04.04.2014 Aufrufe

A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...

A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...

A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />

250<br />

____________________________________________________<br />

missbraucht; dies gelte auch dann, wenn die Beschränkung der Vertretungsmacht<br />

im Außenverhältnis unbeachtlich ist.<br />

bb)<br />

Beachte: Die Einwilligung kann ausdrücklich oder auch konkludent<br />

erteilt werden - bei rechtlich zulässiger, aber aus tatsächlichen<br />

Gründen fehlender Einwilligung bleibt auch Raum für<br />

eine sog. mutmaßliche Einwilligung - Fallgruppen:<br />

• Handeln im materiellen Interesse des Betroffenen - Bedeutung v.a.<br />

im Arztrecht: Entscheidend ist hier das Wahrscheinlichkeitsurteil über<br />

den wahren Willen des Rechtsgutsinhabers im Tatzeitpunkt; insoweit<br />

ausschlaggebend sind die individuellen Interessen, Bedürfnisse, Wünsche<br />

und Wertvorstellungen des Betroffenen; objektive Kriterien haben<br />

nur indizielle Bedeutung.<br />

• Prinzip des mangelnden Interesses - wo es an einem schutzwürdigen<br />

Erhaltungsinteresse des Betroffenen fehlt und bei Respektierung<br />

seiner persönlichen Einstellung nach den oben dargestellten<br />

Grundsätzen von seiner mutmaßlichen Einwilligung auszugehen ist.<br />

156 Das Züchtigungsrecht<br />

a) Grundsätze: Ob und inwieweit es ein Züchtigungsrecht geben<br />

kann, ist nicht zuletzt wegen der Änderung von § 1631 II BGB<br />

umstritten.<br />

• Die h.M. hat ein Züchtigungsrecht in bestimmten Grenzen (s. dazu<br />

nachfolgend Prüfungsschema 26) als Rechtfertigungsgrund anerkannt.<br />

• Im Zuge der genannten Gesetzesänderung von § 1631 II BGB (zum<br />

08.11.2000) mehren sich die Stimmen, die ein Züchtigungsrecht als<br />

Rechtfertigungsgrund ablehnen (z.B. Joecks, § 223, RN 19).<br />

• Die Gegenauffassung hält an der bisherigen Position der h.M. im<br />

Grundsatz fest. Argumentiert wird u.a. mit Hinweis auf Art. 6 GG: „Eine<br />

verfassungskonforme Auslegung des § 223 ist dadurch erzielbar, dass<br />

die maßvolle und im konkreten Fall angemessene körperliche Züchtigung<br />

der eigenen Kinder nicht als „üble unangemessene Behandlung“<br />

und somit nicht als körperliche Misshandlung eingestuft wird“ – W/B,<br />

AT, RN 387. Letzteres führt dazu, dass das Züchtigungsrecht nicht<br />

länger als Rechtfertigungsgrund wirkt, sondern vielmehr zu Korrekturen<br />

auf der Tatbestandsebene führt (W/B, a.a.O.).<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!