A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />
243<br />
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152 § 32: Rechtsprechung<br />
υ Lernhinweis: Die Rechtsprechung zu § 32 ist unüberschaubar.<br />
"Rechtsprechung" heißt daher hier, dass sich das Lernprogramm auf<br />
examenstypische Themenfelder konzentriert.<br />
BGH NStZ 1988, 450 [Notwehreinschränkung bei provoziertem Angriff<br />
- keine Absichtsprovokation]: Zwar darf ein Täter, der leichtfertig einen<br />
Angriff auf sich provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt<br />
haben sollte oder gar beabsichtigt hat, nicht bedenkenlos von<br />
seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches<br />
Mittel einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach<br />
Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen<br />
Waffe erst Zuflucht nehmen, nachdem er alle Möglichkeiten<br />
der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit<br />
nicht bietet, ist er zu der erforderlichen Verteidigung befugt. Kann der<br />
Täter dem Angriff aber nicht ausweichen oder auch nicht über ein Ausweichen<br />
zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels<br />
gelangen, so liegt auch im Fall der verschuldeten Provokation eine<br />
rechtsmissbräuchliche Verteidigung nicht vor.<br />
BGH NStZ-RR 1996, 130 - [Notwehrprovokation]: Bei schuldhafter<br />
Provokation eines Angriffs hängt die Einschränkung des Notwehrrechts<br />
davon ab, ob der Täter dem Angriff ausweichen kann oder ob er über<br />
ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels<br />
gelangen kann. Ist das nicht möglich, so ist ihm auch bei<br />
verschuldeter Angriffsprovokation die Ausübung des Notwehrrechts in<br />
dem auch sonst zulässigen Rahmen grundsätzlich gestattet.<br />
BGH NStZ 1994, 277, 278 [zur Einschränkung des Notwehrrechts bei<br />
einem bedingt vorsätzlich herbeigeführten Schusswechsel]: Der BGH<br />
hält daran fest, dass die rechtswidrige und schuldhafte, auch vorsätzliche<br />
Provokation der Notwehrlage dem Betroffenen das Notwehrrecht<br />
nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt nimmt. Doch werden<br />
an den Täter, der sich auf Notwehr berufen will, um so höhere Anforderungen<br />
im Hinblick auf die Vermeidung gefährlicher Konstellationen gestellt,<br />
je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Provokation der<br />
Notwehrlage wiegt. Wer unter erschwerenden Umständen die Notwehrlage<br />
provoziert hat, muss unter Umständen auf eine sichere erfolgversprechende<br />
Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen,<br />
dass ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen<br />
hat.<br />
BGH NStZ-RR 1997, 194: Hat ein Täter den Angriff auf sich zumindest<br />
leichtfertig verursacht, so darf er nicht ohne weiteres von seinem Notwehrrecht<br />
Gebrauch machen, er darf insbesondere nicht sofort ein lebensgefährliches<br />
Mittel einsetzen. Er muss dem Angriff ausweichen<br />
und soweit dies nicht möglich ist, sich zunächst mit milderen Abwehrhandlungen<br />
begnügen, bevor er ein unter Umständen lebensgefährliches<br />
Mittel zur Anwendung bringt.<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006