A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />
227<br />
____________________________________________________<br />
140 Der allgemeine rechtfertigende Notstand (§ 34)<br />
a) Prüfungsaufbau:<br />
Prüfschema 23: § 34<br />
1. Gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut<br />
2. Nicht anders abwendbare Gefahr<br />
3. Objektive Erforderlichkeit der Abwehrhandlung<br />
a) Geeignetes Mittel<br />
b) Mildestes Mittel<br />
4. Interessenabwägung<br />
5. Angemessenheit<br />
6. Rettungswille<br />
b) Erläuterungen<br />
aa)<br />
Notstandslage: Gegenwärtige Gefahr für geschützte Rechtsgüter,<br />
die nicht anders abgewendet werden kann als durch Einwirkung<br />
auf ebenfalls geschützte bzw. rechtlich anerkannte Interessen:<br />
(1) Die Notstandsfähigkeit von Rechtsgütern setzt eine Schutzbedürftigkeit<br />
und eine Schutzwürdigkeit voraus<br />
(2) Gegenwärtige Gefahr = Zustand, dessen Weiterentwicklung<br />
den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten<br />
lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen<br />
werden:<br />
• Die Bejahung einer solchen Gefahr ergibt sich jeweils aus einem<br />
Wahrscheinlichkeitsurteil, das an die im Handlungszeitpunkt vorliegenden<br />
Umstände anknüpft und die zu erwartende Geschehensentwicklung<br />
prognostiziert<br />
• Maßgebend für die Einschätzung der konkreten Situation und die daraus<br />
resultierende Gefahr ist das ex ante zu bestimmende Urteil eines<br />
sachkundigen Beobachters, dem neben dem einschlägigen gene-<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006