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A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />

227<br />

____________________________________________________<br />

140 Der allgemeine rechtfertigende Notstand (§ 34)<br />

a) Prüfungsaufbau:<br />

Prüfschema 23: § 34<br />

1. Gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut<br />

2. Nicht anders abwendbare Gefahr<br />

3. Objektive Erforderlichkeit der Abwehrhandlung<br />

a) Geeignetes Mittel<br />

b) Mildestes Mittel<br />

4. Interessenabwägung<br />

5. Angemessenheit<br />

6. Rettungswille<br />

b) Erläuterungen<br />

aa)<br />

Notstandslage: Gegenwärtige Gefahr für geschützte Rechtsgüter,<br />

die nicht anders abgewendet werden kann als durch Einwirkung<br />

auf ebenfalls geschützte bzw. rechtlich anerkannte Interessen:<br />

(1) Die Notstandsfähigkeit von Rechtsgütern setzt eine Schutzbedürftigkeit<br />

und eine Schutzwürdigkeit voraus<br />

(2) Gegenwärtige Gefahr = Zustand, dessen Weiterentwicklung<br />

den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten<br />

lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen<br />

werden:<br />

• Die Bejahung einer solchen Gefahr ergibt sich jeweils aus einem<br />

Wahrscheinlichkeitsurteil, das an die im Handlungszeitpunkt vorliegenden<br />

Umstände anknüpft und die zu erwartende Geschehensentwicklung<br />

prognostiziert<br />

• Maßgebend für die Einschätzung der konkreten Situation und die daraus<br />

resultierende Gefahr ist das ex ante zu bestimmende Urteil eines<br />

sachkundigen Beobachters, dem neben dem einschlägigen gene-<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006

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