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A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />

226<br />

____________________________________________________<br />

aa)<br />

Prüfungsaufbau<br />

Prüfschema 21: § 228 BGB<br />

1. Drohen einer Gefahr durch fremde Sache für den Handelnden oder<br />

einen Dritten<br />

2. Einwirkung erforderlich zur Abwendung der Gefahr (mildestes Mittel,<br />

vgl. § 32)<br />

3. Schaden an der Sache nicht außer Verhältnis zu der Gefahr (kein<br />

wertmäßiges Überwiegen verlangt!)<br />

4. Verteidigungswille<br />

bb)<br />

Anmerkungen<br />

• Bei einer Gefährdung durch Tiere oder leblose Gegenstände tritt § 228<br />

BGB an die Stelle des § 32 StGB<br />

• § 228 S. 2 BGB lässt die Rechtmäßigkeit der Abwehr unberührt<br />

• Bei herrenlosen Sachen: § 228 BGB analog<br />

b) Im Gegensatz zu § 228 BGB erlaubt das Recht im Falle des aggressiven<br />

Notstandes (§ 904 BGB) die Einwirkung auf solche<br />

Sachen, die zu der Gefahrenquelle in keinerlei Beziehung stehen.<br />

Prüfungsaufbau:<br />

Prüfschema 22: § 904 BGB<br />

1. Gegenwärtige Gefahr, die für ein Rechtsgut droht<br />

2. Einwirkung ist zur Abwehr der Gefahr notwendig<br />

3. Drohender Schaden muss unverhältnismäßig größer sein als der<br />

dem Eigentümer durch den Eingriff in sein Eigentum entstehende<br />

Schaden<br />

4. Notstandswille<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006

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