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personal szene. Der Informationsdienst für - Synergy Consult

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<strong>personal</strong> <strong>szene</strong><br />

4<br />

DOPPELT KASSIERT<br />

Trotz Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot keine Herausgabepflicht der Vergütung<br />

In seiner Entscheidung vom 17. Oktober<br />

2012 (10 AZR 809/11) beschäftigte<br />

sich das Bundesarbeitsgericht<br />

(BAG) mit der Frage, ob ein unwiderruflich<br />

freigestellter Arbeitnehmer eine<br />

aus einer Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen<br />

erhaltene Vergütung<br />

an den Noch-Arbeitgeber nach § 61<br />

Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB)<br />

herauszugeben hat.<br />

Zum Sachverhalt<br />

In einem Kündigungsschutzprozess hatten<br />

sich die Parteien unter anderem auf<br />

Zahlung einer Abfindung sowie auf eine<br />

unwiderrufliche Freistellung unter Fortzahlung<br />

der vertragsmäßigen Vergütung<br />

geeinigt. Eine Anrechnung anderweitiger<br />

Verdienste wurde nicht vereinbart.<br />

Während der Freistellung nahm der<br />

Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis bei<br />

einem Konkurrenten auf. Die Arbeitgeberin<br />

klagte daraufhin auf Herausgabe<br />

der bezogenen Vergütung wegen der<br />

Verletzung des Wettbewerbsverbots.<br />

Zur Entscheidung<br />

Zwar wurde in allen Instanzen bestätigt,<br />

dass trotz Freistellung ein Verstoß<br />

gegen das Wettbewerbsverbot vorliegt.<br />

Die Klage blieb aber in allen Instanzen<br />

erfolglos. Das BAG hat entschieden,<br />

§ RECHT<br />

SO<br />

DIE RECHTSKOLUMNE IN DER<br />

PERSONALSZENE<br />

Nicole Fellner,<br />

Rechtsanwaltin<br />

und zuständig für<br />

Arbeitsrecht bei<br />

Weitnauer München<br />

dass der Abschluss des Arbeitsvertrages<br />

mit dem Wettbewerber kein „Geschäft“<br />

im Sinne des § 61 HGB ist. Ein solches<br />

„Geschäft“ liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer<br />

selbst als Konkurrent des<br />

Arbeitgebers tätig wird, da für § 61 HGB<br />

erforderlich ist, dass der Arbeitgeber an<br />

Stelle des Arbeitnehmers das Geschäft<br />

selbst hätte abschließen und einen Gewinn<br />

hieraus erzielen können.<br />

Unter diese Vorschrift fallen also nur<br />

selbständige Verkaufsgeschäfte, nicht<br />

dagegen eine abhängige Beschäftigung<br />

gegen Lohn oder Gehalt beim Wettbewerber.<br />

Auch andere Anspruchsgrund-<br />

lagen kamen vorliegend nicht in Betracht,<br />

insbesondere war § 615 Satz 2<br />

BGB nicht einschlägig, da aufgrund der<br />

vereinbarten Freistellung kein Annahmeverzug<br />

vorlag. Da dem Noch-Arbeitgeber<br />

auch kein finanzieller Schaden<br />

erwachsen war, schied ein Schadensersatzanspruch<br />

im zu entscheidenden Fall<br />

ebenfalls aus.<br />

Fazit<br />

Die Entscheidung des BAG hat Konsequenzen<br />

für die Vertrags- und Vergleichsgestaltung:<br />

Um einen Doppelverdienst<br />

des Arbeitnehmers zu vermeiden,<br />

sollte im Rahmen einer Freistellung die<br />

Weitergeltung des vertraglichen Wettbewerbsverbots<br />

sowie eine Anrechnung<br />

anderweitigen Verdienstes und eine<br />

Auskunft hierüber vereinbart werden.<br />

Arbeitnehmer sollten aus der Entscheidung<br />

keine falschen Schlüsse ziehen:<br />

Die Tätigkeit bei einem Konkurrenten<br />

stellt trotz unwiderruflicher Freistellung<br />

einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot<br />

dar, den der Noch-Arbeitgeber<br />

entsprechend sanktionieren kann.<br />

Nach entsprechender Abmahnung kann<br />

eine außerordentliche Kündigung in<br />

Betracht kommen, die wiederum dazu<br />

führt kann, dass ein vereinbarter Abfindungsanspruch<br />

verloren geht.<br />

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