A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />
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missbraucht; dies gelte auch dann, wenn die Beschränkung der Vertretungsmacht<br />
im Außenverhältnis unbeachtlich ist.<br />
bb)<br />
Beachte: Die Einwilligung kann ausdrücklich oder auch konkludent<br />
erteilt werden - bei rechtlich zulässiger, aber aus tatsächlichen<br />
Gründen fehlender Einwilligung bleibt auch Raum für<br />
eine sog. mutmaßliche Einwilligung - Fallgruppen:<br />
• Handeln im materiellen Interesse des Betroffenen - Bedeutung v.a.<br />
im Arztrecht: Entscheidend ist hier das Wahrscheinlichkeitsurteil über<br />
den wahren Willen des Rechtsgutsinhabers im Tatzeitpunkt; insoweit<br />
ausschlaggebend sind die individuellen Interessen, Bedürfnisse, Wünsche<br />
und Wertvorstellungen des Betroffenen; objektive Kriterien haben<br />
nur indizielle Bedeutung.<br />
• Prinzip des mangelnden Interesses - wo es an einem schutzwürdigen<br />
Erhaltungsinteresse des Betroffenen fehlt und bei Respektierung<br />
seiner persönlichen Einstellung nach den oben dargestellten<br />
Grundsätzen von seiner mutmaßlichen Einwilligung auszugehen ist.<br />
156 Das Züchtigungsrecht<br />
a) Grundsätze: Ob und inwieweit es ein Züchtigungsrecht geben<br />
kann, ist nicht zuletzt wegen der Änderung von § 1631 II BGB<br />
umstritten.<br />
• Die h.M. hat ein Züchtigungsrecht in bestimmten Grenzen (s. dazu<br />
nachfolgend Prüfungsschema 26) als Rechtfertigungsgrund anerkannt.<br />
• Im Zuge der genannten Gesetzesänderung von § 1631 II BGB (zum<br />
08.11.2000) mehren sich die Stimmen, die ein Züchtigungsrecht als<br />
Rechtfertigungsgrund ablehnen (z.B. Joecks, § 223, RN 19).<br />
• Die Gegenauffassung hält an der bisherigen Position der h.M. im<br />
Grundsatz fest. Argumentiert wird u.a. mit Hinweis auf Art. 6 GG: „Eine<br />
verfassungskonforme Auslegung des § 223 ist dadurch erzielbar, dass<br />
die maßvolle und im konkreten Fall angemessene körperliche Züchtigung<br />
der eigenen Kinder nicht als „üble unangemessene Behandlung“<br />
und somit nicht als körperliche Misshandlung eingestuft wird“ – W/B,<br />
AT, RN 387. Letzteres führt dazu, dass das Züchtigungsrecht nicht<br />
länger als Rechtfertigungsgrund wirkt, sondern vielmehr zu Korrekturen<br />
auf der Tatbestandsebene führt (W/B, a.a.O.).<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006