A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht 10. Teil 248 ____________________________________________________ 155 Einverständnis und Einwilligung a) Tatbestandsausschließendes Einverständnis - dieses kommt bei allen Tathandlungen in Betracht, deren deliktischer Charakter gerade darauf beruht, dass sie gegen den Willen oder ohne Zustimmung des Betroffenen vorgenommen werden (z.B. §§ 239, 240, 249, 252, 253, 255, 248 b, 123, 242). aa) bb) Wirksamkeit des tatbestandsausschließenden Einverständnisses: Grds. (+) bei faktischem, d.h. rein tatsächlichem Vorhandensein im Zeitpunkt der Tatbegehung. Einzelheiten • Es reicht natürliche Willensfähigkeit des Betroffenen. • Entscheidend ist die Tatsache des Vorliegens des Einverständnisses bei Beginn der Tatausführung. • Irrtum über das Vorliegen des Einverständnisses führt zu § 16 I 1. • Auch bei Willensmängeln ist das Einverständnis beachtlich. b) Rechtfertigende Einwilligung als Verzicht auf Rechtsschutz: Bedeutung als Rechtfertigungsgrund - Wirksamkeit beurteilt sich hier nach der Verstandesreife des Einwilligenden; etwaige Willensmängel führen zur Unwirksamkeit der Einwilligung. © Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006

Lernprogramm Strafrecht 10. Teil 249 ____________________________________________________ aa) Voraussetzungen der rechtfertigenden Einwilligung (Prüfschema 25) Prüfschema 25: Rechtfertigende Einwilligung (1) Rechtliche Zulässigkeit des Verzichts (s. z.B. §§ 216, 228). (2) Der Einwilligende muss verfügungsberechtigt, d.h. alleiniger Träger des geschützten Interesses oder als Vertreter zur Disposition über das Rechtsgut befugt sein. (3) Der Zustimmende muss einwilligungsfähig, d.h. nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsverzichts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. Volle Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich (str.). (4) Die Einwilligung darf nicht an wesentlichen Willensmängeln leiden (Bedeutung v.a. für die ärztliche Aufklärungspflicht). (5) Bei § 228 darf „die Tat" (nicht die Einwilligung selbst und deren Motive!) nicht gegen die guten Sitten verstoßen. (6) Die Einwilligung muss vor der Tat entweder ausdrücklich erklärt oder konkludent zum Ausdruck gebracht worden sein. (7) Subjektiv: Der Täter muss in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung gehandelt haben. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 325: Die Einwilligung der bei dem sog. Autosurfen auf dem Dach eines Pkw liegenden Person in die sich bei der Fahrt ergebende Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit kann gegen die guten Sitten verstoßen und lässt dann die Rechtswidrigkeit der fahrlässigen Körperverletzung nach § 226 a a.F. (= § 228 n.F.) nicht entfallen [hier Sittenwidrigkeit bejaht - das gleiche gilt nach h.M. für das Sportlerdoping]. BayObLG NJW 1999, 372: Erklärt ein 15jähriger die Einwilligung, sich von drei Jugendlichen zusammenschlagen zu lassen, so bedarf die Feststellung der Einwilligungsfähigkeit eingehender Prüfung. Von mehreren gemeinschaftlich und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung zugefügte Körperverletzungen als Voraussetzung für die Aufnahme in eine Jugendgang verstoßen trotz Einwilligung des Aufnahmebewerbers gegen die guten Sitten. BGH, Beschl. v. 26.03.2003, Az. 1 StR 549/02, [zur Frage der Einwilligung bei der Inbrandsetzung von Sachen einer juristischen Person]: Der BGH weist darauf hin, dass bei der Inbrandsetzung von Sachen juristischer Personen die Erteilung der Einwilligung demjenigen Verfügungsorgan obliegt, zu dessen Geschäftsbefugnissen die Verfügung über die Sachen gehört. Die Einwilligung sei allerdings dann unwirksam, wenn der Vertreter damit seine Vertretungsmacht offensichtlich © Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006

Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />

248<br />

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155 Einverständnis und Einwilligung<br />

a) Tatbestandsausschließendes Einverständnis - dieses kommt<br />

bei allen Tathandlungen in Betracht, deren deliktischer Charakter<br />

gerade darauf beruht, dass sie gegen den Willen oder ohne<br />

Zustimmung des Betroffenen vorgenommen werden (z.B.<br />

§§ 239, 240, 249, 252, 253, 255, 248 b, 123, 242).<br />

aa)<br />

bb)<br />

Wirksamkeit des tatbestandsausschließenden Einverständnisses:<br />

Grds. (+) bei faktischem, d.h. rein tatsächlichem Vorhandensein<br />

im Zeitpunkt der Tatbegehung.<br />

Einzelheiten<br />

• Es reicht natürliche Willensfähigkeit des Betroffenen.<br />

• Entscheidend ist die Tatsache des Vorliegens des Einverständnisses<br />

bei Beginn der Tatausführung.<br />

• Irrtum über das Vorliegen des Einverständnisses führt zu § 16 I 1.<br />

• Auch bei Willensmängeln ist das Einverständnis beachtlich.<br />

b) Rechtfertigende Einwilligung als Verzicht auf Rechtsschutz:<br />

Bedeutung als Rechtfertigungsgrund - Wirksamkeit beurteilt sich<br />

hier nach der Verstandesreife des Einwilligenden; etwaige Willensmängel<br />

führen zur Unwirksamkeit der Einwilligung.<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006

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