A. Lerndaten 10. Teil: Rechtswidrigkeit B. Inhaltsübersicht 10. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>10.</strong> <strong>Teil</strong><br />
242<br />
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e) Sonderfall: Opfer weiß von bevorstehenden Angriff, wartet aber<br />
solange, bis es sich nur noch mit einer Pistole verteidigen kann -<br />
h.M.: Opfer darf sich entscheiden, wann es beginnt, sich zu verteidigen.<br />
151 § 32: Grenzen der Notwehr (Zusammenfassung)<br />
Zusammenfassung: Grenzen der Notwehr<br />
1. Ebene der Erforderlichkeit<br />
2. Bagatellangriffe<br />
3. Gebotensein<br />
a) Krasses Missverhältnis zwischen geschütztem Rechtsgut und bedrohtem<br />
Rechtsgut (Apfelbaumfall).<br />
b) Angriff geht von bestimmten Personen aus:<br />
(1) Kinder<br />
(2) Geisteskranke<br />
(3) Betrunkene<br />
(4) Schuldlos Irrende<br />
c) Eheliche/quasieheliche Lebensgemeinschaft<br />
d) Notwehrlage wurde vom Täter verschuldet (erst Schutz-, dann<br />
Trutzwehr)<br />
4. Notwehrprovokation (Absichtsprovokation) – s. nachfolgend Achtung<br />
1 und 2!<br />
υ Achtung 1: Bei bewusster oder unbewusster Überschreitung der<br />
Grenzen der Notwehr, ist die <strong>Rechtswidrigkeit</strong> des Handelns zu bejahen,<br />
es ist jedoch § 33 (Entschuldigungsgrund) zu prüfen.<br />
υ Achtung 2: Im Falle der Putativnotwehr (= Abwehr eines vermeintlichen<br />
Angriffs), bleibt es nach ganz h.M. ebenfalls bei der <strong>Rechtswidrigkeit</strong><br />
des Handelns - dies führt zu den Irrtumsregeln (Erlaubnistatbestandsirrtum).<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006