30.10.2012 Aufrufe

Amtsblatt - Bad Sulza

Amtsblatt - Bad Sulza

Amtsblatt - Bad Sulza

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Bad</strong> <strong>Sulza</strong> – 11 – Nr. 05/2009<br />

BEKANNTMACHUNG<br />

Öffentliche Sitzung des Wahlausschusses<br />

für die Gemeinderatswahl der Gemeinde Rannstedt<br />

am 7. Juni 2009<br />

Die öffentliche Sitzung des Wahlausschusses findet<br />

am 5. Mai 2009, um 19.00 Uhr,<br />

im Dorfgemeinschaftshaus Rannstedt,<br />

Dorfstraße 10,<br />

statt.<br />

Gegenstand der Sitzung ist die Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge<br />

und Erklärungen zu Listenverbindungen und die Beschlussfassung<br />

über ihre Zulassung oder Zurückweisung.<br />

Der Zutritt zur Sitzung ist für jedermann frei.<br />

Sollte von Amts wegen oder aufgrund von Einwendungen einer<br />

betroffenen Partei oder Wählergruppe ein nochmaliger Beschluss<br />

über ganz oder teilweise für ungültig erklärte Wahlvorschläge<br />

oder Listenverbindungen erforderlich sein, so findet die<br />

erneute Sitzung des Wahlausschusses hierzu am 12. Mai 2009<br />

wiederum um 19.00 Uhr am oben genannten Ort statt.<br />

Rannstedt, 8. April 2009<br />

Horst Krocker<br />

Wahlleiter<br />

GEMEINDE RANNSTEDT<br />

- Die Bürgermeisterin -<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Gemäß §§ 2 und 7a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

- ThürKAG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.<br />

September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel<br />

1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung des ThürKAG und des<br />

Thüringer Wassergesetzes vom 17. Oktober 2007 (GVBl. S.<br />

889) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung<br />

- ThürBekVO - wird die<br />

Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für<br />

die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Rannstedt<br />

bekannt gemacht.<br />

Die Flurkarte, welche Bestandteil dieser Satzung ist, mit den zu<br />

einer Abrechnungseinheit zusammengefassten gemeindlichen<br />

Verkehrsanlagen, kann in der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Sulza</strong>, im Rathaus <strong>Bad</strong> <strong>Sulza</strong>, Markt 1, Bauamt,<br />

Zimmer 19, im Zeitraum vom 17.04.2009 bis 24.04.2009<br />

zu folgenden Sprechzeiten eingesehen werden:<br />

Montag 09.00 bis 12.00 Uhr<br />

Dienstag 14.00 bis 16.00 Uhr<br />

Donnerstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr<br />

Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr<br />

Der Eingang der Satzung zur Vorlage bei der Rechtsaufsichtbehörde<br />

gemäß § 21 Absatz (3) ThürKO wurde mit Schreiben<br />

vom 23.03.2009, Posteingang am 26.03.2009, bestätigt.<br />

Einer vorfristigen Bekanntmachung wurde zugestimmt.<br />

Belehrung gemäß § 21 Absatz (4) ThürKO:<br />

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht<br />

die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung<br />

betreffen, können schriftlich unter Darlegung des Sachverhaltes<br />

innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung<br />

gegenüber der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Sulza</strong>, Markt 1, 99518 <strong>Bad</strong> <strong>Sulza</strong>, geltend<br />

gemacht werden. Liegen solche Verstöße vor und werden<br />

sie innerhalb der Jahresfrist nicht geltend gemacht, dann sind<br />

sie für die Wirksamkeit der Satzung unbeachtlich.<br />

Rita Krocker<br />

Bürgermeisterin<br />

Satzung<br />

über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die<br />

öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde<br />

Rannstedt<br />

Aufgrund der §§ 2 und 7 a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

(ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004<br />

(GVBl. S 889), erlässt die Gemeinde Rannstedt folgende Satzung<br />

(Beschluss-Nr.: 62-20/2009)<br />

§ 1<br />

Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen<br />

Die Gemeinde Rannstedt erhebt wiederkehrende Beiträge für<br />

Investitionsaufwendungen, die durch das Vorhalten von Verkehrsanlagen<br />

(öffentliche Straßen, Wege, Plätze) entstehen.<br />

§ 2<br />

Abrechnungseinheit<br />

Die gemeindlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Rannstedt,<br />

so wie sie in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Flurkarte<br />

dargestellt sind, werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst.<br />

Die Karte mit den farblich markierten Verkehrsanlagen ist Bestandteil<br />

dieser Satzung.<br />

§ 3<br />

Beitragsfähiger Aufwand<br />

(1) Beitragsfähig sind die Investitionsaufwendungen für die Anschaffung,<br />

Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung<br />

von:<br />

1. Fahrbahnen,<br />

2. Gehwegen,<br />

3. Radwegen,<br />

4. Parkflächen,<br />

5. Unselbständigen Grünanlagen/Straßenbegleitgrün;<br />

6. Straßenbeleuchtungen,<br />

7. Oberflächenentwässerungen;<br />

8. Böschungen, Schutz- und Stützmauern.<br />

(2) Nicht beitragsfähig sind die Kosten<br />

1. Für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in<br />

Abs. 1 genannten Anlagen.<br />

2. Für Brücken mit den dazugehörigen Rampen.<br />

(3) Die maximal anrechenbaren Breiten der Erschließungsanlagen<br />

werden wie folgt festgesetzt:<br />

Teileinrichtung anrechenbare Breite<br />

Fahrbahn einschließlich Randstreifen oder Rinne bis 6,50 m<br />

Radweg je 2,00 m<br />

Parkstreifen je 2,50 m<br />

Gehweg je 2,50 m<br />

Unselbständige Grünanlagen bzw.<br />

Straßenbegleitgrün je 3,50 m<br />

(4) Die in Absatz 3 angegebenen anrechenbaren Breiten sind<br />

Durchschnittsbreiten.<br />

§ 4<br />

Beitragstatbestand<br />

Die wiederkehrenden Beiträge werden für alle in der Abrechnungseinheit<br />

gelegenen Grundstücke erhoben, die die Möglichkeit<br />

einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den in der Abrechnungseinheit<br />

zusammengefassten Verkehrsanlagen haben.<br />

§ 5<br />

Beitragsmaßstab<br />

(1) Der nach den §§ 2, 3, 6 und 7 ermittelte Aufwand wird nach<br />

Maßgabe ihrer Fläche auf die Grundstücke der Abrechnungseinheit<br />

verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der<br />

Grundstücke nach Art und Maß durch Vervielfachung der maßgeblichen<br />

Grundstücksfläche mit dem nach den Abs. 5 bis 8<br />

maßgeblichen Nutzungsfaktor berücksichtigt.<br />

(2) Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt grundsätzlich der<br />

Flächeninhalt des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn.<br />

Soweit Flächen erschlossener Grundstücke baulich oder gewerblich<br />

nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors<br />

nach Abs. 6 und 7. Für die übrigen Flächen - einschließlich<br />

der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer<br />

Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie oder der<br />

Grenze einer Satzung nach

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!