A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />
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BGH NStZ 2001, 143: Wer durch ein rechtswidriges Vorverhalten die<br />
Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang herbeigeführt<br />
hat, kann auch dann wegen fahrlässiger Tötung bestraft<br />
werden, wenn er den zum Tode führenden Schuss in Notwehr abgibt.<br />
OLG Stuttgart NJW 1992, 850 [Notwehr bei einverständlicher<br />
Schlägerei]: Hatte sich der A zu einer Schlägerei bereitgefunden, kann<br />
er sich nicht auf Notwehr berufen. Bei einer einverständlichen Prügelei,<br />
in der sich Angriff und Abwehrhandlungen aneinander reihen, sind beide<br />
Seiten gleichermaßen Angreifer und Verteidiger und können sich<br />
deshalb nicht auf Notwehr berufen. Hinsichtlich eines möglicherweise<br />
fehlenden Verteidigungswillens stellt das OLG, a.a.O., fest: "Jedenfalls<br />
reicht aus, dass der Täter auch aus dem Motiv heraus agiert, nicht<br />
selbst verprügelt zu werden, mögen andere Motive wie Wut, Hass und<br />
Kampfeseifer hinzutreten.<br />
BGH NStZ 1990, 435: Wer bei einer einverständlichen Prügelei, in<br />
deren Verlauf sich beiderseits Angriffe und Abwehrhandlungen aneinander<br />
reihen, zu unterliegen droht, daraufhin zum Messer greift und<br />
auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr.<br />
υ Beachte: Bei einer einverständlichen Schlägerei fehlt es an einer<br />
Notwehrlage, wenn der Angriff durch Einwilligung gerechtfertigt ist.<br />
Darüber hinaus kann es an einer Verteidigung i.S.d. § 32 II bzw. am<br />
Verteidigungswillen fehlen. Schließlich ist die Gebotenheit der Verteidigung<br />
infolge vorwerfbar herbeigeführter Notwehrlage problematisch<br />
(erst Schutz-, dann Trutzwehr).<br />
LG München NJW 1988, 1860 [Schusswaffengebrauch gegenüber<br />
flüchtendem Dieb] - die Entscheidung bitte nachlesen!<br />
BGH NStZ 1996, 29 f.: Allerdings hat der Verteidigende, wenn ihm<br />
mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur<br />
Verfügung stehen und er Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der<br />
Gefährlichkeit hat, dasjenige Mittel zu wählen, das dem Angreifer am<br />
wenigsten gefährlich ist. Deshalb ist von ihm, wenn der Angreifer<br />
selbst unbewaffnet und ihm die Existenz einer Waffe beim Täter unbekannt<br />
ist, je nach Kampflage regelmäßig zu verlangen, dass er die<br />
Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt.<br />
Eine Tat kann auch dann durch Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der<br />
Täter neben der Abwehr noch andere Ziele verfolgt, solange sie den<br />
Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen; dies gilt<br />
auch dann, wenn Wut bei der Tat eine Rolle spielt.<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006