnehmenden klar, dass ihr<br />
eine Verantwortung für sie tragt und<br />
sie euch direkt schaden, wenn sie sich<br />
nicht an die von euch gesetzten Regeln<br />
halten. Ein/e TeilnehmerIn, der oder<br />
die mehrmals wissentlich gegen Regeln<br />
verstoßen hat, bedarf einer intensiveren<br />
Beaufsichtigung als andere. Eine<br />
Vertrauensbasis wie oben beschrieben<br />
kann hier nicht mehr vorausgesetzt<br />
werden. Dies solltet ihr in Hinsicht auf<br />
die Bewertung des Grades eurer Aufsichtspflicht<br />
immer im Hinterkopf haben.<br />
Die härteste Maßnahme wäre der Ausschluss<br />
aus der Gruppe – eine angeordnete<br />
Heimreise auf Kosten der Eltern.<br />
Darüber müssen in jedem Fall die Eltern<br />
informiert werden. Bahnverwaltung<br />
oder Flughafenverwaltung werden<br />
eingeschaltet, Bahnbedienstete und<br />
Mitarbeiter der Lufthansa beispielsweise<br />
sind befugt, die Aufsicht über zurückreisende<br />
Jugendliche zu übernehmen.<br />
Können die GruppenleiterInnen<br />
so sicherstellen, dass eine ausreichende<br />
Betreuung vorhanden ist, kann der/die<br />
Jugendliche alleine auf die Reise geschickt<br />
werden.<br />
Wenn GruppenleiterInnen gemäß diesen<br />
drei Punkten handeln: informieren,<br />
überprüfen, eingreifen, kann außer Unfällen,<br />
die nie zu vermeiden sind, kaum<br />
etwas passieren. GruppenleiterInnen<br />
können dann den Beweis führen, dass<br />
sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben.<br />
Sie müssen jedoch im konkreten Fall in<br />
der Lage sein darzustellen, welche nötigen<br />
und möglichen Maßnahmen sie<br />
ergriffen haben, um den entstandenen<br />
Schaden abzuwenden.