A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />
226<br />
____________________________________________________<br />
aa)<br />
Prüfungsaufbau<br />
Prüfschema 21: § 228 BGB<br />
1. Drohen einer Gefahr durch fremde Sache für den Handelnden oder<br />
einen Dritten<br />
2. Einwirkung erforderlich zur Abwendung der Gefahr (mildestes Mittel,<br />
vgl. § 32)<br />
3. Schaden an der Sache nicht außer Verhältnis zu der Gefahr (kein<br />
wertmäßiges Überwiegen verlangt!)<br />
4. Verteidigungswille<br />
bb)<br />
Anmerkungen<br />
• Bei einer Gefährdung durch Tiere oder leblose Gegenstände tritt § 228<br />
BGB an die Stelle des § 32 StGB<br />
• § 228 S. 2 BGB lässt die Rechtmäßigkeit der Abwehr unberührt<br />
• Bei herrenlosen Sachen: § 228 BGB analog<br />
b) Im Gegensatz zu § 228 BGB erlaubt das Recht im Falle des aggressiven<br />
Notstandes (§ 904 BGB) die Einwirkung auf solche<br />
Sachen, die zu der Gefahrenquelle in keinerlei Beziehung stehen.<br />
Prüfungsaufbau:<br />
Prüfschema 22: § 904 BGB<br />
1. Gegenwärtige Gefahr, die für ein Rechtsgut droht<br />
2. Einwirkung ist zur Abwehr der Gefahr notwendig<br />
3. Drohender Schaden muss unverhältnismäßig größer sein als der<br />
dem Eigentümer durch den Eingriff in sein Eigentum entstehende<br />
Schaden<br />
4. Notstandswille<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006