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<strong>personal</strong> <strong>szene</strong><br />
4<br />
DOPPELT KASSIERT<br />
Trotz Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot keine Herausgabepflicht der Vergütung<br />
In seiner Entscheidung vom 17. Oktober<br />
2012 (10 AZR 809/11) beschäftigte<br />
sich das Bundesarbeitsgericht<br />
(BAG) mit der Frage, ob ein unwiderruflich<br />
freigestellter Arbeitnehmer eine<br />
aus einer Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen<br />
erhaltene Vergütung<br />
an den Noch-Arbeitgeber nach § 61<br />
Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB)<br />
herauszugeben hat.<br />
Zum Sachverhalt<br />
In einem Kündigungsschutzprozess hatten<br />
sich die Parteien unter anderem auf<br />
Zahlung einer Abfindung sowie auf eine<br />
unwiderrufliche Freistellung unter Fortzahlung<br />
der vertragsmäßigen Vergütung<br />
geeinigt. Eine Anrechnung anderweitiger<br />
Verdienste wurde nicht vereinbart.<br />
Während der Freistellung nahm der<br />
Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis bei<br />
einem Konkurrenten auf. Die Arbeitgeberin<br />
klagte daraufhin auf Herausgabe<br />
der bezogenen Vergütung wegen der<br />
Verletzung des Wettbewerbsverbots.<br />
Zur Entscheidung<br />
Zwar wurde in allen Instanzen bestätigt,<br />
dass trotz Freistellung ein Verstoß<br />
gegen das Wettbewerbsverbot vorliegt.<br />
Die Klage blieb aber in allen Instanzen<br />
erfolglos. Das BAG hat entschieden,<br />
§ RECHT<br />
SO<br />
DIE RECHTSKOLUMNE IN DER<br />
PERSONALSZENE<br />
Nicole Fellner,<br />
Rechtsanwaltin<br />
und zuständig für<br />
Arbeitsrecht bei<br />
Weitnauer München<br />
dass der Abschluss des Arbeitsvertrages<br />
mit dem Wettbewerber kein „Geschäft“<br />
im Sinne des § 61 HGB ist. Ein solches<br />
„Geschäft“ liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer<br />
selbst als Konkurrent des<br />
Arbeitgebers tätig wird, da für § 61 HGB<br />
erforderlich ist, dass der Arbeitgeber an<br />
Stelle des Arbeitnehmers das Geschäft<br />
selbst hätte abschließen und einen Gewinn<br />
hieraus erzielen können.<br />
Unter diese Vorschrift fallen also nur<br />
selbständige Verkaufsgeschäfte, nicht<br />
dagegen eine abhängige Beschäftigung<br />
gegen Lohn oder Gehalt beim Wettbewerber.<br />
Auch andere Anspruchsgrund-<br />
lagen kamen vorliegend nicht in Betracht,<br />
insbesondere war § 615 Satz 2<br />
BGB nicht einschlägig, da aufgrund der<br />
vereinbarten Freistellung kein Annahmeverzug<br />
vorlag. Da dem Noch-Arbeitgeber<br />
auch kein finanzieller Schaden<br />
erwachsen war, schied ein Schadensersatzanspruch<br />
im zu entscheidenden Fall<br />
ebenfalls aus.<br />
Fazit<br />
Die Entscheidung des BAG hat Konsequenzen<br />
für die Vertrags- und Vergleichsgestaltung:<br />
Um einen Doppelverdienst<br />
des Arbeitnehmers zu vermeiden,<br />
sollte im Rahmen einer Freistellung die<br />
Weitergeltung des vertraglichen Wettbewerbsverbots<br />
sowie eine Anrechnung<br />
anderweitigen Verdienstes und eine<br />
Auskunft hierüber vereinbart werden.<br />
Arbeitnehmer sollten aus der Entscheidung<br />
keine falschen Schlüsse ziehen:<br />
Die Tätigkeit bei einem Konkurrenten<br />
stellt trotz unwiderruflicher Freistellung<br />
einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot<br />
dar, den der Noch-Arbeitgeber<br />
entsprechend sanktionieren kann.<br />
Nach entsprechender Abmahnung kann<br />
eine außerordentliche Kündigung in<br />
Betracht kommen, die wiederum dazu<br />
führt kann, dass ein vereinbarter Abfindungsanspruch<br />
verloren geht.<br />
A n z e i g e<br />
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