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A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />

244<br />

____________________________________________________<br />

BGH NStZ 2001, 143: Wer durch ein rechtswidriges Vorverhalten die<br />

Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang herbeigeführt<br />

hat, kann auch dann wegen fahrlässiger Tötung bestraft<br />

werden, wenn er den zum Tode führenden Schuss in Notwehr abgibt.<br />

OLG Stuttgart NJW 1992, 850 [Notwehr bei einverständlicher<br />

Schlägerei]: Hatte sich der A zu einer Schlägerei bereitgefunden, kann<br />

er sich nicht auf Notwehr berufen. Bei einer einverständlichen Prügelei,<br />

in der sich Angriff und Abwehrhandlungen aneinander reihen, sind beide<br />

Seiten gleichermaßen Angreifer und Verteidiger und können sich<br />

deshalb nicht auf Notwehr berufen. Hinsichtlich eines möglicherweise<br />

fehlenden Verteidigungswillens stellt das OLG, a.a.O., fest: "Jedenfalls<br />

reicht aus, dass der Täter auch aus dem Motiv heraus agiert, nicht<br />

selbst verprügelt zu werden, mögen andere Motive wie Wut, Hass und<br />

Kampfeseifer hinzutreten.<br />

BGH NStZ 1990, 435: Wer bei einer einverständlichen Prügelei, in<br />

deren Verlauf sich beiderseits Angriffe und Abwehrhandlungen aneinander<br />

reihen, zu unterliegen droht, daraufhin zum Messer greift und<br />

auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr.<br />

υ Beachte: Bei einer einverständlichen Schlägerei fehlt es an einer<br />

Notwehrlage, wenn der Angriff durch Einwilligung gerechtfertigt ist.<br />

Darüber hinaus kann es an einer Verteidigung i.S.d. § 32 II bzw. am<br />

Verteidigungswillen fehlen. Schließlich ist die Gebotenheit der Verteidigung<br />

infolge vorwerfbar herbeigeführter Notwehrlage problematisch<br />

(erst Schutz-, dann Trutzwehr).<br />

LG München NJW 1988, 1860 [Schusswaffengebrauch gegenüber<br />

flüchtendem Dieb] - die Entscheidung bitte nachlesen!<br />

BGH NStZ 1996, 29 f.: Allerdings hat der Verteidigende, wenn ihm<br />

mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur<br />

Verfügung stehen und er Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der<br />

Gefährlichkeit hat, dasjenige Mittel zu wählen, das dem Angreifer am<br />

wenigsten gefährlich ist. Deshalb ist von ihm, wenn der Angreifer<br />

selbst unbewaffnet und ihm die Existenz einer Waffe beim Täter unbekannt<br />

ist, je nach Kampflage regelmäßig zu verlangen, dass er die<br />

Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt.<br />

Eine Tat kann auch dann durch Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der<br />

Täter neben der Abwehr noch andere Ziele verfolgt, solange sie den<br />

Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen; dies gilt<br />

auch dann, wenn Wut bei der Tat eine Rolle spielt.<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006

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