04.04.2014 Aufrufe

A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...

A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...

A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />

245<br />

____________________________________________________<br />

S. zum Abschluss auch BGH NJW 2003, 1955: Die Entscheidung betrifft<br />

zahlreiche Einzelfragen zur Notwehr. So macht der BGH darauf<br />

aufmerksam, dass die Notwehr nicht darauf beschränkt ist, die Verwirklichung<br />

der gesetzlichen Merkmale des Tatbestands abzuwenden;<br />

sie sei zum Schutz gegen jeden Angriff auf ein bestimmtes Rechtsgut<br />

zugelassen. Dieser Angriff könne trotz Vollendung des Delikts noch<br />

fortdauern und deshalb noch gegenwärtig sein, solange die Gefahr,<br />

die daraus für das bedrohte Rechtsgut erwächst, entweder doch noch<br />

abgewendet werden kann oder bis sie umgekehrt endgültig in den Verlust<br />

umgeschlagen ist. Nur im Falle des endgültigen Verlusts handele<br />

es sich etwa bei einem Angriff auf Eigentum und Besitz beweglicher<br />

Sachen für den Berechtigten nicht mehr um die Erhaltung der Sachherrschaft,<br />

sondern um deren Wiedererlangung, für die die Gewaltanwendung<br />

jedenfalls nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Notwehr<br />

zugelassen sei. Des Weiteren bestätigt der BGH seine bisherige<br />

Rechtsprechung, wonach der Angegriffene zur Schonung des rechtswidrig<br />

Angreifenden nicht ein Risiko, dass ein milderes Verteidigungsmittel<br />

fehlschlägt und dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz eines<br />

stärkeren Verteidigungsmittels bleibt, einzugehen braucht; auf einen<br />

Kampf mit ungewissem Ausgang müsse sich der Angegriffene<br />

nicht einlassen. Allerdings habe der Verteidigende grundsätzlich, wenn<br />

ihm mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen und er Zeit zur<br />

Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit hat, dasjenige Mittel<br />

zu wählen, das dem Angreifer am wenigsten gefährlich ist. Ist der Angreifer<br />

unbewaffnet und ihm die Bewaffnung des Verteidigers unbekannt,<br />

so ist je nach der Auseinandersetzungslage grundsätzlich zu<br />

verlangen, dass er den Einsatz der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich<br />

oder gar gezielt tödlich einsetzt. Mit Blick auf den notwendigen<br />

Verteidigungswillen – die Vorinstanz hatte diesen mit Hinweis auf<br />

„Selbstjustiz“ verneint – macht der BGH noch einmal deutlich, dass<br />

hinzutretende andere Tatmotive den Verteidigungswillen nicht ausschließen;<br />

eine Rechtfertigung komme auch dann in Betracht, wenn<br />

neben der Abwehr eines Angriffs andere Ziele verfolgt werden, so lange<br />

sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen.<br />

Zur Frage der Einschränkung des Notwehrrechts wegen Vorliegens<br />

einer Provokation verweist der BGH auf das Erfordernis, wonach<br />

das Vorverhalten des Provokateurs rechtswidrig oder wenigstens sozialethisch<br />

zu missbilligen sein muss; zudem müsse zwischen der Provokation<br />

und dem anschließenden Angriff des Provozierten ein enger<br />

zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen.<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!