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A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />

228<br />

____________________________________________________<br />

rellen Erfahrungswissen auch ein etwaiges Sonderwissen des Notstandstäters<br />

zugrunde zu legen ist<br />

• Gefahr kann auch eine Dauergefahr sein (= gefahrdrohender Zustand,<br />

der jederzeit in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen kann);<br />

Gegenwärtigkeit (+), wenn die Dauergefahr so dringend ist, dass sie<br />

nur durch unverzügliches Handeln wirksam abgewendet werden kann<br />

(and. der Begriff "Angriff" in § 32!)<br />

bb)<br />

Notstandshandlung<br />

(1) Objektive Erforderlichkeit der Notstandshandlung<br />

• Erforderlich = was zur Abwendung der Gefahr geeignet ist und unter<br />

Berücksichtigung aller ex ante erkennbaren Umstände aus der Sicht<br />

eines sachkundigen objektiven Beobachters als der sicherste Weg<br />

zur Erhaltung des gefährdeten Rechtsgutes erscheint<br />

• Unter mehreren geeigneten Mitteln ist das relativ mildeste zu wählen<br />

• Von einer Ausweichmöglichkeit ist Gebrauch zu machen (grds. and.<br />

§ 32!).<br />

(2) Subjektiv vom Rettungswillen getragen<br />

cc)<br />

Rechtfertigung der Notstandshandlung<br />

(1) Rechtfertigung, wenn<br />

• bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen<br />

Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren,<br />

das vom Täter geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich<br />

überwiegt - Interessenabwägung (§ 34 S. 1) und<br />

• die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden (Angemessenheitsklausel)<br />

- § 34 S. 2.<br />

(2) Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind<br />

insbesondere zu berücksichtigen:<br />

• Art und Ursprung<br />

• Intensität und<br />

• Nähe der Gefahr<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006

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