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A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />

243<br />

____________________________________________________<br />

152 § 32: Rechtsprechung<br />

υ Lernhinweis: Die Rechtsprechung zu § 32 ist unüberschaubar.<br />

"Rechtsprechung" heißt daher hier, dass sich das Lernprogramm auf<br />

examenstypische Themenfelder konzentriert.<br />

BGH NStZ 1988, 450 [Notwehreinschränkung bei provoziertem Angriff<br />

- keine Absichtsprovokation]: Zwar darf ein Täter, der leichtfertig einen<br />

Angriff auf sich provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt<br />

haben sollte oder gar beabsichtigt hat, nicht bedenkenlos von<br />

seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches<br />

Mittel einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach<br />

Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen<br />

Waffe erst Zuflucht nehmen, nachdem er alle Möglichkeiten<br />

der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit<br />

nicht bietet, ist er zu der erforderlichen Verteidigung befugt. Kann der<br />

Täter dem Angriff aber nicht ausweichen oder auch nicht über ein Ausweichen<br />

zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels<br />

gelangen, so liegt auch im Fall der verschuldeten Provokation eine<br />

rechtsmissbräuchliche Verteidigung nicht vor.<br />

BGH NStZ-RR 1996, 130 - [Notwehrprovokation]: Bei schuldhafter<br />

Provokation eines Angriffs hängt die Einschränkung des Notwehrrechts<br />

davon ab, ob der Täter dem Angriff ausweichen kann oder ob er über<br />

ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels<br />

gelangen kann. Ist das nicht möglich, so ist ihm auch bei<br />

verschuldeter Angriffsprovokation die Ausübung des Notwehrrechts in<br />

dem auch sonst zulässigen Rahmen grundsätzlich gestattet.<br />

BGH NStZ 1994, 277, 278 [zur Einschränkung des Notwehrrechts bei<br />

einem bedingt vorsätzlich herbeigeführten Schusswechsel]: Der BGH<br />

hält daran fest, dass die rechtswidrige und schuldhafte, auch vorsätzliche<br />

Provokation der Notwehrlage dem Betroffenen das Notwehrrecht<br />

nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt nimmt. Doch werden<br />

an den Täter, der sich auf Notwehr berufen will, um so höhere Anforderungen<br />

im Hinblick auf die Vermeidung gefährlicher Konstellationen gestellt,<br />

je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Provokation der<br />

Notwehrlage wiegt. Wer unter erschwerenden Umständen die Notwehrlage<br />

provoziert hat, muss unter Umständen auf eine sichere erfolgversprechende<br />

Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen,<br />

dass ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen<br />

hat.<br />

BGH NStZ-RR 1997, 194: Hat ein Täter den Angriff auf sich zumindest<br />

leichtfertig verursacht, so darf er nicht ohne weiteres von seinem Notwehrrecht<br />

Gebrauch machen, er darf insbesondere nicht sofort ein lebensgefährliches<br />

Mittel einsetzen. Er muss dem Angriff ausweichen<br />

und soweit dies nicht möglich ist, sich zunächst mit milderen Abwehrhandlungen<br />

begnügen, bevor er ein unter Umständen lebensgefährliches<br />

Mittel zur Anwendung bringt.<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006

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