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A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />

229<br />

____________________________________________________<br />

• Art und Umfang der drohenden Werteinbußen<br />

• Rang- und Wertverhältnis der betroffenen bzw. kollidierenden Rechtsgüter<br />

• Besondere Gefahrtragungspflichten (z.B. Polizeibeamte)<br />

• Spezielle Schutzpflichten (z.B. Garantenstellung)<br />

• Der vom Täter verfolgte Endzweck<br />

• Etwaige Unersetzlichkeit des eintretenden Schadens<br />

• Größe der Rettungschancen usw.<br />

• Kein Ausschluss des § 34 bei Verschulden (and. § 35!) - aber hier im<br />

Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen<br />

• Beim Defensivnotstand sind qualitativ und quantitativ weitergehende<br />

Beeinträchtigungen zulässig als beim aggressiven Notstand (Grundgedanke<br />

des § 228 BGB)<br />

• Die Tötung eines Menschen ist allenfalls nach § 35 entschuldigungsfähig<br />

(Grundsatz des absoluten Lebensschutzes)<br />

Zusammenfassung: Wert- und Interessenabwägung bei § 34<br />

Eine Rechtfertigung unter Notstandsgesichtspunkten wird am<br />

ehesten bei der Verletzung formaler Ordnungsfragen oder ähnlich<br />

geringfügigen Beeinträchtigungen zu bejahen sein (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung;<br />

§ 316 in entsprechenden Fällen).<br />

Demgegenüber sind an die Rechtfertigung des Verhaltens um so<br />

höhere Anforderungen zu stellen, je persönlichkeitsnäher das betroffene<br />

Rechtsgut ist und je nachhaltiger die Notstandshandlung<br />

in die Freiheit der personalen Selbstbestimmung eingreift.<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006

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