A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />
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S. zum Abschluss auch BGH NJW 2003, 1955: Die Entscheidung betrifft<br />
zahlreiche Einzelfragen zur Notwehr. So macht der BGH darauf<br />
aufmerksam, dass die Notwehr nicht darauf beschränkt ist, die Verwirklichung<br />
der gesetzlichen Merkmale des Tatbestands abzuwenden;<br />
sie sei zum Schutz gegen jeden Angriff auf ein bestimmtes Rechtsgut<br />
zugelassen. Dieser Angriff könne trotz Vollendung des Delikts noch<br />
fortdauern und deshalb noch gegenwärtig sein, solange die Gefahr,<br />
die daraus für das bedrohte Rechtsgut erwächst, entweder doch noch<br />
abgewendet werden kann oder bis sie umgekehrt endgültig in den Verlust<br />
umgeschlagen ist. Nur im Falle des endgültigen Verlusts handele<br />
es sich etwa bei einem Angriff auf Eigentum und Besitz beweglicher<br />
Sachen für den Berechtigten nicht mehr um die Erhaltung der Sachherrschaft,<br />
sondern um deren Wiedererlangung, für die die Gewaltanwendung<br />
jedenfalls nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Notwehr<br />
zugelassen sei. Des Weiteren bestätigt der BGH seine bisherige<br />
Rechtsprechung, wonach der Angegriffene zur Schonung des rechtswidrig<br />
Angreifenden nicht ein Risiko, dass ein milderes Verteidigungsmittel<br />
fehlschlägt und dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz eines<br />
stärkeren Verteidigungsmittels bleibt, einzugehen braucht; auf einen<br />
Kampf mit ungewissem Ausgang müsse sich der Angegriffene<br />
nicht einlassen. Allerdings habe der Verteidigende grundsätzlich, wenn<br />
ihm mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen und er Zeit zur<br />
Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit hat, dasjenige Mittel<br />
zu wählen, das dem Angreifer am wenigsten gefährlich ist. Ist der Angreifer<br />
unbewaffnet und ihm die Bewaffnung des Verteidigers unbekannt,<br />
so ist je nach der Auseinandersetzungslage grundsätzlich zu<br />
verlangen, dass er den Einsatz der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich<br />
oder gar gezielt tödlich einsetzt. Mit Blick auf den notwendigen<br />
Verteidigungswillen – die Vorinstanz hatte diesen mit Hinweis auf<br />
„Selbstjustiz“ verneint – macht der BGH noch einmal deutlich, dass<br />
hinzutretende andere Tatmotive den Verteidigungswillen nicht ausschließen;<br />
eine Rechtfertigung komme auch dann in Betracht, wenn<br />
neben der Abwehr eines Angriffs andere Ziele verfolgt werden, so lange<br />
sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen.<br />
Zur Frage der Einschränkung des Notwehrrechts wegen Vorliegens<br />
einer Provokation verweist der BGH auf das Erfordernis, wonach<br />
das Vorverhalten des Provokateurs rechtswidrig oder wenigstens sozialethisch<br />
zu missbilligen sein muss; zudem müsse zwischen der Provokation<br />
und dem anschließenden Angriff des Provozierten ein enger<br />
zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen.<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006