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A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />

224<br />

____________________________________________________<br />

Anmerkungen:<br />

a) Soweit der einschlägige Rechtfertigungsgrund zugleich mit der<br />

Handlungserlaubnis eine Eingriffsbefugnis gewährt, folgt daraus<br />

die Duldungspflicht dessen, der die gerechtfertigte Handlung<br />

mit ihren Eingriffsfolgen hinzunehmen hat.<br />

b) Strafbare <strong>Teil</strong>nahme (§§ 26, 27) ist nur an einer rechtswidrigen<br />

Tat möglich (s.o.).<br />

c) Problem: Mehrere Rechtfertigungsgründe, die auf denselben<br />

Sachverhalt zutreffen<br />

aa)<br />

bb)<br />

Grundsatz: Unabhängig voneinander und ggf. nebeneinander anwendbar<br />

(z.B. §§ 859, 229 BGB neben § 32)<br />

Ausnahme: Verdrängung (insbesondere bei § 34) - gegenüber<br />

der speziellen Regelung beim rechtfertigenden Notstand gem.<br />

§§ 228, 904 BGB und § 218 a, tritt § 34 als ultima ratio für Konfliktlagen<br />

außergewöhnlicher Art regelmäßig zurück<br />

d) §§ 32, 34 gelten auch für Amtsträger im Bereich hoheitlichen<br />

Handelns, soweit dort engere oder speziellere Sonderregeln fehlen<br />

(z.B. polizeilicher Schusswaffengebrauch - W/B, AT, RN<br />

289 - str.)<br />

Zur Androhung von Folter durch Vernehmungsbeamte s. W/B,<br />

a.a.O.: §§ 32, 34 finden auch auf Polizeibeamte Anwendung, problematisch<br />

sind aber das Gebotensein bei § 32 bzw. die Angemessenheitsprüfung<br />

bei § 34 (s. auch LG Frankfurt a. M. NStZ 2005, 276 =<br />

NJW 2005, 693); nach S/S-Lenckner/Perron (§ 32 RN 62 a) stehen der<br />

Anwendung von Folter bei § 32 nicht der gegenwärtige und rechtswidrige<br />

Angriff sowie die notwendige Gegenwärtigkeit entgegen, wohl aber<br />

zwingendes Verfassungs- und Völkerrecht, so z.B. Art. 104 I 2 i.V.m. 1<br />

I 1 GG und Art. 3 EMRK i.V.m. Art. 15 II EMRK (i.E. ebenso zu § 34, s.<br />

dort RN 41 e); s. auch Joecks, § 32, RN 39 f. m.w.N.<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006

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