A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />
228<br />
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rellen Erfahrungswissen auch ein etwaiges Sonderwissen des Notstandstäters<br />
zugrunde zu legen ist<br />
• Gefahr kann auch eine Dauergefahr sein (= gefahrdrohender Zustand,<br />
der jederzeit in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen kann);<br />
Gegenwärtigkeit (+), wenn die Dauergefahr so dringend ist, dass sie<br />
nur durch unverzügliches Handeln wirksam abgewendet werden kann<br />
(and. der Begriff "Angriff" in § 32!)<br />
bb)<br />
Notstandshandlung<br />
(1) Objektive Erforderlichkeit der Notstandshandlung<br />
• Erforderlich = was zur Abwendung der Gefahr geeignet ist und unter<br />
Berücksichtigung aller ex ante erkennbaren Umstände aus der Sicht<br />
eines sachkundigen objektiven Beobachters als der sicherste Weg<br />
zur Erhaltung des gefährdeten Rechtsgutes erscheint<br />
• Unter mehreren geeigneten Mitteln ist das relativ mildeste zu wählen<br />
• Von einer Ausweichmöglichkeit ist Gebrauch zu machen (grds. and.<br />
§ 32!).<br />
(2) Subjektiv vom Rettungswillen getragen<br />
cc)<br />
Rechtfertigung der Notstandshandlung<br />
(1) Rechtfertigung, wenn<br />
• bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen<br />
Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren,<br />
das vom Täter geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich<br />
überwiegt - Interessenabwägung (§ 34 S. 1) und<br />
• die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden (Angemessenheitsklausel)<br />
- § 34 S. 2.<br />
(2) Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind<br />
insbesondere zu berücksichtigen:<br />
• Art und Ursprung<br />
• Intensität und<br />
• Nähe der Gefahr<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006