30.10.2012 Aufrufe

Politik - Berliner Ärzteblatt

Politik - Berliner Ärzteblatt

Politik - Berliner Ärzteblatt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Praxis & Recht<br />

Arbeitssicherheitsgesetz<br />

Brauche ich einen Sicherheitsingenieur?<br />

Viele Arztpraxen unterhalten Verträge mit Ingenieurbüros, die diese beraten und in regelmäßigen<br />

Abständen die Praxis zur Prüfung der Arbeitssicherheit begehen. Ist man als Praxisinhaber hierzu eigentlich<br />

gesetzlich verpflichtet?<br />

Das Arbeitssicherheitsgesetz<br />

§ 5 Arbeitssicherheitsgesetz legt<br />

fest, dass der Arbeitgeber unter<br />

bestimmten Voraussetzun-<br />

gen Fachkräfte für Arbeitssicher-<br />

heit zu bestellen hat. Vorausset-<br />

zung für die Bestellung dieser<br />

Fachkräfte ist laut Gesetz, dass<br />

dies erforderlich ist im Hinblick<br />

auf:<br />

• die Betriebsart und die damit<br />

für den Arbeitnehmer verbunde-<br />

nen Unfall- und Gesundheitsgefahren,<br />

• die Zahl der beschäftigten<br />

Arbeitnehmer und die Zusam-<br />

mensetzung der Arbeitnehmerschaft,<br />

• die Betriebsorganisation,<br />

• Arbeitsschutz und die für Unfallverhütung<br />

verantwortlichen<br />

Personen,<br />

• die Kenntnisse und die<br />

Schulung des Arbeitgebers.<br />

Was soll denn das konkret<br />

heißen?<br />

Es wird deutlich, dass § 5<br />

Arbeitssicherheitsgesetz unbestimmt<br />

und daher zu konkretisieren<br />

ist. Auch dies erfolgt anhand<br />

gesetzlicher Vorgaben:<br />

§ 15 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII bestimmt,<br />

dass die Unfallversicherungsträger<br />

bindende Unfallverhütungsvorschriften<br />

über die<br />

Maßnahmen erlassen, die der<br />

Arbeitgeber zur Erfüllung der<br />

sich aus dem Arbeitssicherheits-<br />

gesetz ergebenden Pflichten<br />

ergreifen muss. Der maßgebli-<br />

che Unfallversicherungsträger –<br />

die Berufsgenossenschaft für<br />

Gesundheitsdienst und Wohl-<br />

fahrtpflege – kam dem durch<br />

die berufsgenossenschaftliche<br />

Vorschrift A2 „Betriebsärzte<br />

und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“<br />

(BGV A2 – Oktober 2005)<br />

nach.<br />

Berufsgenossenschaftliche<br />

Vorschrift A2<br />

§ 2 BGV A2 unterscheidet nach<br />

Praxisgröße. Für Arztpraxen mit<br />

bis zu zehn Beschäftigten richtet<br />

sich der Umfang der sicherheitstechnischen<br />

Betreuung nach An-<br />

lage 1 zur Vorschrift A2, bei<br />

mehr als zehn Beschäftigten<br />

nach Anlage 2. Abweichend<br />

hiervon kann ein Betreuungsmo-<br />

dell nach Anlage gewählt wer-<br />

den, wenn der Praxisinhaber<br />

aktiv in das Betriebsgeschehen<br />

eingebunden ist und weniger<br />

als 51 Mitarbeiter beschäftigt<br />

sind.<br />

Praxen mit bis zu zehn<br />

Beschäftigten<br />

Es hat eine Grundbetreuung<br />

durch Sicherheitsingenieure zu<br />

erfolgen. Diese umfasst eine Er-<br />

stellung bzw. Aktualisierung ei-<br />

ner generellen Gefährdungsbe-<br />

urteilung. Sie muss alle fünf Jahre<br />

wiederholt werden. Zudem ist<br />

eine anlassbezogene Betreuung<br />

sicherzustellen. Anlässe für die<br />

Betreuung sind insbesondere die<br />

Planung, Errichtung und Änderung<br />

von Betriebsanlagen sowie<br />

die Einführung neuer Arbeitsmittel.<br />

Es wird deutlich, dass Anlässe<br />

gemeint sind, die Einfluss auf<br />

die Gefährdungsbeurteilung haben.<br />

Praxen mit mehr als zehn<br />

Beschäftigten<br />

Bei Praxen mit mehr als zehn Beschäftigten<br />

beträgt die erforderliche<br />

sicherheitstechnische Einsatzzeit<br />

0,25 Stunden im Jahr je<br />

Beschäftigtem (ab 50 Beschäftigte<br />

0,5 Stunden). Das bedeutet, dass<br />

die Einsatzzeit bei beispielsweise<br />

15 Beschäftigten ,75 Stunden im<br />

Jahr beträgt.<br />

Alternative bedarfsorientierte<br />

Betreuung<br />

Bei dieser alternativen Betreuung<br />

wird der Praxisinhaber zu Fragen<br />

der Sicherheit im Betrieb informiert<br />

und zur Durchführung erforderlicher<br />

Maßnahmen motiviert.<br />

Die Betreuung besteht aus Motivations-,<br />

Informations- und Fortbildungsmaßnahmen<br />

sowie bedarfsorientierter<br />

Betreuung. Diese Alternative<br />

kann von der Berufsgenossenschaft<br />

und den Dach- und<br />

Standesorganisationen organisiert<br />

und umgesetzt werden. Die konkreten<br />

Maßnahmen werden in Anlage<br />

zur Vorschrift A2 nach Zeit<br />

und Inhalt genau bestimmt. Der<br />

Praxisinhaber wird hierbei stärker<br />

selbst mit einbezogen, da zum<br />

Beispiel auch „Selbstlernmaßnahmen“<br />

möglich sind. Nach Abschluss<br />

der Motivations- und Informationsmaßnahmen<br />

kann der<br />

Praxisinhaber über Notwendigkeit<br />

und Ausmaß externer Betreuung<br />

im Rahmen der bedarfsorientierten<br />

Betreuung mitbestimmen.<br />

Dr. Christopher Liebscher, LL.M.<br />

Rechtsanwälte Meyer-Köring v. Danwitz<br />

Privat, Telefon: 030 2062986,<br />

E-Mail: liebscher@mkvdp.de<br />

16 0 /2008/121/52 (Rotes Blatt) <strong>Berliner</strong> <strong>Ärzteblatt</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!