A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />
229<br />
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• Art und Umfang der drohenden Werteinbußen<br />
• Rang- und Wertverhältnis der betroffenen bzw. kollidierenden Rechtsgüter<br />
• Besondere Gefahrtragungspflichten (z.B. Polizeibeamte)<br />
• Spezielle Schutzpflichten (z.B. Garantenstellung)<br />
• Der vom Täter verfolgte Endzweck<br />
• Etwaige Unersetzlichkeit des eintretenden Schadens<br />
• Größe der Rettungschancen usw.<br />
• Kein Ausschluss des § 34 bei Verschulden (and. § 35!) - aber hier im<br />
Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen<br />
• Beim Defensivnotstand sind qualitativ und quantitativ weitergehende<br />
Beeinträchtigungen zulässig als beim aggressiven Notstand (Grundgedanke<br />
des § 228 BGB)<br />
• Die Tötung eines Menschen ist allenfalls nach § 35 entschuldigungsfähig<br />
(Grundsatz des absoluten Lebensschutzes)<br />
Zusammenfassung: Wert- und Interessenabwägung bei § 34<br />
Eine Rechtfertigung unter Notstandsgesichtspunkten wird am<br />
ehesten bei der Verletzung formaler Ordnungsfragen oder ähnlich<br />
geringfügigen Beeinträchtigungen zu bejahen sein (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung;<br />
§ 316 in entsprechenden Fällen).<br />
Demgegenüber sind an die Rechtfertigung des Verhaltens um so<br />
höhere Anforderungen zu stellen, je persönlichkeitsnäher das betroffene<br />
Rechtsgut ist und je nachhaltiger die Notstandshandlung<br />
in die Freiheit der personalen Selbstbestimmung eingreift.<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006